23.03.2018 Drucksache 6/5495Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. April 2018 Vorgehen gegen sogenannte "Prepper" Die Kleine Anfrage 2817 vom 31. Januar 2018 hat folgenden Wortlaut: Im August 2016 hatte der Bundesminister des Innern öffentlich darauf hingewiesen, dass Bundesbürger sich in Vorbereitung auf zu erwartende Umweltkatastrophen oder Technikausfälle mit entsprechenden Vorräten und einem Radio ausstatten sollen. Dieser regierungsamtlichen Verlautbarung steht nun seit Dezember 2017 die Ankündigung entgegen, Bürger , die Vorräte und registrierte und legal erworbene Waffen besitzen, vom Verfassungsschutz gegebenenfalls beobachten zu lassen. Im Verlauf der letzten Innenministerkonferenz im Dezember 2017 wurde - auf Grundlage eines mündlichen Berichts eines Vertreters des Landes Mecklenburg-Vorpommern - beschlossen, die sogenannte "Prepper"- Szene auch vom Verfassungsschutz beobachten zu lassen. Laut einer Reportage des Magazins "Panorama" fordert der Präsident des Amts für Verfassungsschutz ein konsequentes Vorgehen gegen radikale "Prepper" im Staatsdienst. Noch am 11. Januar 2017 dagegen liegen bei der Sächsischen Staatsregierung keine Erkenntnisse vor, dass die sogenannte "Prepper"-Szene ein Beobachtungsobjekt des Landesamts für Verfassungsschutz in Sachsen sei. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erfolgt in Thüringen die Beobachtung, welche Beobachtungskriterien gelten dabei? 2. Welche personellen Ressourcen im Amt für Verfassungsschutz gibt es dazu und von welchen Aufgaben werden die dazu eingesetzten Mitarbeiter dafür abgezogen? 3. Gibt es für Thüringen einen Leitfaden oder sonstige Hinweise, denen die Bürger entnehmen können, was und in welcher Menge eingelagert werden darf, um der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sicher zu entgehen und wenn ja, welche? 4. Wird der Thüringer Verfassungsschutz bei der angestrebten Beobachtung die Mitglieder von Schützenvereinen und Inhaber von Jagdscheinen in die Beobachtung einbeziehen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Herold (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5495 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 21. März 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Bislang unterliegt die "Prepper"-Szene nicht dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des Amtes für Verfassungsschutz . In der Gesamtschau liegen bisher keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz (Thür- VerfSchG) vor. Das Amt für Verfassungsschutz bewertet darüber hinaus die aus offener Informationsbeschaffung ohne den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gewonnenen Erkenntnisse über die Zusammensetzung und Ziele der "Prepper"-Szene dahingehend, ob eine Affinität zu Waffen besteht und ob es mögliche Radikalisierungstendenzen und Bezüge zum Extremismus gibt. Dies basiert auf der Grundlage eines Beschlusses der 207. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 7. bis 8. Dezember 2017. Zu 2.: Die in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Aufgaben werden personell vom Arbeitsbereich Rechtsextremismus mit abgedeckt. Im Übrigen unterliegt die Anzahl des eingesetzten Personals im Amt für Verfassungsschutz unter Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen der Geheimhaltung. Zu 3.: Ein Leitfaden der Thüringer Behörden dazu, was und in welcher Menge eingelagert werden darf beziehungsweise sollte, existiert nicht. Jedoch hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im April 2017 die 4. Auflage der Broschüre "Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen " herausgegeben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Maier Minister Vorgehen gegen sogenannte "Prepper" Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: