28.03.2018 Drucksache 6/5506Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. April 2018 Administrative Umsetzung der geplanten Gemeindestrukturänderung um Ilmenau Die Kleine Anfrage 2799 vom 26. Januar 2018 hat folgenden Wortlaut: Durch die Landesregierung ist eine Gebietsstrukturänderung in der Region um Ilmenau geplant. Der Ent wurf des im Kabinett der Landesregierung eingebrachten Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 sieht eine Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft (VG) "Lan ger Berg" vor. Dabei sollen die Gemeinden Herschdorf und Neustadt am Rennsteig von der Stadt Ilmenau als erfüllende Gemeinde mitverwaltet werden. In der Begründung des Gesetzes wird hierzu allerdings er gänzend ausgeführt, dass es den Gemeinden Neustadt am Rennsteig und Herschdorf unbenommen bleibt, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 46 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung einen Antrag auf Bei tritt zur VG "Großbreitenbach" einzureichen. Über diese Frage hinaus ergeben sich weitere klärungswürdi ge Sachverhalte, insbesondere auch zu § 23 des Entwurfs zu einer Freistellung von Kosten. Ich frage die Landesregierung: 1. Würde nach Ansicht der Landesregierung bei einem baldig eingereichten Antrag zum Beitritt zur VG "Großbreitenbach" dieser noch vor dem geplanten Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 zum 1. Juli 2018 greifen? Welche Schritte sind dafür nötig? 2. Wie würden sich in diesem Fall die im Referentenentwurf eindeutig getroffenen Regelungen zur Zuord nung von Neustadt am Rennsteig und Herschdorf aus § 8 Abs. 4 verhalten? Würde sich ein vom Geset zestext abweichender Beitritt zur VG "Großbreitenbach" mit dem Referentenentwurf vereinbaren lassen? 3. Wie würde nach Ansicht der Landesregierung in diesem in Frage 2 beschriebenen Fall eine Abwicklung der VG "Langer Berg" aussehen müssen? 4. Welche Kosten sind in § 23 des Referentenentwurfs zum Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliede rung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 durch die Landesregierung gemeint? 5. Besteht nach Einschätzung der Landesregierung keine Möglichkeit, generell Kosten für Bürger aufgrund der Folgen des Gesetzes durch den Freistaat zu übernehmen? Wenn ja, weshalb nicht? 6. Besteht insbesondere eine Möglichkeit, die Kosten für Adressänderungen in Fahrzeugpapieren, die Bür gern unverschuldet aufgebürdet würden, durch den Freistaat zu übernehmen oder anderweitig eine Kos tenfreiheit zu erzielen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5506 7. Welche Rechtsfolgen ergeben sich nach Ansicht der Landesregierung in Bezug auf den Referentenent wurf zum Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 mit Blick auf die Änderung von doppelten Straßennamen? ist von der Landesregierung insbesondere eine Anpassung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung geplant, um den Verwaltungsauf wand sowie die Belastungen für Bürger zu minimieren? Wenn nein, weshalb nicht? 8. Ist nach Ansicht der Landesregierung eine Anpassung der Postleitzahlen im Zuge der Gemeindezusam menschlüsse nötig oder entbehrlich? 9. Innerhalb welcher Frist nach Inkrafttreten eines in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurfs zur Ge meindeneugliederung müssen die Bürger notwendigenfalls ihre Ausweisdokumente hinsichtlich einer neuen Gemeindestruktur umschreiben lassen? Besteht nach Auffassung der Landesregierung die Mög lichkeit, bei Bürgern, deren Wohnort-Straßennamen einer Änderung bedürfen, eine eventuell doppelte Änderung der Ausweisdokumente zu umgehen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. März 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Die Zuordnung der Gemeinden Neustadt am Rennsteig und Herschdorf ist Gegenstand von § 9 Abs. 4 des Entwurfs des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 (ThürGNGG 2018). Dieser Gesetzentwurf ist als Artikel 1 Bestandteil des Entwurfs des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 und zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (Drucksache 6/5308). Die Gemeinden Neustadt am Rennsteig und Herschdorf haben jeweils weniger als 3.000 Einwohner. Ge mäß § 46 Abs. 2 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bedarf es daher einer Zuordnung zu einer Verwaltungsgemeinschaft oder zu einer benachbarten Gemeinde nach § 51 ThürKO, sofern die Gemeinden nicht freiwillige Beschlüsse zu einer Zuordnung gefasst haben. Vor diesem Hintergrund ist bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Langer Berg" aufgrund der Eingliederungen der Stadt Gehren und der Ge meinde Pennewitz in die Stadt Ilmenau, wie dies in § 9 ThürGNGG-E 2018 vorgesehen ist, auch eine Ent scheidung über die künftige Zuordnung der beiden übrigen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemein schaft, der Gemeinden Neustadt am Rennsteig und Herschdorf, erforderlich. Ein Antrag auf Zuordnung der Gemeinden Neustadt am Rennsteig und Herschdorf zur Verwaltungsgemein schaft "Großbreitenbach" kann noch im Verlaufe des parlamentarischen Verfahrens zum ThürGNGG-E 2018 berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Gemeinden vor Erlass des Gesetzes dazu angehört wurden. Der Innen- und Kommunalausschuss hat am 22. Februar 2018 beschlossen, ein schriftliches Anhörungs verfahren zum Entwurf des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 und zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik sowie zu dem Ände rungsantrag der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21. Februar 2018 (Vorla ge 6/3673) im Zeitraum vom 23. März bis 25. April 2018 durchzuführen. Gegenstand dieser Anhörung wird, über die im Gesetzentwurf vorgesehene Erfüllung der Gemeinden Neustadt am Rennsteig und Herschdorf durch die Stadt Ilmenau nach § 51 ThürKO hinaus, vorsorglich auch die Zuordnung der beiden Gemeinden zur Verwaltungsgemeinschaft "Großbreitenbach" als alternative Zuordnungsoption sein. Der Gesetzgeber wird das Ergebnis des Anhörungsverfahrens in seine Entscheidung einbeziehen. Zu 3.: Die Verwaltungsgemeinschaft "Langer Berg" ist nach den Vorgaben des § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) abzuwickeln. Zu 4. bis 6.: Gemäß § 24 ThürGNGGE 2018 erheben das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten. Die se Bestimmung regelt jedoch nur im Rahmen des Landesrechts die Freistellung von Kosten für notwendi ge Rechtshandlungen, wie beispielsweise die Änderung von amtlichen Dokumenten. 3 Drucksache 6/5506Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die Änderung der Anschrift erfolgt bei Personalausweisen und Pässen gebührenfrei. Infolge des Gesetzes können auch Maßnahmen notwendig werden, die auf bundesrechtlichen Grundla gen beruhen und mit einer Gebührenpflicht verbunden sind, wie zum Beispiel bei Adressänderungen in den Fahrzeugpapieren. Diese werden auf der Grundlage von § 13 der Fahrzeugzulassungsverordnung erhoben. Danach müssen Änderungen von Halterdaten der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unverzüglich mitgeteilt werden. Hiervon erfasst werden auch Änderungen von Ortsnamen, Straßennamen und Hausnummern, die auf Landesgesetzen oder auf Beschlüssen der Landesregierungen beziehungsweise der kommunalen Gebietskörperschaften beruhen. Für diese Gebühren ist eine Kostenfreistellung durch Landesrecht nicht möglich. Die Gemeinden können in eigenem Ermessen entscheiden, ob sie auf die Erhebung von Gebühren bei Adressänderungen aufgrund von kommunalen Neugliederungen verzichten. Den aus einem Verzicht entstehenden Gebührenausfall müs sen die Gemeinden tragen. Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land ist damit nicht verbun den. Zudem können die Bürger Ansprüche, von diesen Kosten befreit zu werden, hieraus nicht herleiten. Zu 7.: Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ThürKO sind gleich lautende Bezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde unzu lässig. Die Gemeinde ist daher verpflichtet, die Umbenennung vorzunehmen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 ThürKO sind in Landgemeinden Doppelbenennungen zulässig, soweit keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Rechtsprechung in Thüringen hat hierzu festgestellt, dass selbst dann, wenn sich gleichnamige Straßen in Ortsteilen mit unterschiedlichen Postleitzahlen befinden, Verwechslun gen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind. So ist es etwa Ortsunkundigen, die in einer Gefahrensituation der Rettungsleit oder Polizeidienststelle Angaben zum Geschehensort machen, bei Be trachtung des Straßenschildes nicht möglich zu erkennen, in welchem Ortsteil beziehungsweise Postleit zahlengebiet sie sich befinden. Der in § 5 Abs. 3 Satz 2 ThürKO verankerte Grundsatz der Unzulässigkeit von Doppelbenennungen der im Gemeindegebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffent lichen Einrichtungen hat sich in Thüringen bewährt. Er schafft Rechtsklarheit und schließt Ortsverwechslun gen aus, was insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr von erheblicher Bedeutung ist. Daher ist vor gesehen, an dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer Dopplung von Straßennamen festzuhalten. Zu 8.: Die Postleitzahlen vergibt die Deutsche Post AG. Das Postwesen fällt gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr. 7 Grund gesetz in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das Land hat hierauf keinen Einfluss. Zu 9.: Die Anschriftenänderungen sind den zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen. Maier Minister Administrative Umsetzung der geplanten Gemeindestrukturänderung um Ilmenau Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4. bis 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: