27.03.2018 Drucksache 6/5512Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. April 2018 Ermessensspielraum der Gemeinden bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Thüringen Die Kleine Anfrage 2811 vom 24. Januar 2018 hat folgenden Wortlaut: In der Ausgabe der Thüringer Allgemeinen vom 16. Januar 2018 "ermunterte" ein Mitglied der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag im Lokalteil für den Ilm-Kreis die Gemeinden, ihren Ermessensspielraum bei Straßenausbaubeiträgen zu nutzen. Im oben genannten Artikel wird der Abgeordnete insofern zitiert, dass im vergangenen Jahr "mehr als 740 der 849 Gemeinden die Voraussetzungen dafür erfüllt" hätten. Ich frage die Landesregierung: 1. Kann die Landesregierung die Aussage des Abgeordneten bestätigen, wonach "mehr als 740 der 849 Gemeinden die Voraussetzungen" für den Ermessensspielraum bei der Erhebung der Straßenausbaubeiträge erfüllt hätten? 2. Wie viele Thüringer Gemeinden erfüllen nach Kenntnis der Landesregierung aktuell die geforderten Voraussetzungen , um ihre Straßenausbaubeiträge zu senken? 3. Wie viele Gemeinden machten im vergangenen Jahr thüringenweit von der Möglichkeit der Reduzierung der Straßenausbaubeiträge Gebrauch? Wie viele Änderungen der Straßenausbausatzungen wurden bei den zuständigen Kommunalaufsichten angezeigt und wie viele davon wurden von der der Kommunalaufsicht moniert beziehungsweise zurückgewiesen? 4. Wie viele Gemeinden im Ilm-Kreis nutzten die Möglichkeit zur Reduzierung der Straßenausbaubeiträge im Jahr 2017 und welche Gemeinden waren das? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 23. März 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 7 Abs. 4a Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) kann die Straßenausbaubeitragssatzung für das gesamte Gemeindegebiet eine über den Vorteil der Allgemeinheit hinausgehende Eigenbeteiligung der Gemeinde vorsehen, wenn K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thamm (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5512 1. es die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zulässt, die durch die Vorlage einer Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nach § 4 Nr. 4 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung beziehungsweise § 1 Abs. 2 Nr. 15 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik nachzuweisen ist, 2. die Gemeinde in den vergangenen drei Haushaltsjahren keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen hat und im Finanzplanungszeitraum beziehungsweise nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung auch bei der Erhöhung des Gemeindeanteils keine Bedarfszuweisungen benötigt und 3. aufgrund der Bewertung sonstiger Risiken (zum Beispiel Bürgschaften, Gewährverträge, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) keine Verschlechterung der Haushaltssituation der Gemeinde zu befürchten ist. Wie den gesetzlichen Voraussetzungen zu entnehmen ist, erfordert die Ausübung des den Kommunen eingeräumten Ermessens eine Einzelfallprüfung. Diese erfolgt durch die Gemeinde, die von der Möglichkeit der Erhöhung des Gemeindeanteils Gebrauch machen will. Genaue Zahlen hierzu liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes haben sich im Jahr 2017 drei Gemeinden entschieden , von der Möglichkeit der Reduzierung der Straßenausbaubeiträge durch Erhöhung des Gemeindeanteils gemäß § 7 Abs. 4a ThürKAG Gebrauch zu machen. Die (Änderungs)Satzungen wurden der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Keine Satzung wurde moniert beziehungsweise zurückgewiesen. Zu 4.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes hat die Gemeinde Gossel im Jahr 2017 eine Satzung mit erhöhtem Gemeindeanteil erlassen. Die Satzung wurde am 15. Dezember 2017 veröffentlicht. Maier Minister Ermessensspielraum der Gemeinden bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: