29.03.2018 Drucksache 6/5517Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. April 2018 Bewilligungsverfahren des 4. Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung " 2017 bis 2020 im Landkreis Gotha Die Kleine Anfrage 2838 vom 1. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: Ziel des aktuellen 4. Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017 bis 2020 sei laut Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Schaffung und die Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege durch Förderung entsprechender Investitionen. Zusätzliche Betreuungsplätze seien solche, die entweder neu ent stehen oder die solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.* Wie die Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017 bis 2020 ausführt, erfolgt die Beantragung von Mitteln aus diesem Investitionsprogramm beim zuständigen Ministerium unter Beteiligung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser örtliche Träger bewertet alle Anträge nach Umfang der auf sein Gebiet entfallenden Fördermittel, nach Bedarfsplan nach § 17 Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) und der Dringlichkeit des jeweiligen Vorhabens. Entsprechend der Dringlichkeit wird vom örtli chen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Prioritätenliste erstellt. Die Weiterleitung der Unterlagen mit seiner Stellungnahme und der Prioritätenliste wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an das für die Umsetzung zuständige Ministerium weitergeleitet, was über die Förderung letztendlich entscheidet. Die für den Landkreis Gotha zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 1.799.747,59 Euro wurden aus schließlich an die Stadt Gotha ausgereicht. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie begründet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die entsprechend Punkt 7.1 der oben ge nannten Richtlinie vorgesehene Bewertung der Anträge nach a) dem Umfang der auf sein Gebiet entfallenden Fördermittel, b) dem Bedarfsplan nach § 17 ThürKitaG und c) der Dringlichkeit des jeweiligen Vorhabens (bitte für jeden Punkt einzeln angeben)? 2. Nach welchen Kriterien erfolgte, nach Kenntnis der Landesregierung, die entsprechend Punkt 7.1 der oben genannten Richtlinie vorgesehene Aufstellung der Prioritätenliste durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises Gotha (bitte jeden einzelnen Punkt genau ausführen)? 3. Welche Gewichtung wurde den unter Frage 2 aufgeführten Kriterien zur Aufstellung der Prioritätenlis te, nach Kenntnis der Landesregierung, beigemessen und wie wurde dies gegebenenfalls begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5517 4. Wie wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises Gotha, nach Kenntnis der Landesregierung, begründet, dass die Gemeinde Tonna auf Platz 12 der Prioritätenliste steht? 5. Wie setzt sich der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Gotha zusammen und wie wurde, nach Kennt nis der Landesregierung, über die Prioritätenliste entschieden? 6. Wurden alle Unterlagen von allen Antragstellern zusammen mit der Stellungnahme und der Prioritätenliste vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises Gotha an das zuständige Ministerium weitergeleitet? Wenn nein, welche Unterlagen fehlten beziehungsweise warum wurden, nach Kenntnis der Landesregierung, gegebenenfalls nicht alle Unterlagen an das zuständige Ministerium weitergeleitet? 7. Warum erfolgte die Rücksendung der Antragsunterlagen an die Gemeinde Tonna vollständig, ohne Mit teilung, dass und wie die Unterlagen an das zuständige Ministerium weitergeleitet worden sind? 8. Nach welchen Kriterien entscheidet das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die schlussendliche Vergabe der Förderung an die jeweiligen Antragsteller (bitte jeden Punkt einzeln be gründen)? 9. Wie begründet das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die alleinige Vergabe der für den Landkreis Gotha im Jahr 2018 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 1.799.747,59 Euro an die Stadt Gotha? 10. lnwieweit beziehungsweise wie wird die Öffentlichkeit über die Vergabe öffentlicher Fördermittel für be stimmte Projekte und in diesem Fall über das 4. Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017 bis 2020 unterrichtet? Wie wird die Vergabepraxis bei der Ausschüttung von Fördermitteln gegen über der Bevölkerung begründet? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. März 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Umfang der dem Landkreis Gotha zur Verfügung gestellten Fördermittel ergibt sich aus Nummer 5 der Förderrichtlinie. Nach Ausführungen des Landkreises Gotha wurde eine am Bedarf orientierte Bewertung der Anträge vorgenommen. Zu 2.: Nach Auskunft des Landkreises Gotha wurde ein Kriterienkatalog erarbeitet. Kriterien waren hierbei: - Anzahl der nichtbetreuten Kinder, - freie Kapazitäten in den Einrichtungen, - Anzahl von Kindern mit Migrationshintergrund und aus Flüchtlingsfamilien, - Anzahl von Fremdkindern nach § 4 ThürKitaG (a.F.) sowie auf Grundlage von Zweckvereinbarungen. Zu 3.: Über die Gewichtung der einzelnen Merkmale des Kriterienkatalogs des Landkreises Gotha liegen der Lan desregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 4.: Seitens des Landkreises Gotha erfolgte die Vergabe der Platzziffer 12 auf Grund der Tatsache, dass in der Verwaltungsgemeinschaft "Fahner Höhe" noch freie Kapazitäten von 35 Plätzen bestehen. Zu 5.: Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses im Landkreis Gotha ist öffentlich einsehbar. Die Entscheidung über die Prioritätenliste erfolgte auf Basis des vom Landkreis erarbeiteten Kriterienkata loges. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. 3 Drucksache 6/5517Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Die Beantragung der Mittel durch die Gemeinden erfolgt jeweils unter Beteiligung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unter Verwendung der durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Vordrucke. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewertet alle Anträge unter Beachtung des Um fangs der auf sein Gebiet entfallenden Fördermittel, des Bedarfsplans nach § 17 ThürKitaG (a.F.) bzw. § 20 ThürKitaG (n.F.) und der Dringlichkeit des jeweiligen Vorhabens (Stellungnahme). Außerdem nimmt er hin sichtlich der Dringlichkeit unter allen für das Landesprogramm ihm vorliegenden Anträge eine Reihung vor (Prioritätenliste). Diese Unterlagen sind dem zuständigen Ministerium vollständig vorzulegen. Vollständig heißt, dass alle beim Landratsamt Gotha eingereichten Anträge der Gemeinden mit einem entsprechenden Votum an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten sind. Dies ist nicht erfolgt. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt. Dem Landkreis Gotha wird daher ein entsprechendes Schreiben zur Beachtung der Richtlinie und Vorlage aller Antragsunterlagen zugeleitet. Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen werden diese in die Entscheidungsfindung einbezogen. Zu 7.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 8. und 9.: Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der Kriterien der Förderrichtlinie und der vom Landkreis übermittelten Vo ten. Das Prüfverfahren für den Landkreis Gotha ist noch nicht abgeschlossen. Insoweit können auch keine Angaben über konkrete Bewilligungshöhen gemacht werden. Zu 10.: Eine Unterrichtung über die Vergabe der Fördermittel erfolgt anlassbezogen im Rahmen der Verbeschei dung gegenüber dem Antragsteller. Weitergehende Informationen sind nicht vorgesehen. Holter Minister Endnote: * Vergleiche http://www.thueringen.de/th2/tmbjs/jugend/kindergarten/projekte/kitainvest/index.aspx. Bewilligungsverfahren des 4. Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017 bis 2020 im Landkreis Gotha Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8. und 9.: Zu 10.: Endnote: