05.04.2018 Drucksache 6/5534Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. April 2018 Qualitätsstandards von Gutachten für den Bau von Windkraftanlagen und deren Auswirkungen auf Vogelzugrouten, Wasserläufe und Böden Die Kleine Anfrage 2844 vom 15. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: In der Kleinen Anfrage 2704 vom 12. Dezember 2017 wurden Auskünfte über Gutachten für den Ausbau von Windkraftanlagen in Thüringen erbeten. Die Beantwortung dieser Anfrage durch die Landesregierung (vergleiche Drucksache 6/5246) hat diverse Fragen offen gelassen. Windkraftanlagen stellen einen großen und langfristen Eingriff in die Umwelt dar. Durch ihre mehrjährige Nutzungsdauer prägen sie das umgebende Landschaftsbild massiv und beeinflussen Flora und Fauna nachhaltig . Demgemäß müssen in dem vorgesehenen behördlichen Genehmigungsverfahren zahlreiche Dokumente und Unterlagen geprüft werden. Im Sinne eines rechtsstaatlich einwandfreien Verwaltungsverfahrens sollten damit insbesondere die benötigten Gutachten gewisse Qualitätsstandards erfüllen. Ich frage die Landesregierung: 1. Weshalb gibt es keine rechtlichen Anforderungen an Gutachten und Gutachter für Windkraftanlagen? 2. Beabsichtigt die Landesregierung solche Anforderungen zu erarbeiten und rechtlich bindend zu erlassen? 3. Welche rechtlichen Rahmen- und Verwaltungsvorschriften gibt es für die jeweiligen Genehmigungsbehörden , um festzustellen, ob vorgelegte Gutachten vollständig, plausibel und nachvollziehbar sind? 4. Wurden nach Kenntnis der Landesregierung durch die jeweiligen Genehmigungsbehörden seit dem Jahr 2014 bereits Gutachter abgelehnt und falls ja, aus welchen Gründen? 5. Beabsichtigt die Landesregierung einen einheitlichen Qualitätsstandard und ein Qualitätskontrollverfahren für Gutachter rechtsverbindlich einzuführen? 6. Bis zu welcher Tiefe wird der Baugrund für Windkraftanlagen gutachterlich untersucht und nach welchen Vorschriften und Kriterien geschieht dies? 7. Finden in den für Windkraftanlagen benötigten Baugrundgutachten auch bergbaurechtliche und bergbauspezifische Fragestellungen Berücksichtigung und falls nein, warum nicht? 8. Werden für den Bau von Windkraftanlagen standardmäßig Gutachten verlangt, die die Auswirkungen auf im Umfeld befindliche Zugvogelrouten untersuchen und falls nein, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5534 9. Werden für den Bau von Windkraftanlagen standardmäßig Gutachten verlangt, die die Auswirkungen des Fundaments auf im Umfeld befindliche, unterirdische Wasserläufe untersuchen und falls nein, warum nicht? 10. Nach welchen Kriterien entscheiden die jeweiligen Genehmigungsbehörden, ob ein Gutachten vollständig ist? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. März 2018 (Eingang: 5. April 2018) wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Da es sich hier um Bundesrecht handelt, kann die Landesregierung keine eigenständigen rechtlichen Anforderungen erarbeiten und rechtlich bindend erlassen. Zu 3.: Die Feststellung, ob ein Gutachten vollständig, plausibel und nachvollziehbar ist, trifft abschließend die im Genehmigungsverfahren beteiligte Fachbehörde auf der Grundlage ihrer jeweiligen fachrechtlichen Bestimmungen . Zu 4.: nein Zu 5.: Nein; siehe Antwort zu Frage 1 und 2. Zu 6.: Der Baugrund wird nach § 10 Thüringer Bauvorlagenverordnung insoweit untersucht, als es für die Beurteilung der Standsicherheit der Windkraftanlagen erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind ausschließlich Parameter , die für die Beurteilung der Standsicherheit erforderlich sind. Zu 7.: Durch die im Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen regelmäßig erfolgende Beteiligung des Thüringer Landesbergamtes ist sichergestellt, dass vorliegende Informationen über Bergbauberechtigungen, Altbergbauobjekte oder unterirdische Hohlräume am Standort der vorgesehenen Windkraftanlagen der Genehmigungsbehörde zur Verfügung stehen. Die Hinweise aus der jeweiligen Stellungnahme des Thüringer Landesbergamtes sind von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung des Einzelvorhabens zu beachten. Zu 8.: Soweit es durch die Datenlage oder sonstige Kenntnisse beziehungsweise Erfahrungen zum Beispiel bei der zuständigen Naturschutzbehörde Hinweise auf Zugvogelvorkommen gibt, sind vom Vorhabenträger entsprechende Betrachtungen in den Planungsunterlagen und gegebenenfalls Gutachten erforderlich. Zu 9.: Nein; ob ein Gutachten für die Beurteilung möglicher Auswirkungen auf das Grundwasser erforderlich ist, ist jeweils nach Lage des Einzelfalls von der zuständigen Wasserbehörde zu beurteilen. Zu 10.: Die Genehmigungsbehörde führt nur eine überschlägige Prüfung der den Antragsunterlagen beigefügten Gutachten durch. Die Feststellung, ob ein Gutachten vollständig ist, entscheidet die im Verfahren jeweils beteiligte Fachbehörde eigenständig im Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Unterlagen. Siegesmund Ministerin Qualitätsstandards von Gutachten für den Bau von Windkraftanlagen und deren Auswirkungen auf Vogelzugrouten, Wasserläufe und Böden Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: