09.04.2018 Drucksache 6/5542Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. April 2018 Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4942) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2878 vom 23. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5542 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 6. April 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Forderung einer fachlichen Novellierung des Thüringer Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz -ThürArchivG-) resultiert aus dem Beschluss des Landtags vom 22. Juni 2016 (Drucksache 6/2368), der die seitens des Landtags notwendigen Novellierungsbedarfe formuliert. Darüber hinaus hat sich aufgrund der fortschreitenden technologischen Entwicklungen, der Einführung des E-Government, des Einsatzes fachspezifischer IT-Verfahren sowie IT-gestützter Vorgangsbearbeitungen ein Anpassungsbedarf gezeigt. Weiterhin finden im Gesetzentwurf die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) Beachtung. Zu 2.: Die Regelung kann nicht befristet werden, da sowohl die Archivierung der Unterlagen des Landes als auch der Kommunen durch die kommunalen Archive dauerhafte Pflichtaufgaben sind. Zu 3.: Ein weiteres Änderungsbedürfnis ist nicht abzusehen. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in keinen anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Die Bescheidung über die Schutzfristverkürzung bei Unterlagen des Landesarchivs wird zukünftig durch das Landesarchiv Thüringen und nicht wie bislang durch die zuständige oberste Landesbehörde getroffen (§ 16 Abs. 2 ThürArchivG). Dies bedeutet eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowie eine Verkürzung der Entscheidungswege im Sinne der Bürgerfreundlichkeit. Zu 6.: Alle Länder haben jeweils in eigener Zuständigkeit Regelungen zur Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes beziehungsweise zur Archivierung von Unterlagen in den staatlichen Archiven getroffen. Zu 7.: In Thüringen soll weiterhin das Thüringer Regelungsmodell umgesetzt werden. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit wurde teilweise vorab geprüft, da die Neuregelung in Teilen bereits die gegenwärtige durchgeführte Handhabung beziehungsweise den de-facto-Zustand regeln. Zu 9.: Die Umstellung der Aktenhaltung auf elektronische Akten sowie die Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung im Rahmen des E-Government haben Auswirkungen auf das Landesarchiv, das die elektronischen Unterlagen im Sinne des Thüringer Archivgesetzes archivieren muss. Für die Unterhaltung eines Digitalen Magazins des Freistaats Thüringen durch das Landesarchiv Thüringen entstehen dem Land Kosten für den fachlichen Applikationsbetrieb und Kosten für den technischen Applikationsbetrieb . Der fachliche Applikationsbetrieb erfolgt durch das Landesarchiv Thüringen wofür im Vollbetrieb für den Betrieb und die Weiterentwicklung einer geeigneten Infrastruktur sowie einer angemessenen Begleitung der Behörden bei der Einführung voraussichtlich Kosten in Höhe von 36.800 Euro monatlich entstehen werden. Der technischen Applikationsbetrieb wird beim Thüringer Landesrechenzentrum erfolgen. 3 Drucksache 6/5542Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Andererseits werden zukünftig im Zuge der Entwicklung des E-Government und des Umstiegs der Verwaltung auf die elektronische Akte als die führende Akte Einsparungen erzielt werden, indem die mit der Papierakte im Zusammenhang stehenden Kosten wie Materialkosten, Raummieten entfallen beziehungsweise gesenkt werden können. Zu 10.: Die Regelungen enthalten keine Informationspflichten. Zu 11.: Entfällt (siehe Antwort zu Frage 10) Zu 12.: Für den Vollzug sind das Land sowie die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig. Zu 13.: Für den Vollzug werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Für die Unterhaltung eines Digitalen Magazins des Freistaats Thüringen durch das Landesarchiv Thüringen werden beim Land Kosten für den fachlichen Applikationsbetrieb und den technischen Applikationsbetrieb anfallen. Der fachliche Applikationsbetrieb erfolgt durch das Landesarchiv Thüringen, wobei voraussichtlich monatliche Personalkosten in Höhe von circa 28.400 Euro anfallen (siehe dazu auch Antwort zu Frage 9). Zu 15.: Die entsprechenden Mittel für die geplante Maßnahme sind im laufenden Haushaltsjahr 2018 berücksichtigt worden. Prof. Dr. Hoff Minister Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4942) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvor-habens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: