12.04.2018 Drucksache 6/5558Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. April 2018 Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4919) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2893 vom 23. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5558 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. April 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es bestehen keine rechtlichen Verpflichtungen zum Erlass eines Klimagesetzes. Für einen konsequenten Klimaschutz und für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels erachtet es die Landesregierung für erforderlich, verbindliche Klimaschutzziele für Thüringen festzulegen sowie verbindliche Mechanismen und Vorgaben für die Erarbeitung, Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung und Fortschreibung der klimapolitisch notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Über eine gesetzliche Regelung soll die Bedeutung des klimapolitischen Handelns im Land eine stärkere Bedeutung und höhere Verbindlichkeit bekommen. Zu 2.: Rein rechtspolitisch gesehen könnte die Regelung befristet werden, da keine gesonderten rechtlichen Anforderungen zum Erlass eines Klimaschutzgesetzes bestehen. Zu 3.: Ein weiteres Änderungsbedürfnis ist derzeit nicht abzusehen. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt in der umfassenden Form wird in keinen anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung nicht vereinfacht. Zu 6.: Folgende Flächenländer haben eigene Gesetze zum Thema Klimaschutz beziehungsweise Energiewende und Anpassung an die Folgen des Klimawandels erlassen (in Klammer Jahr des Inkrafttretens): - Hessen (2012), - Baden-Württemberg (2013), - Nordrhein-Westfalen (2013), - Rheinland-Pfalz (2014), - Schleswig-Holstein (2017). Zu 7.: Der Entwurf des Thüringer Klimagesetzes stellt einen eigenen Ansatz dar. Zu 8.: Es sind keine Umstände bekannt, die dem Vollzug der Regelung entgegenstehen. Zu 9.: Das Gesetz soll einen langfristigen rechtlichen Rahmen für Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels setzen. Die sich ergebenden Kosten hängen ganz wesentlich von der konkreten Ausgestaltung einzelner Maßnahmen durch die jeweils Zuständigen ab. Zudem sind viele der mit dem Gesetz verbundenen Maßnahmen darauf angelegt, langfristige Folgekosten zu vermeiden. Vor dem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass insgesamt der Nutzen die damit verbundenen Kosten überwiegt. Zu 10.: Generelle Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und kommunale Gebietskörperschaften bestehen nicht. Im Einzelfall richten sich diese nach den Regelungsgegenständen. So ist vorgesehen , beispielsweise Erfüllungstatbestände im Vollzug des Gesetzes mitunter nur stichprobenhaft zu prüfen. Behördliche Informationspflichten bestehen unter anderem gegenüber dem Landtag. Die Ausgestaltung bleibt neben der parlamentarischen Entscheidungsfindung dem möglichst effektiven Vollzug der Regelungen vorbehalten . Lediglich für alle öffentlichen Fernwärmeunternehmen sollen entsprechend dem Entwurf des Ge- 3 Drucksache 6/5558Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode setzes Informationspflichten über ihre Konzepte sowie zu Umwelt- und Produktinformationen der Fernwärme etabliert werden. Zu 11.: Ohnehin verfügbare Informationen können hinsichtlich der Zielerreichung des Gesetzes ausgewertet werden . Die Informationspflicht der öffentlichen Fernwärmeunternehmen dient der Transparenz der Energieversorgung für Letztverbraucher. Zu 12.: Das Land Thüringen ist für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Es ist nicht vorgesehen, neue Behörden für den Vollzug zu schaffen. Zu 14.: Zur unmittelbaren Umsetzung des Gesetzes wird ein Personalaufwand von drei Vollbeschäftigtenäquivalenten im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz geschätzt. Des Weiteren wird auf die Ausführungen im Abschnitt D im Vorblatt des Gesetzentwurfs verwiesen. Zu 15.: Im laufenden Haushalt sind unter anderem finanzielle Mittel für die Unterstützung der Kommunen, die klimaneutrale Landesverwaltung, die Entwicklung der Integrierten Energie- und Klimaschutzstrategie sowie für das Integrierte Maßnahmenprogramm für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels vorgesehen. Ein wesentlicher Ansatz des Gesetzes ist die Breitenwirkung von Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels, so dass diese Aspekte querschnittsmäßig in allen Bereichen berücksichtigt werden sollen. Siegesmund Ministerin Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4919) - Allgemeine As-pekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: