29.04.2015 Drucksache 6/556Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Mai 2015 Verfahren aufgrund § 21 Versammlungsgesetz Die Kleine Anfrage 208 vom 10. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Es kommt häufiger zu Störungen von erlaubten Versammlungen. Gemäß § 21 Versammlungsgesetz (VersammlG ) stellt das Verhindern, Sprengen und Vereiteln von nicht verbotenen Versammlungen eine Straftat dar. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Ermittlungs- und Strafverfahren nach § 21 VersammlG wurden in den Jahren 2012, 2013, 2014 und bislang in 2015 in Thüringen eingeleitet? 2. Wie viele dieser Verfahren sind abgeschlossen? Wie war der jeweilige Abschluss (z.B. Einstellung, Verurteilung)? 3. Welchen politischen Strömungen/Parteien waren die jeweiligen Täter zuzuordnen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 28. April 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im erfragten Zeitraum wurden insgesamt 36 Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 21 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) eingeleitet, die sich wie folgt auf die Jahre aufschlüsseln: Jahr Ermittlungs- und Strafverfahren 2012 18 2013 9 2014 7 2015 2 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/556 Zu 2.: Von den oben genannten 36 Verfahren wurden 32 wie folgt abgeschlossen: Anzahl Abschluss 1 Verurteilung (wegen Beleidigung) zu drei Monaten Frei- heitsstrafe, rechtskräftig seit 03.06.2014 8 Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung 1 Einstellung gemäß § 154e Strafprozessordnung 20 Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung 2 Einstellung gemäß § 45 Jugendgerichtsgesetz Zu 3.: Auf Grund der Umstände der Tat bzw. der Einstellung der Täter wurden die Fälle wie folgt klassifiziert: Anzahl Klassifizierung 7 Politisch motivierte Kriminalität -rechts- 7 Politisch motivierte Kriminalität -links- 16 Politisch motivierte Kriminalität -sonstige bzw. nicht zuzuordnen- 3 Allgemeinkriminalität Bei drei Delikten ist die derzeitige Erkenntnislage nicht ausreichend, um eine Einordnung vornehmen zu können. Dr. Poppenhäger Minister Verfahren aufgrund § 21 Versammlungsgesetz Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: