19.04.2018 Drucksache 6/5591Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Mai 2018 Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 und zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5308) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2873 vom 23. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5591 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 18. April 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine rechtliche Verpflichtung zur Regelung besteht nicht. Punkt 11.1 des Koalitionsvertrags der Parteien DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht die Durchführung einer Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform in Thüringen für die 6. Legislaturperiode vor. Dies aufgreifend hat der Landtag mit Beschluss vom 27. Februar 2015 (Drucksache 6/316) die Landesregierung unter anderem aufgefordert, die Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform so voranzutreiben, dass sie spätestens zu den kommenden Kreistags- und Gemeinderatswahlen wirksam werden kann. Der Landtag hat am 13. Dezember 2017 die Eckpunkte des Leitbildes und der Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 2017 beschlossen (Drucksache 6/4876). Grundlage der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Neugliederungen sind rechtmäßig zustande gekommene Beschlüsse der beteiligten Gemeinden. Die bestandsändernde Neugliederung von Gemeinden erfordert eine Regelung durch Gesetz (Artikel 92 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 9 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung [ThürKO]). Der Gesetzentwurf wurde ergänzt um einen Artikel 2 mit haushaltsrechtlichen Regelungen für gemeindliche Neugliederungen, die auf Anregung aus dem kommunalen Raum aufgenommen wurden. Zu 2.: Mit den Gemeindeneugliederungen werden bestandsbegründende Regelungen geschaffen, für die eine Befristung nicht in Frage kommt. Gleiches gilt für die grundsätzlichen Regelungen des Artikels 2 zum kommunalen Haushalt. Zu 3.: Nein Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in keinen anderen Vorschriften bereits erfasst. Zu 5.: Artikel 2 enthält eine Vereinfachung der Regelungen zur Erstellung des Gesamtabschlusses (§ 20 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik [ThürKDG]) und für den Übergang in Bezug auf die Haushaltswirtschaft im Falle von Neugliederungen unter Beteiligung kameraler und doppisch wirtschaftender Kommunen. Zu 6.: Gemeindeneugliederungen sind in einer Vielzahl von Flächenländern zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgt . In allen Flächenländern wurden doppische Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht getroffen. Zu 7.: Der Gesetzentwurf sieht eine freiwillige Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden auf der Grundlage von Artikel 92 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 9 ThürKO und der vom Thüringer Landtag am 13. Dezember 2017 beschlossenen Eckpunkte des Leitbildes und der Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 2017 (Drucksache 6/4876) vor. 3 Drucksache 6/5591Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Die Regelung ist vollzugsgeeignet. Gemeindeneugliederungen, die der Verbesserung der Leistungs- und Verwaltungskraft der Kommunen dienen und ihren kommunalen Handlungsspielraum bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben vergrößern, werden in Thüringen bereits seit den 90er Jahren durchgeführt. Artikel 2 enthält eine Vereinfachung bisheriger Regelungen. Zu 9.: Der Erfolg von Gebietsreformmaßnahmen ist nicht an der exakten Höhe der unmittelbar entstehenden oder einzusparenden Kosten zu messen. Entscheidend sind vielmehr Gemeinwohlaspekte, insbesondere die aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen vorhandene Notwendigkeit der Schaffung zukunftsfähiger kommunaler Gebietskörperschaften einschließlich der Herstellung beziehungsweise des Erhalts kommunalen Handlungsspielraums. Da es sich um freiwillige Gemeindeneugliederungen handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die beantragenden Gemeinden Kosten und Nutzen einer Neugliederung abgewogen haben. Mögliche Kosteneinsparungen können sich auf Grund von Entscheidungen ergeben, die die Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung treffen, zum Beispiel durch Reduzierung von Personal, durch eine effektivere Nutzung der vorhandenen Ressourcen oder durch die Konzentration kommunaler Einrichtungen. In Bezug auf Artikel 2 sind finanzielle Auswirkungen nicht ersichtlich. Zu 10.: Es bestehen keine Informationspflichten aufgrund der Regelung. Zu 11.: Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Zu 12.: Sowohl das Land als auch die kommunalen Gebietskörperschaften sind für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Durch die Neugliederung von Gemeinden werden bisherige Verwaltungsstrukturen auf kommunaler Ebene aufgelöst und neu zusammengefasst. Zu 14.: Es ist kein zusätzliches Personal für den Vollzug erforderlich. Zu 15.: Im Haushaltsgesetz 2018/2019 sind im Einzelplan 17 unter Kapitel 17 16 Finanzmittel zur Unterstützung von Gemeindegebietsreformmaßnahmen vorgesehen. Die Regelungen des Artikels 2 haben keine finanziellen Auswirkungen für den Landeshaushalt. Maier Minister Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 und zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5308) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: