20.04.2018 Drucksache 6/5606Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. Mai 2018 Ruhen des Beamtenverhältnisses bei Übernahme eines hauptamtlichen kommunalen Wahlamtes in Thüringen - Ergänzung Die Kleine Anfrage 2772 vom 18. Januar 2018 hat folgenden Wortlaut: Mit der Kleinen Anfrage 2736 wird seitens eines Kollegen im Wesentlichen zur Anzahl der Fälle des Ru hens des Beamtenverhältnisses bei der Übernahme eines hauptamtlichen kommunalen Wahlamtes nach gefragt. Um sich ein umfassenderes Bild von den Gegebenheiten machen zu können, sind weitere Infor mationen notwendig. Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2006 wurde im Hinblick auf die Übernahme eines hauptamtlichen kom munalen Wahlamtes das Ruhen des bisherigen Beamtenverhältnisses beantragt (bitte nach Ministeri en jahrgangsweise aufgliedern)? 2. In wie vielen Fällen wurde ein solcher Antrag im Sinne von Frage 1 abschlägig beschieden und mit wel cher Begründung ist dies erfolgt (bitte im jeweiligen Einzelfall darlegen)? 3. In wie vielen Fällen außerhalb der Fragestellung zu Frage 1 wurde seit dem Jahr 2006 das Ruhen des Beamtenverhältnisses für einen Zeitraum von sechs Monaten und länger beantragt (bitte nach Ministe rien jahrgangsweise aufgliedern)? 4. In wie vielen Fällen wurde ein solcher Antrag im Sinne von Frage 3 abschlägig beschieden und mit wel cher Begründung ist dies erfolgt (bitte im jeweiligen Einzelfall darlegen)? 5. In wie vielen Fällen für welche jeweilige Dauer wurde im Sinne von Frage 3 das Ruhen des Beamten verhältnisses bewilligt (bitte nach Ministerien jahrgangsweise aufgliedern)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. April 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Zusammenhang mit der Übernahme eines hauptamtlichen kommunalen Wahlamtes sieht das Thüringer Beamtengesetz begrifflich kein "Ruhen" des bisherigen Beamtenverhältnisses vor. § 22 Abs. 2 des Beam tenstatusgesetzes (BeamtStG) eröffnet die Möglichkeit, "die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis" anzuordnen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Geibert (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5606 Die Zuständigkeit für diese Entscheidung obliegt den jeweiligen obersten Dienstbehörden (§ 19 Abs. 1 ThürBG) im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium (§ 19 Abs. 2 Satz 1 ThürBG). Das Nebeneinander von mehreren Dienst und Treueverhältnissen zu unterschiedlichen Dienst herren soll grundsätzlich vermieden werden. Die Regelung ist daher restriktiv zu handhaben. Die Aufbewah rungsfrist für derartiges Schriftgut beträgt soweit es nicht Bestandteil der Personalakte geworden ist unter Beachtung der Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen lediglich fünf Jahre. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe lag seit dem 1. Januar 2012 ein Antrag auf An ordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses vor. Dieser kam aus dem Geschäftsbereich des Thürin ger Ministeriums für Inneres und Kommunales. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hatte ebenfalls zwei Anträge zu verzeichnen, die sich aber dadurch erledigt hatten, dass ein Antragsteller nicht gewählt wurde beziehungsweise ein weiterer Antragsteller seinen Antrag zurücknahm. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im nachgeordneten Polizeibereich die Abfrage auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 beschränkt wurde. Eine weiter zurückliegende Erhebung war auf grund der im Jahr 2012 erfolgten Polizeistrukturreform, durch die eine Recherche im Personalverwaltungs system der Polizei erst ab diesem Zeitraum realisierbar ist, nicht möglich. Zu 2.: Der Antrag wurde abschlägig beschieden. Eine Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses kommt nur dann in Betracht, wenn überwiegende Interessen des Landes oder sonstige öffentliche Belange dies rechtfertigen. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Zu 3. bis 5.: Außerhalb der Fragestellungen zu 1 und 2 existieren keine weiteren denkbaren Sachverhalte eines Ruhens des Beamtenverhältnisses auf Antrag. In anderen Fällen wie etwa dem Ruhen der Rechte und Pflichte aus dem Beamtenverhältnis bei der Wahl in das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag, den Landtag, gesetzgebende Körperschaften anderer Länder, bei der Ernennung zum Richter kraft Auftrags und so weiter bedarf es keines gesonder ten Antrags. Vielmehr tritt das Ruhen kraft Gesetzes ein. Darüber hinaus sieht das Thüringer Beamtenge setz verschiedene Möglichkeiten der Gewährung von Sonderurlaub auch über sechs Monate hinaus vor (zum Beispiel bei Elternzeit, Auslandsschuldienst und so weiter). Hierzu werden keine statistischen Erhe bungen geführt. Maier Minister Ruhen des Beamtenverhältnisses bei Übernahme eines hauptamtlichen kommunalen Wahlamtes in Thüringen - Ergänzung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. bis 5.: