30.04.2015 Drucksache 6/563Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. Mai 2015 Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Thüringer Kommunen Die Kleine Anfrage 218 vom 12. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Fall der Straßenreinigung sind die Gemeinden gemäß § 49 Thüringer Straßengesetz berechtigt, Eigen tümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke zu Straßenreinigungsge bühren heranzuziehen. Maßgebend dafür sind die Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabenge setzes (ThürKAG). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG können die Kommunen für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrich tungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürKAG sollen Be nutzungsgebühren erhoben werden, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Thüringer Kommunen erheben gegenwärtig Gebühren auf der Grundlage einer gültigen Stra ßenreinigungsgebührensatzung? 2. Wie hoch waren in diesen Kommunen die Kosten für die Einführung der Satzung (Datenerfassung, Be schilderung etc.) und wie stellt sich das Verhältnis von jährlichen Kosten und Einnahmen (Gesamtkosten für die Straßenreinigung, Verwaltungskosten, Einnahmen aus Gebühren) dar? 3. Welche praktischen Erfahrungen mit Straßenreinigungsgebührensatzungen liegen der Landesregierung vor (Kommunen mit hoher Anzahl an Widersprüchen, erforderliche Änderungssatzungen etc.)? 4. Gibt es Kommunen, in denen Straßenreinigungsgebührensatzungen wieder außer Kraft gesetzt wurden, wenn ja, welche und warum wurde die Satzung außer Kraft gesetzt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. April 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes verfügen gegenwärtig nachfolgende Städte und Gemeinden über eine Straßenreinigungsgebührensatzung auf deren Grundlage Straßenreinigungsgebüh ren erhoben werden: K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/563 Altenburg, Meuselwitz, Apolda, Bad Berka, Blankenhain, Kranichfeld, Friedrichroda, Gotha, Ohrdruf, Waltershausen, Arnstadt, Ilmenau, Ichtershausen, Sondershausen, Nordhausen, Ellrich, Eisenberg, Rudolstadt, Unterwellenborn, Triptis, Pößneck, Bad Langensalza, HörselbergHainich, Gera, Jena, Weimar, Erfurt, Eisenach, Suhl. Zu 2.: Nach § 49 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) sind die Gemeinden zur Reinigung aller öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen verpflichtet. Nach § 49 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG können die Ge meinden auf der Grundlage einer entsprechenden gemeindlichen Satzung diese Verpflichtung zur Reini gung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch die zu reinigenden öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder diese zu den entstehenden Kosten für die Straßenreinigung nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) heranziehen. Den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden liegen keine Informationen dazu vor, welche Kosten mit der Um setzung dieser gesetzlichen Verpflichtung und der Einführung entsprechender gemeindlicher Satzungen seit Erlass des Thüringer Straßengesetzes im Mai 1993 in den Städten und Gemeinden verbunden waren. Zu der Teilfrage 2 (Verhältnis zwischen jährlichen Kosten und Einnahmen aus der Straßenreinigungsge bührenerhebung in den betreffenden Städten und Gemeinden) kann allgemein Folgendes gesagt werden: Die in der Antwort zu Frage 1 benannten Städte und Gemeinden nehmen die ihnen nach § 49 ThürStrG obliegende Reinigungspflicht wahr und erheben gemäß § 49 Abs. 5 ThürStrG in Verbindung mit § 12 Thür KAG und einer entsprechenden gemeindlichen Satzung Straßenreinigungsgebühren. Die Gebührenkalkulationen der in der Antwort zu Frage 1 aufgezählten Städte und Gemeinden, aus denen sich jeweils die Angaben zu den jährlichen Kosten und Gebühreneinnahmen ergeben, können für die ak tuellen Straßenreinigungsgebührensatzungen von den jeweiligen Gebührenpflichtigen nach § 13 ThürKAG in den jeweiligen Städten und Gemeinden eingesehen werden. Zu 3.: In der letzten Wahlperiode hat sich die Landesregierung beispielsweise im Rahmen der Kleinen Anfrage 3679 der Abgeordneten Leukefeld und Kuschel, Drucksache 5/7428, im Zusammenhang mit der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch die Stadt Suhl mit dem Thema auseinandergesetzt. 3 Drucksache 6/563Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Im Übrigen erlassen und ändern die Städte und Gemeinden die Straßenreinigungsgebührensatzungen eigen verantwortlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Statistische Daten zum Vollzug von Straßenreinigungs gebührensatzungen, wie z. B. die Anzahl von Widersprüchen o. ä., liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 4.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes haben nachfolgende Städte und Gemeinden Stra ßenreinigungsgebührensatzungen aus folgenden Gründen wieder aufgehoben: Bad Frankenhausen zum 30. Januar 2003 Hier erfolgte eine Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die betreffenden Grundstückseigentü mer und -besitzer, damit entfiel der Gebührentatbestand. Gräfenthal zum 30. November 2008 Gründe für die Aufhebung sind der zuständigen Rechtsaufsicht nicht bekannt. Mühlhausen zum 1. Januar 2013 Die finanzielle Entlastung der Stadt und der Bürgerinnen und Bürger durch Übertragung der Reinigungs verpflichtung auf die betreffenden Grundstückseigentümer und -besitzer. Dr. Poppenhäger Minister