24.04.2018 Drucksache 6/5630Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Mai 2018 Geplante Änderung des Thüringer Jagdgesetzes durch die Landesregierung Die Kleine Anfrage 2931 vom 14. März 2018 hat folgenden Wortlaut: Wie aus dem Referentenentwurf der Landesregierung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes vom 12. Februar 2018 und aus verschiedenen Medienberichten hervorgeht, beabsichtigt die Thüringer Landesregierung, das bestehende Gesetz tiefgreifend zu verändern und neue Regelungen in das Thüringer Jagdgesetz aufzunehmen. Ich frage die Landesregierung: 1. Weshalb geht die Landesregierung nur bei Berufsjägern, zur Jagd dienstverpflichteten Mitarbeitern der Landesforstanstalt und beauftragten Jägern im Rahmen der Tierseuchenvorbeugung und -bekämpfung von einem derart hohen persönlichen Schutzinteresse aus, dass die Verwendung von Schalldämpfern gerechtfertigt ist? Weshalb haben Inhaber eines gültigen Jagdscheins, die nicht einer der vorgenannten Personengruppen angehören, aus Sicht der Landesregierung kein derartiges anzuerkennendes Schutzinteresse ? 2. Widerspricht das beabsichtigte Verbot von Fanggeräten und Fangvorrichtungen, die zum Totschlagen des Wildes bestimmt sind, aus Sicht der Landesregierung nicht einer gezielten und nachhaltigen Jagd auf invasives Raubwild wie beispielsweise Waschbären und Mink zum Schutz bedrohter einheimischer Tierarten beziehungsweise erschwert ein solches Verbot die Jagd auf invasives Raubwild nicht erheblich? 3. Beabsichtigt die Landesregierung, zu den geplanten verpflichtenden Schießnachweisen rechtsverbindliche und nachprüfbare Regularien zu erlassen und wie begründet dies die Landesregierung? Falls dies nicht geplant ist, warum nicht? 4. Wer trägt nach Ansicht der Landesregierung die anfallenden Lohn- und Sozialversicherungskosten beziehungsweise die einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten, wenn wie in dem vorliegenden Entwurf beabsichtigt , eine Jagdbehörde einen Jagdausübungsberechtigten dazu verpflichtet, einen hauptberuflichen Jagdaufseher anzustellen und wäre dies nach Ansicht der Landesregierung nicht ein unzulässiger Eingriff in Grund- und Bürgerrechte? 5. Beabsichtigt die Landesregierung, die gesetzliche Wildschadenersatzpflicht auch auf Raubwild, andere Wildarten und den Wolf auszudehnen (bitte die einzelnen Wildarten - inklusive Wolf - aufführen und je Wildart begründen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Möller (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5630 6. Wie bewertet die Landesregierung die seit dem Jahr 1990 geleistete Arbeit der Hegegemeinschaften in Thüringen sowie deren Beitrag zum Schutz der Umwelt und Natur? 7. Widerspricht es nach Ansicht der Landesregierung nicht den Intentionen von Hege und Tierschutz, den Abschussplan beim Rehwild als Mindestabschussplan festzulegen? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 23. April 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1: Diese Regelung setzt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung aus dem Jahr 2007 um, die in Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/10/EG erlassen wurde. Personengruppen, die nicht beruflich jagen, fallen nicht unter den Geltungsbereich der genannten Verordnung. Zu 2.: Nein, weil der Lebendfang weiterhin erlaubt bleiben soll. Zu 3.: Die Landesregierung hat eine Teilnahmebescheinigung bei einem Büchsen- oder Flinten-Schießen auf bewegliche Ziele vorgesehen. Da die Jäger verpflichtet werden, in einer Übungsstätte für jagdliches Schießen zu üben, werden die Sicherheitsbestimmungen in Erinnerung gebracht, die sichere Handhabung der Waffe und die Schussfertigkeit verbessert. Dieses hält die Landesregierung für ausreichend. Zu 4.: Die Kosten trägt der Jagdausübungsberechtigte, wenn es zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist oder der Jagdausübungsberechtigte seinen Verpflichtungen zur Hege oder Regulierung des Wildbestands trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Die Interessen der Allgemeinheit gehen in diesem Fall dem Einzelinteresse vor. Ein unzulässiger Eingriff in die Grund- und Bürgerrechte wird nicht gesehen. Zu 5.: Hierzu hat die Landesregierung noch keine Entscheidung getroffen. Zu 6.: Die Aufgabenerfüllung einer Hegegemeinschaft hängt maßgeblich von dem Engagement des Vorstandes und dem der Mitglieder ab. Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich, weil es neben vielen positiven Beispielen leider auch negative Beispiele gibt. Zu 7.: nein Keller Ministerin Geplante Änderung des Thüringer Jagdgesetzes durch die Landesregierung Ich frage die Landesregierung: Zu 1: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: