27.04.2018 Drucksache 6/5647Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 18. Mai 2018 Bewerbung von Beamten der Landesbehörden zur Kommunalwahl am 15. April 2018/ Wahlen der Landräte und Oberbürgermeister in Thüringen Die Kleine Anfrage 2918 vom 6. März 2018 hat folgenden Wortlaut: Zur Kommunalwahl am 15. April 2018 treten auch Beamte des Landes an. Beamte haben folgenden Dienst eid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflich ten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung bekannt, wie viele Beamte, die derzeit im Landesdienst tätig sind, zur Kommu nalwahl am 15. April 2018 antreten? 2. Wie wird die Einhaltung des geleisteten Diensteides während des Wahlkampfs gewährleistet und wer überprüft die Einhaltung? 3. Wie ist die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten gewährleistet, wenn der Wahlkampf nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die dienstlichen Pflichten behindert werden? 4. Wie wird die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamten während des Wahlkampfs gewährleis tet beziehungsweise kontrolliert? 5. Gibt es Beamte, die für ihren Wahlkampf Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 67 Thüringer Beamten gesetz nutzen beziehungsweise beantragt haben? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 25. April 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es besteht weder eine Verpflichtung, seine Kandidatur anzuzeigen, noch werden aus datenschutzrechtli chen Gründen von allen Bewerbern der Kommunalwahlen Angaben über deren jeweiligen Arbeitgeber be ziehungsweise Dienstherrn erfasst. Aus diesem Grund ist nicht bekannt, wie viele Landesbeamte zur Kom munalwahl am 15. April 2018 antreten. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kubitzki (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5647 Zu 2. bis 4.: Die sich aus dem Diensteid der Beamten ergebenden Pflichten bestehen auch während der Zeiten des Wahl kampfes weiter. Dies schließt eine ordnungsgemäße, insbesondere unparteiliche und unbefangene Erfül lung aller dienstlichen Obliegenheiten ein. Soweit im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten vorliegen, obliegt es den jeweiligen Dienstvorgesetzten, diesen nachzugehen. Zu 5.: Grundsätzlich werden die Gründe für beantragte beziehungsweise bewilligte Beurlaubungen nach dieser Bestimmung nicht statistisch erfasst. Im Vorfeld der am 15. April 2018 stattfindenden Wahlen wurden, so weit es bisher bekannt ist, keine Beurlaubungen nach § 67 Thüringer Beamtengesetz beantragt. Maier Minister Bewerbung von Beamten der Landesbehörden zur Kommunalwahl am 15. April 2018/Wahlen der Landräte und Oberbürgermeister in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. bis 4.: Zu 5.: