27.04.2018 Drucksache 6/5649Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 18. Mai 2018 Situation von "Kita-Leitungen" ohne akademischen Abschluss durch neues Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz Die Kleine Anfrage 2927 vom 14. März 2018 hat folgenden Wortlaut: Durch das neue Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) ergeben sich Änderungen an die Anforderungen der Leitung von Kindertagesstätten ("Kita-Leitungen"). In § 17 Abs. 2 ThürKitaG heißt es dazu: "Die Leitung einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch besonders geeignete pädagogische Fachkräfte. Besonders geeignet sind pädagogische Fachkräfte, bei denen eine Qualifikation nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 vorliegt, mit einer einschlägigen Berufserfahrung, die mindestens drei Jahre betragen soll. In Kindertageseinrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 69 Betreuungsplätzen soll die Leitung mindestens einer Fachkraft übertragen werden, die über einen der in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 genannten Hochschulabschlüsse und die in Satz 2 geforderte Berufserfahrung verfügt." Insbesondere das eingeschränkte Ermessen in der Besetzung von Kindertagesstätten mit über 69 Betreuungsplätzen kann bestehende und langerfahrene Kindergartenleitungen ohne akademischen Abschluss nach Auffassung des Fragestellers übergebührlich benachteiligen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Kindertagesstätten mit über 69 Betreuungsplätzen gibt es im Freistaat und wie viele davon haben eine "Kita-Leitung" mit akademischen Abschluss? 2. Soweit der zitierte Paragraf des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes durch die Ermessenseinschränkung in der Regel die Besetzung von akademischen Personal in Kindertagesstätten mit über 69 Plätzen vorsieht und nichtakademisches Personal die Ausnahme sein soll, bis zu welchem Prozentsatz an nichtakademischem Personal in diesen "Kita-Leitungen" sieht die Landesregierung diesen Grundsatz als noch erfüllt an? 3. Stimmt die Landesregierung dem Fragesteller zu, dass das Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz insbesondere in den Übergangsbestimmungen in § 35 keine Regelung zum Bestandsschutz für bestehende "Kita-Leitungen" ohne akademischen Abschluss in Kindertagesstätten mit über 69 Betreuungsplätzen vorsieht? 4. Stimmt die Landesregierung dem Fragesteller zu, dass das Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz insbesondere in der Verordnungsermächtigung in § 34 keine Möglichkeiten zur Regelung eines Bestandsschutzes für bestehende "Kita-Leitungen" ohne akademischen Abschluss in Kindertagesstätten mit über 69 Betreuungsplätzen vorsieht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5649 5. Wie überprüft die Landesregierung die gesetzmäßige Besetzung von "Kita-Leitungen" und welche Maßnahmen gedenkt sie einzuleiten, falls der regelmäßigen Besetzung mit akademischem Personal nicht folgegeleistet wird? 6. Wie geht die Landesregierung mit bestehenden "Kita-Leitungen" um, die dem Grundsatz der regelmäßigen Besetzung mit akademischem Personal nicht entsprechen? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 27. April 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Freistaat Thüringen gab es zum Stichtag 1. März 2017 605 Kindertageseinrichtungen mit mehr als 69 genehmigten Betreuungsplätzen. Davon haben 152 Personen, die mehr als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit Leitungsaufgaben wahrnehmen, einen akademischen Abschluss. Aktuellere statistische Daten liegen nicht vor. Zu 2.: Zulässige oder unzulässige Regel-Ausnahme-Verhältnisse lassen sich nicht in Prozentsätzen ausdrücken. Die Regelung ist konkret auf die mit Leitungstätigkeit beschäftigten Personen und deren Qualifikation zugeschnitten . Zu 3. und 4.: Für zukünftige Neueinstellungen ist die gesetzlich geforderte Qualifikation und Erfahrung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) maßgeblich. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport geht aber nicht davon aus, dass die bestehende Leitung einer Kindertageseinrichtung nur deshalb nicht mehr als besonders geeignete pädagogische Fachkraft anzusehen ist, weil der im Rahmen einer Sonderregelung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 ThürKitaG für die Leitungstätigkeit einer Kindertageseinrichtung mit mehr als 69 Betreuungsplätzen vorgeschriebene Hochschulabschluss nicht oder noch nicht vorhanden ist. Zu 5. und 6.: Die gesetzmäßige Besetzung der Leitung einer Kindertageseinrichtung - wie auch die Einhaltung des Personalschlüssels - wird grundsätzlich jährlich geprüft aufgrund der gemäß § 47 Achtes Buch Sozialgesetzbuch durch die Träger der Einrichtungen gegenüber der Landesregierung abzugebende jährliche Meldung beziehungsweise im Rahmen des jeweiligen Betriebserlaubnisverfahrens. Eine direkte Durchgriffsmöglichkeit seitens der Landesregierung auf die Kita-Leitungen besteht hier nicht. Auch Einwirkungen auf den Träger müssen verhältnismäßig sein und haben beispielsweise dessen arbeitsrechtliche Reaktionsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dies berücksichtigend ist sich die Landesregierung bewusst, dass die sofortige Umsetzung der Neuregelung nicht erwartet werden kann, sondern eine angemessene Zeit benötigt. Die Frage nach einzuleitenden Maßnahmen lässt sich nicht generell beantworten, sondern ist abhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls. So kann beispielweise bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die "Soll-Vorschrift" des § 17 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG bezüglich der jeweiligen Leitungsperson zur Anwendung kommen oder auch die Erteilung von Auflagen gegenüber dem Träger im Zusammenhang mit der Betriebserlaubnis. Holter Minister Situation von "Kita-Leitungen" ohne akademischen Abschluss durch neues Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5. und 6.: