04.05.2018 Drucksache 6/5664Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 31. Mai 2018 Geld- und/oder Sachleistungen an in Ruhestand versetzte Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften Die Kleine Anfrage 2947 vom 22. März 2018 hat folgenden Wortlaut: Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften sind kommunale Wahlbeamte. Sie werden nach Ablauf ihrer Amtszeit - soweit keine Wiederwahl erfolgt - altersunabhängig in den Ruhestand versetzt und erhalten ein Ruhegehalt. Verwaltungsgemeinschaften unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen erhalten in den Ruhestand versetzte Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften welche Geldleistungen von welcher Zahlstelle? 2. Welche Mitwirkungsrechte und welches Ermessen hat die Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft bei der Festsetzung der in Frage 1 nachgefragten Leistungen? 3. Unter welchen Voraussetzungen kann welches Organ einer Verwaltungsgemeinschaft welche zusätzlichen , über die in Frage 1 nachgefragten Leistungen hinausgehenden, Geld- und/oder Sachleistungen an einen in den Ruhestand versetzten Gemeinschaftsvorsitzenden gewähren? 4. In welchen Verwaltungsgemeinschaften wurde von dieser Möglichkeit nach Kenntnis der Landesregierung Gebrauch gemacht? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 3. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten treten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) erfüllt sind. Danach wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde. Der Kommunale Versorgungsverband Thüringen (KVT) hat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband (ThürVersVG) für seine Mitglieder die Zahlung der Versorgungsleistungen zu übernehmen. Verwaltungsgemeinschaften sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ThürVersVG Pflichtmitglieder des KVT. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5664 Zu 2.: Das Ruhegehalt wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVersVG vom KVT festgesetzt. Die Gemeinschaftsversammlung hat hierbei keine Mitwirkungsrechte. Zu 3.: Die Versorgung der Beamten wird nach § 3 Abs. 1 ThürBeamtVG durch Gesetz geregelt. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die nach dem ThürBeamtVG zustehende Versorgung bewirken sollen, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes unwirksam. Dies gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürBeamtVG auch für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Zu 4.: Die Landesregierung hat keine Kenntnis davon, dass Verwaltungsgemeinschaften in Thüringen ihren in den Ruhestand getretenen Gemeinschaftsvorsitzenden Leistungen gewähren, die über die im ThürBeamtVG geregelten Leistungen hinausgehen. Maier Minister Geld- und/oder Sachleistungen an in Ruhestand versetzte Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: