04.05.2018 Drucksache 6/5665Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 31. Mai 2018 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/5414) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2956 vom 28. März 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5665 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Der Thüringer Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 3. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es geht um die Transformation des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/5414) in Thüringer Landesrecht. Zu 2.: Nein, da die Datenschutzgrundverordnung auch nicht befristet ist; siehe Antwort 1. Zu 3.: Ja Zu 4.: Dieser Regelungssachverhalt ist nicht in anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Es werden keine bisher geltenden Vorschriften vereinfacht. Zu 6.: Es handelt sich um einen Staatsvertrag der drei mitteldeutschen Länder, der von diesen unterzeichnet wurde. Zu 7.: Es geht um die Umsetzung des Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/5414) in Landesrecht. Zu 8.: Es wurde eine Stellungnahme des Mitteldeutschen Rundfunks abgefordert und eine Anhörung gemeinsam mit dem MDR und den drei Landesdatenschutzbeauftragten Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt. Zu 9.: Die 3-Ländergemeinschaft hat bei der Erarbeitung des MDR-Staatsvertrages keine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt. Zu 10.: Die Informationspflichten richten sich an den Mitteldeutschen Rundfunk. Zu 11.: Es sind keine Alternativen der Informationserlangung denkbar. Zu 12.: Das Land ist für den Vollzug zuständig. 3 Drucksache 6/5665Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden für den Vollzug geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Es sind keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden. Prof. Dr. Hoff Minister Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5414) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: