08.05.2018 Drucksache 6/5672Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. Mai 2018 Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4943) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2868 vom 23. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5672 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 4. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S.1; L314 vom 22.11.2016, S. 72) (Verordnung (EU) 2016/679) ist das nationale Datenschutzrecht zu überarbeiten. Entgegen einer klassischen europäischen Verordnung, die in allen Teilen unmittelbar und abschließend gilt, normiert die Verordnung (EU) 2016/679 den Datenschutz nur im Grundsatz abschließend und eröffnet die Möglichkeit, diesen im öffentlichen Bereich weiterhin - unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben - zu regeln. Sofern die Verordnung keine Regelungsoptionen der Mitgliedstaaten vorsieht, gelten ihre Vorschriften ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar . Daneben muss die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung , Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafverfolgung und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) (Richtlinie (EU) 2016/680) bis zum 6. Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Beide europarechtlichen Vorgaben bedingen umfangreiche Änderungen der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, welche im Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4943, getroffen werden. Zu 2.: Die europäischen Vorgaben sind unbefristet. Aus diesem Grund kann das deren Umsetzung dienende Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 ebenfalls nicht befristet werden. Zu 3. und 4.: Es handelt sich bei dem Datenschutzrecht um eine Querschnittsmaterie; das fachspezifische Recht der Artikel 2 bis 26 der Drucksache 6/4943 enthält Detailregelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in speziellen Verarbeitungssituationen. Das im Artikel 1 der Drucksache 6/4943 geregelte allgemeine Datenschutzrecht dient in Weiterführung der bisherigen Rechtslage als Auffanggesetz. Zum weiteren Änderungsbedarf wird auf die Antwort zu den Fragen Nr. 2 und 3 der Drucksache 6/5351 verwiesen . Zu 5.: Es werden keine Vorschriften des bisher geltenden Rechts vereinfacht. Die Vorschriften des bisherigen Rechts werden an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 angepasst . Sofern Regelungen des bisherigen ThürDSG nicht übernommen werden, ergeben sie sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 oder standen zu ihr im Widerspruch. Die Verweise in den Artikeln 2 bis 26 der Drucksache 6/4943 wurden entsprechend angepasst. Zu 6.: Alle Länder müssen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie bis Mai 2018 eine Regelung getroffen haben. Nach Kenntnisstand der Landesregierung befinden sich diese Gesetzentwürfe im Abstimmungsprozess. Zu 7.: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf folgt Thüringen dem Ansatz des Bundes und setzt die Materien des allgemeinen Datenschutzrechts nach der Verordnung (EU) 2016/679 und des allgemeinen Datenschutzrechts für Sicherheitsbehörden (§ 31 ThürDSG-E) nach der Richtlinie (EU) 2016/680 in einem gemeinsamen Ge- 3 Drucksache 6/5672Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode setz (ThürDSG-E) um. Spezifisches Datenschutzrecht wird weiterhin im Fachrecht geregelt und wird in den Artikeln 2 bis 26 der Drucksache 6/4943 oder in eigenen Änderungsverfahren angepasst. Zu 8.: Da zwingende europarechtliche Vorgaben umzusetzen sind, besteht kein Handlungsspielraum, um zum Beispiel die Vollzugsgeeignetheit zu prüfen. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht durchgeführt, da eine Umsetzungspflicht besteht und die bereits bestehenden Vorschriften angepasst werden müssen. Zu 10.: Die Informationspflichten bestehen immer gegenüber der betroffenen Person und gegebenenfalls gegenüber dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz. Der allgemeine datenschutzrechtliche Teil aus Artikel 1 der Drucksache 6/4943 enthält keine originären Informationspflichten. Diese ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679. Informationspflichten im Bereich des allgemeinen Datenschutzrechts für Sicherheitsbehörden ergeben sich aus dem Dritten Abschnitt des Artikels 1 der Drucksache 6/4943, der die Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzt (§§ 33, 34, 40 ff ThürDSG-E). Zu 11.: Alternativ können Informationen immer durch spezialgesetzliche Regelungen erlangt werden (bspw. Thüringer Informationsfreiheitsgesetz). Zu 12.: Es sind sowohl das Land als auch die kommunalen Gebietskörperschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich für den Vollzug des Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU zuständig. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden infolge der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 geschaffen. Die Schaffung neuer Organisationseinheiten im innerbehördlichen Bereich obliegt den Behörden, ist jedoch nicht zwingend durch die Verordnung (EU) 2016/679 oder das Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vorgegeben. Zu 14. und 15.: Mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/279 und der Richtlinie (EU) 2016/680 werden dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz im Artikelgesetz weitere Rechte und Pflichten eingeräumt. Gegebenenfalls muss bei diesem daher neues Personal geschaffen werden. Dieser Aufwand resultiert aus der europarechtlich zwingenden Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Im Übrigen wird auf das Vorblatt Buchstabe D. Kosten der Drucksache 6/4943 sowie auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 2867 verwiesen. Maier Minister Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4943) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14. und 15.: