08.05.2018 Drucksache 6/5673Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. Mai 2018 Flurstücke mit dem Grundbucheintrag "Eigentum des Volkes" im Katasterbereich Pößneck Die Kleine Anfrage 2950 vom 23. März 2018 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Bericht von MDR AKTUELL - Das Nachrichtenradio vom 20. November 2017 gibt es im Freistaat Thüringen insgesamt 14.000 Flurstücke mit dem Grundbucheintrag "Eigentum des Volkes". Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Flurstücke mit dem Grundbucheintrag "Eigentum des Volkes" gibt es im Katasterbereich Pößneck ? 2. In welcher Größenordnung haben im Katasterbereich Pößneck Kommunen eine Zuordnung von Flurstücken mit dem Grundbucheintrag "Eigentum des Volkes" beantragt? In welcher Größenordnung erfolgte daraufhin eine Zuordnung? 3. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, um bei Flurstücken mit dem Grundbucheintrag "Eigentum des Volkes" Rechtssicherheit herzustellen? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Rechtsgrundlage für die Aufteilung des als "Eigentum des Volkes" bezeichneten Vermögens bilden Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV) sowie die Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG). Soweit als "Eigentum des Volkes" bezeichnetes Vermögen am 1. Oktober 1989 überwiegend der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben diente (Verwaltungsvermögen), steht es gemäß Artikel 21 EV seit dem 3. Oktober 1990 demjenigen Verwaltungsträger zu, dem nach dem Grundgesetz die Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt (zum Beispiel Land oder Kommune), anderenfalls dem Bund. Die Übertragung erfolgt durch Zuordnungsbescheid durch die nach dem VZOG zuständige Behörde. Das ehemalige volkseigene Vermögen, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente (Finanzvermögen ), unterlag nach Artikel 22 EV der treuhänderischen Verwaltung des Bundes und sollte durch Bundesgesetz auf den Bund und die in Artikel 1 EV genannten Länder je zur Hälfte aufgeteilt werden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kalich (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5673 Statt eines Bundesgesetzes haben der Bund, die neuen Länder und das Land Berlin im Dezember 2012 den Finanzvermögen-Staatsvertrag geschlossen, der die abschließende und vollständige Aufteilung des vom Bund treuhänderisch verwalteten Finanzvermögens regelt. Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 25. April 2013 den Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Finanzvermögen-Staatsvertrag (Drucksache 5/5946) beschlossen. Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten erfolgte im GVBl. Nr. 9/2013. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage 2950 wie folgt: Zu 1.: Bei dem für den Saale-Holzland-Kreis, den Saale-Orla-Kreis sowie die kreisfreie Stadt Jena zuständigen Katasterbereich Pößneck werden im Liegenschaftskataster insgesamt 763 Flurstücke als Eigentum des Volkes nachgewiesen. Zu 2.: Zur Anzahl der Anträge von Kommunen auf Zuordnung von in "Eigentum des Volkes" befindlichen Grundstücken und zum Umfang der Zuordnungen an die Kommunen im Katasterbereich Pößneck liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Der Freistaat wurde beziehungsweise wird an diesen Feststellungsverfahren nur beteiligt, wenn er durch diese Entscheidung in eigenen Rechten betroffen ist. Zu 3.: Seitens der Landesregierung wird kein weiterer Handlungsbedarf gesehen. Nach Artikel 2 Abs. 1 des Finanzvermögen -Staatsvertrages stellen sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkt dinglichen Rechte des Finanzvermögens unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) dar. Für das nach Artikel 7 des Finanzvermögen-Staatsvertrages auf Antrag der BImA durchzuführende Vermögenszuordnungsverfahren können die Kommunen die in ihrem Gebiet belegenen unbeantragten Grundstücke des Finanzvermögens ermitteln und der BImA mitteilen. Werden nach Prüfung durch die BImA dabei auch Grundstücke festgestellt, die nicht zum Finanzvermögen, sondern zum Verwaltungsvermögen gehören und die noch nicht zur Zuordnung beantragt wurden, soll nach den Erläuterungen zu Artikel 7 des Staatsvertrages die Vermögenszuordnung zu Gunsten des Zuordnungsberechtigten von Amts wegen vorgenommen werden. Taubert Ministerin Flurstücke mit dem Grundbucheintrag "Eigentum des Volkes" im Katasterbereich Pößneck Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: