09.05.2018 Drucksache 6/5678Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. Mai 2018 Haftentschädigung in Thüringen Die Kleine Anfrage 2951 vom 26. März 2018 hat folgenden Wortlaut: Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt , soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird. Dies gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist. Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Pro angefangenen Tag wird eine Entschädigung in Höhe von 25 Euro bundesweit einheitlich gezahlt. Eine eventuelle Änderung dieses Entschädigungssatzes war nach Medienberichten, wie beispielsweise in der Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 9. November 2017, Gegenstand der Justizministerkonferenz im November 2017. Dabei wurde auch berichtet, dass Betroffene oftmals auch ihre gesamte bürgerliche Existenz verlieren würden und daher neben der Haftentschädigung auch Maßnahmen der Wiedereingliederung wichtig wären. In der Dokumentationsreihe "30 Minuten Deutschland", Folge 363, von RTL wurde am 15. Januar 2018 über Justizirrtümer und Fehlurteile berichtet. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie vielen Personen in Thüringen wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 Haftentschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) gezahlt (bitte nach Rechtsgrundlage und dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)? 2. Wie hat sich die Höhe der von Thüringen gezahlten Haftentschädigungen seit dem 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 entwickelt und aus welchen Haushaltsstellen erfolgte die Zahlung (bitte nach Rechtsgrundlage und dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)? 3. Wie ist der aktuelle Sachstand der Überlegungen der Justizministerkonferenz zur möglichen Erhöhung der Entschädigung nach § 7 Abs. 3 StrEG oder gibt es dazu bereits eine konkrete Beschlusslage? 4. Welche weiteren Maßnahmen gibt es in Thüringen oder sind ab wann geplant, um im Rahmen einer qualifizierten Wiedereingliederung und Rehabilitierung den betroffenen Personen weitere Unterstützung zu geben? 5. Inwieweit werden auch Vermögensschäden nach § 7 Abs. 1 StrEG, wie beispielsweise der Verlust des Arbeitseinkommens, erstattet und in wie vielen Fällen wurden in welcher Höhe Entschädigungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gezahlt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5678 Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 7. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft, der die Bearbeitung in Entschädigungsverfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) obliegt, hat hierzu berichtet, dass keine statistischen Erhebungen zu Zahlungen von Haftentschädigung nach dem StrEG vorliegen. Zu 2.: Haftentschädigungen werden aus Kapitel 0504 Titel 68105 bedient. Unter der genannten Haushaltsstelle werden auch andere Entschädigungsleistungen in Straf- und Disziplinarverfahren veranschlagt, weshalb keine Angaben zur Entwicklung der Höhe der gezahlten Haftentschädigungen gemacht werden können. Zu 3.: Die Justizministerinnen und Justizminister haben anlässlich ihrer Herbstkonferenz am 9. November 2017 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: "Die Justizministerinnen und Justizminister erachten die derzeitige Entschädigung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) von 25,00 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung für zu gering. Sie bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine deutliche Erhöhung dieser Entschädigung vorsieht." Mit der Thematik werden sich die Justizministerinnen und Justizminister auf ihrer Konferenz am 6. und 7. Juni 2018 in Eisenach erneut beschäftigen. Darüber hinaus hat Thüringen gemeinsam mit Hamburg am 27. April 2018 im Bundesrat einen Gesetzentwurf (Drucksache 135/18) vorgelegt, der eine Verdoppelung der Haftentschädigung nach dem StrEG von 25,00 Euro auf 50,00 Euro vorschlägt. Zu 4.: In Thüringen gibt es keine Maßnahmen, die speziell auf Haftentlassene, die zu Unrecht inhaftiert waren, zugeschnitten sind. Dieser Personenkreis kann jedoch grundsätzlich an allen Maßnahmen zur Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehenden Betreuung gemäß §§ 50 ff. des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches teilnehmen. Zudem bieten Träger der freien Straffälligenhilfe im Rahmen des "Professionellen Übergangsmanagements für Inhaftierte und Haftentlassene" (PüMaS) mit finanzieller Unterstützung des Landes in den letzten Monaten vor und den ersten Monaten nach der Haftentlassung vielfältige Unterstützung an, insbesondere bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Zu 5.: Vermögensschäden, wie zum Beispiel Verdienstausfall, sind nach § 7 Abs. 1 StrEG grundsätzlich entschädigungsfähig . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Lauinger Minister Haftentschädigung in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: