15.05.2018 Drucksache 6/5699Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Juni 2018 Thüringer Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst sowie zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5376) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2959 vom 28. März 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5699 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für das Dienstrecht der Richter besteht ein Regelungsauftrag an den Landesgesetzgeber nach den §§ 72 bis 83 des Deutschen Richtergesetzes sowie nach Artikel 89 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen . Diesem Auftrag entsprechend bedarf das geltende Thüringer Richtergesetz mit Blick auf allgemeine Veränderungen im Dienstrecht einer Anpassung. Daraus resultieren wiederum erforderliche Folgeänderungen im Thüringer Besoldungsgesetz und im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz. Zu 2.: Die Regelungen zum Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz können befristet werden, um die Neuregelungen einer Evaluierung und abhängig von ihrer Bewährung einer Entfristung oder weiteren Befristung oder Änderung zuzuführen. Die Änderungen im Thüringer Besoldungsgesetz und Thüringer Beamtenversorgungsgesetz sind dauerhaft erforderlich und nicht evaluierungsbedürftig, so dass hierzu keine Befristung erfolgt. Zu 3.: Aufgrund der Implementierung einer Verfallklausel, ist das Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz innerhalb der nächsten fünf Jahre gegebenenfalls anzupassen, zu entfristen oder erneut zu befristen. Hinsichtlich der Änderungen im Thüringer Besoldungsgesetz und im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz wird auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in anderen Vorschriften nicht erfasst. Zu 5.: Eine Vereinfachung erfolgt nicht. Zu 6.: Regelungen auf dem gegenständlichen Sachgebiet haben alle Landesgesetzgeber getroffen. Zu 7.: Thüringen setzt ein eigenes Regelungsmodell um. Zu 8.: Die Regelungen sind vollzugsgeeignet. Zahlreiche Regelungen sind bereits im geltenden Thüringer Richtergesetz enthalten und werden beibehalten. Anhaltspunkte für eine fehlende Vollzugsgeeignetheit haben sich insoweit nicht ergeben. Die Neuregelungen bestehen überwiegend in vergleichbarer oder ähnlicher Form in den Gesetzen der anderen Länder. Beim Vergleich der neu aufgenommenen Vorschriften mit denjenigen in den übrigen Ländern haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nicht für den Vollzug geeignet sind. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht durchgeführt. Zu 10.: Es ist eine Informationspflicht in Disziplinarangelegenheiten geregelt, die sich an Behörden wendet. Zu 11.: Keine Zu 12.: Für den Vollzug ist das Land zuständig. Zu 13.: Keine Lauinger Minister Thüringer Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst sowie zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5376) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: