15.05.2018 Drucksache 6/5714Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Juni 2018 Dauerhaftes Wohnen in bisherigen Erholungssondergebieten in Thüringen Die Kleine Anfrage 2990 vom 17. April 2018 hat folgenden Wortlaut: Mit der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) wurde mit § 12 Abs. 7 eine Neuregelung vorgenommen. Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsver ordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebau ungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt. Diese Neuregelung hat möglicherweise auch Auswirkungen auf dauerhaftes Wohnen in bisherigen Erholungssondergebieten in Thüringen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der im Jahr 2017 vorgenommenen Neure gelung in § 12 Abs. 7 BauGB? 2. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 3. Inwieweit ermöglicht aus Sicht der Landesregierung die Neuregelung den Kommunen unter welchen Voraussetzun gen in Erholungsgebieten das dauerhafte Wohnen zu ermöglichen? 4. Liegen der Landesregierung im Zusammenhang mit dauerhaftem Wohnen in Erho lungssondergebieten in Thüringen Kenntnisse über rechtliche Konflikte vor und wenn ja, welche? 5. Welche Auswirkungen entfaltet gegebenenfalls in diesem Zusammenhang die mit § 12 Abs. 7 vorge nommene Neuregelung des Baugesetzbuchs in Thüringen? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1 und 2.: Die Fragen werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Regelung des im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehenen § 12 Abs. 7 Baugesetzbuch beruht auf einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Begründung hierzu lautet auszugsweise: K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5714 "Erholungssondergebiete nach § 10 BauNVO sind konzeptionell für das Erholungswohnen vorgesehen. Durch § 12 Abs. 7 BauGB soll eine klarstellende Regelung geschaffen werden, um sich mit der Thematik des Dauerwohnens in bisherigen Erholungssondergebieten planerisch auf diesem Wege auseinanderset zen zu können. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB kann eine Möglichkeit sein, um in einem bisherigen Erholungssondergebiet oder einem Teil davon Wohnnutzung zuzulassen. Im Be reich des Vorhaben und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben nicht an den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a BauGB er lassenen Verordnung gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB)." Die Änderung steht im Zusammenhang mit den Änderungen der Baunutzungsverordnung in § 11 Abs. 2 und § 13a BauNVO. Mit diesen Änderungen wollte die Bundesregierung der Rechtsprechung einzelner Oberge richte begegnen, nach der die Gemeinde in einem Bebauungsplan nicht gleichzeitig Wochenend oder Fe rienhäuser sowie Wohngebäude zulassen darf. Bei der Aufnahme des § 12 Abs. 7 BauGB und des § 13a BauNVO handelt es sich in der Sache lediglich um Klarstellungen, wie sich auch aus der aufgeführten Be gründung des Änderungsantrags ergibt. Gegen klarstellende Regelungen bestehen insbesondere dann keine Bedenken, wenn es um auch in der Fachwelt strittige Auffassungen geht. Zu 3.: Da es sich lediglich um eine klarstellende Regelung handelt, eröffnet sie den Gemeinden keine neuen Hand lungsspielräume. Wie bisher können Wochenendgebiete ganz oder teilweise in Wohngebiete entwickelt wer den, wenn dies einer ordnungsgemäßen städtebaulichen Entwicklung entspricht und insbesondere die er forderliche Erschließung vorhanden oder sicherbar ist. Zu 4.: Es gibt mitunter Petitionen und andere Beschwerden, weil die Bauaufsichtsbehörden entsprechend ihrer rechtlichen Verpflichtung gegen ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Wohnnutzungen in Wochen endgebieten vorgehen. Zu 5.: Da es sich um eine klarstellende Regelung handelt, hat sie keine unmittelbaren Auswirkungen. Auch bisher war es schon möglich, durch Bauleitplanung (einschließlich der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Be bauungsplans) die Voraussetzungen der Erteilung einer Baugenehmigung zu schaffen. Zu einer Bauleitplanung ist es aus verschiedenen Gründen nicht gekommen. So kann es sein, dass eine isolierte Wohnbebauung nicht den Entwicklungsabsichten einer Gemeinde entspricht. In anderen Fällen war die Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen (besonders zur Abwasserbeseitigung) durch die Grundstückseigentümer nicht finanzierbar. Schließlich ist auch denkbar, dass die Grundstückseigentü mer, die ihr Grundstück weiter nur für Freizeitzwecke nutzen wollen, mit einer Zulassung von Wohngebäu den nicht einverstanden sind. Keller Minister Dauerhaftes Wohnen in bisherigen Erholungssondergebieten in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1 und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: