18.05.2018 Drucksache 6/5743Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Juni 2018 Drogenkonsum und Suchttherapie in Thüringer Justizvollzugsanstalten Die Kleine Anfrage 2963 vom 28. März 2018 hat folgenden Wortlaut: Medienrecherchen hatten im November des vergangenen Jahres ergeben, dass zwischen den Jahren 2011 und 2015 Drogen im Wert von mehr als einer Million Euro in der Justizvollzugsanstalt Tonna verkauft worden sein sollen (vergleiche Online-Ausgabe des Mitteldeutschen Rundfunks vom 8. November 2017). Ich frage die Landesregierung: 1. Welche grundsätzliche Strategie verfolgt die Landesregierung bei der Bekämpfung des Drogenkonsums und der Behandlung von Drogenkonsumenten sowie der durch Drogenkonsum häufiger auftretenden Infektionskrankheiten in Thüringer Justizvollzugsanstalten? 2. Wie haben sich die Fälle und Sicherstellungsmengen von Drogen in Thüringer Justizvollzuganstalten seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte jährlich aufschlüsseln nach Justizvollzugsanstalt und Art der Droge)? 3. Wie hat sich die Zahl drogenkonsumierender Gefangener in Thüringen seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach männlichen, weiblichen und jugendlichen Gefangenen sowie Art der Droge)? 4. Wie hat sich die Zahl der hilfesuchenden Drogenkonsumenten in den Thüringer Justizvollzugsanstalten seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte jährlich aufschlüsseln nach Justizvollzugsanstalt und Art der Droge)? 5. Welche Beratungs- und Behandlungsangebote stehen Drogenkonsumenten in Thüringer Justizvollzugsanstalten zur Verfügung (bitte aufschlüsseln nach Justizvollzugsanstalt und Anzahl der jeweiligen Suchtberater )? 6. Wie viele hilfesuchende Drogenkonsumenten entfallen in den Thüringer Justizvollzugsanstalten auf einen Suchtberater (bitte für jede Justizvollzugsanstalt gesondert angeben)? 7. Wie lang ist die durchschnittliche Wartezeit für eine Erstberatung in den Thüringer Justizvollzugsanstalten? 8. Wie viele stationäre Suchttherapieplätze gibt es in welchen Thüringer Justizvollzugsanstalten und inwieweit ist ein Ausbau selbiger beziehungsweise die Ausweitung auf weitere Justizvollzugsanstalten angedacht? 9. Wie lang sind die durchschnittlichen Wartezeiten für einen stationären Suchttherapieplatz in den Thüringer Justizvollzugsanstalten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5743 10. Welche Erfahrungen gibt es hinsichtlich der Nachsorge für Gefangene, die eine stationäre Suchttherapie während der Haft absolviert haben - insbesondere hinsichtlich der Vermittlung einer Anschlussbehandlung - und welche Probleme sind dabei gegebenenfalls offenkundig geworden? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Thüringer Verwaltungsvorschrift Behandlung suchtgefährdeter und suchtmittelabhängiger Inhaftierter (Anlage 1) bildet den Rahmen für Angebote und Maßnahmen auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft im Thüringer Justizvollzug für diese Gruppe. In diesen anstaltsbezogenen und teilweise -übergreifenden Maßnahmen und Angeboten spiegeln sich • Prävention, • Palliation (beispielsweise die Opiat- beziehungsweise Opioid-Substitutionstherapie), • Rehabilitation und • Repression als Säulen der Suchthilfe wider. So wird gleichermaßen den Aufgaben des Vollzugs zur Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) sowie den Behandlungsmaßgaben nach § 15 ThürJVollzGB Rechnung getragen und ein zielorientierter, effektiver Ressourceneinsatz erreicht. Ziel der Behandlung von suchtgefährdeten und suchtmittelabhängigen Inhaftierten im Thüringer Justizvollzug ist es, Betroffene in ihrer Veränderungsmotivation zu unterstützen, ihr Suchtverhalten und -denken zu erkennen, sich damit auseinanderzusetzen und geeignete Interventionsformen in Anspruch zu nehmen. Mindeststandards beziehungsweise -angebote der Suchtbehandlung im Thüringer Justizvollzug sind: • Suchtscreening und Behandlungsplanung, • psychosoziale Suchtberatung (unter anderem Schulung des Risikobewusstseins, Anamnese, Diagnostik , Prävention, Krisenintervention, Entwicklung und Umsetzung individueller Hilfepläne, Aufbau von Veränderungsmotivation , soziale Stabilisierung und Integration, Aspekte der Rückfallprophylaxe), • Drogenscreenings als Entscheidungshilfe für weiterführende Behandlungsmaßnahmen, • medikamentenbegleitete Entzugsbehandlung einschließlich Urinkontrollen und psychosozialer Betreuung, • Substitutionstherapie, • Infektionsprophylaxe (zum Beispiel kostenlose Kondomvergabe, aktuelle und zielgruppenadäquate Informationen ), • alternative, niederschwellige Angebote: Selbsthilfegruppen, Akkupunktur, Trainingsprogramme, Sport, Kunst, Kultur sowie • Übergangsmanagement/Nachsorge/Rehabilitation (zum Beispiel Netzwerkmanagement und Kooperation mit externen Ärzten und Suchthilfen, Selbsthilfegruppen und AIDS-Hilfen, Fallmanagement, Vermittlung in psychosoziale Betreuung und/oder ambulante/(teil-)stationäre Beratung beziehungsweise Therapie). Nach § 85 ThürJVollGB werden Gefangene, deren Hafträume - einschließlich der dort befindlichen Sachen - sowie sonstige Bereiche der Anstalten, wie Werkstätten, Sport- und Gemeinschaftsräume sowie Speiseräume , regelmäßig kontrolliert. Zudem werden alle Gefangenen sowohl bei der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt als auch vor und nach Besuchen sowie nach jeder Rückkehr von vollzugsöffnenden Maßnahmen kontrolliert. Bereits seit vielen Jahren unterstützen Rauschmittelsuchhunde der Polizei unsere Bediensteten bei der Durchführung der Kontrollen. Seit 2014 kommen zwei sogenannte Passivsuchhunde der Justiz zum Einsatz. Rauschmittelsuchhunde anderer Landesjustizverwaltungen, insbesondere aus Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, beteiligen sich ebenfalls an den Kontrollen. In allen Anstalten wird die eingehende Post einer Sichtkontrolle unterzogen, wobei unerlaubte Einlagen sichergestellt werden. Pakete werden durchleuchtet und vor der Aushändigung an den Adressanten in seiner Anwesenheit durchsucht. Neben den anstaltsinternen Kontrollen führt die Sicherheitsgruppe Justizvollzug regelmäßig in allen Thüringer Justizvollzugseinrichtungen Schwerpunktkontrollen durch. Hierbei werden Gefangene und alle Bereiche der Justizvollzugsanstalten, in denen sich Gefangene aufhalten, systematisch durchsucht. Im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft zwischen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kommen auch die Sicherheitsgruppen unserer Partnerländer zum Einsatz. Zudem werden regelmäßig unangekündigte Urinkontrollen vorgenommen. 3 Drucksache 6/5743Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 2.: In Beantwortung der Fragestellung wird auf nachfolgende Übersichten verwiesen. Übersicht 1 - Anzahl der Sicherstellungen von Betäubungsmitteln seit 2010 in den Thüringer Justizvollzugsanstalten : JVA /Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Tonna 6 7 4 3 18 22 16 10 Untermaßfeld 6 6 5 6 12 4 8 10 Goldlauter 3 4 5 6 5 11 3 3 Hohenleuben 3 9 2 6 7 2 4 4 Gera 1 1 1 1 0 1 1 0 (Zum 20.10.2017 geschlossen) Ichtershausen (ab Juli 2014 Arnstadt ) 2 3 6 7 5 14 20 23 gesamt 21 30 23 29 47 54 52 50 Übersicht 2 - Sicherstellungen nach Betäubungsmittelarten seit 2010 in den Thüringer Justizvollzugsanstalten: Betäubungsmittel/ Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Cannabis 12 22 15 18 31 31 36 36 Amphetamine 7 5 7 9 22 15 11 13 Metamphetamin 0 0 2 2 1 4 6 3 Heroin 0 0 2 0 0 0 0 0 Kokain 1 2 1 1 1 3 1 5 Opiate 0 0 0 0 2 1 1 2 LSD 0 0 0 0 0 0 0 0 Buprenorphin 1 2 0 0 1 3 4 0 Synthetische Cannabinoide 0 0 0 0 0 0 0 2 (Abweichungen in der Summe ergeben sich aus Mehrfachsicherstellungen) Zu 3.: Zur Zahl der Gefangenen, die in der Haft Drogen nehmen, liegt kein statistisches Material vor. Ob und inwieweit Gefangene zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung suchtmittelabhängig oder suchtmittelmissbrauchend sind, wird bundeseinheitlich mittels durchgehender Konsumeinschätzungen seit 1. Januar 2015 erhoben. Auswertungen liegen bislang zu den Stichtagen 31. März 2016 (Anlage 2) und 31. März 2017 (Anlage 3) vor. Zu 4.: Zur Zahl der hilfesuchenden Drogenkonsumenten in den Thüringer Justizvollzugsanstalten liegt kein valides statistisches Datenmaterial vor. Im Rahmen der Vollzugsplanerstellung beziehungsweise der sozialpädagogischen Erstaufnahme wird auf der Basis des bei jedem Neuzugang durchgeführten Suchtscreenings die Notwendigkeit und Bereitschaft zur Teilnahme an Suchtbehandlungsmaßnahmen festgestellt. Eine Auswertung der Vollzugspläne wird im Rahmen der geplanten Evaluation des Strafvollzugs durch den Kriminologischen Dienst durchgeführt werden. Zu 5.: Im Doppelhaushalt 2018 und 2019 stehen mit jeweils circa 264.000 Euro deutlich höhere Haushaltsansätze für die externe Suchtberatung im Justizvollzug als in den Vorjahren jeweils mit circa 125.000 Euro zur Verfügung. Aus diesem Grund wurde die externe Suchtberatung bezogen auf die Behandlungsbedarfe der 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5743 Gefangenen mit Suchtproblematik in einem zeitgemäßen Leistungsverzeichnis unter der Präambel "Gruppe vor Einzelberatung" festgelegt, öffentlich ausgeschrieben und von jeder Anstalt zu Jahresbeginn 2018 vertraglich fixiert. Zu den wichtigen Aufgaben der Suchtberatung in den sechs Justizvollzugseinrichtungen zählen im Besonderen: • Motivation - Fördern der Bereitschaft zur Veränderung (1. Phase) und Erarbeitung und Vereinbarung persönlich verbindlicher Ziele und Wege zur Veränderung (2. Phase) • psychoedukative Gruppenarbeit - modularer Aufbau (zum Beispiel Suchtdreieck, Rechtskunde, Stoffkunde , Suchtentstehung und persönliche Schutz- und Risikofaktoren) und Abschlusszertifikat • Sozialtherapeutische Gruppenarbeit - baut auf der psychoedukativen Gruppenarbeit auf und dient der Aufarbeitung der Suchtproblematik im Zusammenhang mit Delinquenz und unter Berücksichtigung möglicher Komorbiditäten, wird von Einzelberatungen flankiert und schließt mit einem Zertifikat ab • Vermittlungsorientierte Suchtberatung und Vorbereitung externer Suchtentwöhnungstherapien nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 88 Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 57 Strafgesetzbuch (StGB) - entsprechend der Vorgaben in der Gemeinsamen Kooperationsvereinbarung der Deutschen Rentenversicherung und den Landesjustizverwaltungen vom 4. März 2015, modularer Aufbau, vornehmlich Gruppensetting , Abschlusszertifikat • Substitutionsgestützte Betreuungsmaßnahmen - psychosoziale Betreuung im Gruppensetting Externe und vollzugseigene Behandlungsleistungen geordnet nach Anstalten seit dem 1. Januar 2018: Justizvollzugsanstalt (JVA) Tonna • vollzugsinternes Fachpersonal: eine Suchtberaterin Justizvollzug, ein Sozialtherapeut Sucht in Ausbildung • externes Fachpersonal: drei Suchttherapeutinnen der SiT GmbH (Erfurt) • Behandlungsleistungen der externen Suchtberatung: - sozialtherapeutische Gruppe in der Sozialtherapeutischen Abteilung - sozialtherapeutische Gruppe im Regelvollzug - Gruppe zur Therapievorbereitung - psychoedukative Gruppe (unter anderem harm reduction) - Gruppe für substituierte Gefangene - Einzelberatung (zum Beispiel zur Antragstellung für Suchtentwöhnungstherapien) In der JVA findet zentral für den Thüringer Justizvollzug grundsätzlich die Substitutionstherapie statt. JVA Hohenleuben • vollzugsinternes Fachpersonal: eine Suchtberaterin Justizvollzug, ein Sozialtherapeut Sucht in Ausbildung • externes Fachpersonal: eine Suchtberaterin, ein Suchttherapeut (psychoanalytisch orientiert) vom Diakonieverein Carolinenfeld e.VV.Behandlungsleistungen der externen Suchtberatung: - psychoedukative Gruppe (Module zu Merkmalen Sucht/Abhängigkeit, Verlauf einer Suchterkrankung, Stoffkunde, Folgen von Suchtmittelkonsum sozial, medizinisch, juristisch und psychisch, Suchthilfesystem ) - sozialtherapeutische Gruppe (Module unter anderem zu Kommunikation, Gruppenfähigkeit und Einhalten von Regeln, Selbstwert und -reflexion, Umgang mit Stress und Konfliktsituationen, rückfallvermeidende Strategien) - Gruppe Therapievorbereitung - Einzelberatungen (zum Beispiel Diagnosestellung/Erstkontakt, Motivation, Antragstellung für Suchtentwöhnungstherapien , Vermittlung in weiterführende Hilfen) Jugendstrafanstalt Arnstadt • vollzugsinternes Fachpersonal: null • externes Fachpersonal: drei Suchttherapeutinnen der SiT GmbH (Gotha) • Behandlungsleistungen der externen Suchtberatung: - Gruppe Motivation insbesondere für neu aufgenommene Inhaftierte - psychoedakative Gruppe (Module unter anderem zu persönliche Entwicklung, Risikosituationen beim Suchtmittelgebrauch und Deliktanalyse, persönlichen Defizite, Funktion der Suchtmittel, Strategien für eine Zukunft ohne Suchtmittel) 5 Drucksache 6/5743Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode - zwei sozialtherapeutische Gruppen - Gruppe zur Therapievorbereitung - Einzelberatungen (zum Beispiel Motivation, Antragstellung für Suchtentwöhnungstherapien, Vermittlung in weiterführende Hilfen) Jugendarrestanstalt Arnstadt • vollzugsinternes Fachpersonal : null • externes Fachpersonal: eine Suchtberaterin der SiT GmbH (Weimar) • Behandlungsleistungen der externen Suchtberatung: - psychoedukative Gruppe (laufend) - Einzelberatungen (v.a. zur Motivation) JVA Untermaßfeld • vollzugsinternes Fachpersonal: ein Suchtberater Justizvollzug • externes Fachpersonal: vier Suchtberater/-innen beziehungsweise Suchttherapeuten/Suchttherapeutinnen vom Sozialwerk Meiningen • Behandlungsleistungen der externen Suchtberatung: - psychoedukative Gruppe für alle neu aufgenommenen Gefangenen mit Suchproblematik - Gruppe in der Therapievorbereitungsstation der JVA - Gruppe zur Alkoholrückfallprophylaxe - Gruppe zur Drogenrückfallprophylaxe - sozialtherapeutische Gruppe (in der Lockerungs- und Entlassungsphase) - Einzelberatungen (zum Beispiel im Rahmen der Antragstellung für externe Suchtentwöhnungstherapien ) Zum Zweck einer Behandlung für suchtmittelabhängige männliche Strafgefangene, die sich im Wege des § 35 BtMG, des § 57 StGB oder nach Vollverbüßung der Strafe und freiwillig dazu entschlossen haben, eine externe stationäre Therapie beziehungsweise Behandlungsmaßnahme anzustreben, ist in der JVA Untermaßfeld eine Therapievorbereitungsstation mit 15 Plätzen eingerichtet. JVA Suhl-Goldlauter • vollzugsinternes Fachpersonal: null • externes Fachpersonal: drei Suchttherapeuten/Suchttherapeutinnen (verhaltenstherapeutisch beziehungsweise psychoanalytisch orientiert) der Immanuel Diakonie Südthüringen GmbH • Behandlungsleistungen der externen Suchtberatung: - Gruppe "Soziales Kompetenztraining" im Rahmen der Therapievorbereitung (Module zu Kommunikation , Umgang mit Affekten und Gefühlen, Umgang mit Regeln, Reha-Einrichtungen) - psychoedukative Gruppe (Module zu Sucht und Suchthilfesystem, Suchtmittelkonsum pro & contra, Rückfall, Suchtmittelkonsum und Straßenverkehr) - Einzelberatungen (zum Beispiel Motivation, Antragstellung für Suchtentwöhnungstherapien) Zu 6.: Da das Maßnahmenangebot mit Gruppen und Einzelmaßnahmen sehr heterogen ist, sind Angaben im Sinne der Fragestellung nicht aussagekräftig ermittelbar. Zu 7.: Wartezeiten sind seit der deutlichen Erhöhung der Beratungsstunden der externen Suchtberatung zu Beginn dieses Jahres und der Priorisierung von Gruppenangeboten gegenüber Einzelberatungen nicht bekannt. Zu 8.: Suchttherapien - vergleichbar den von der Deutschen Rentenversicherung anerkannten und finanzierten Suchtentwöhnungstherapien - werden im Thüringer Justizvollzug selbst nicht angeboten. Soweit eine stationäre Suchttherapie indiziert ist und die Voraussetzungen der §§ 88 JGG, 57 StGB, 35 BtMG vorliegen, wird seitens der Justizvollzugsanstalt Kontakt zu externen Trägern für eine stationäre Suchttherapie aufgenommen . 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5743 Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den beiden Behandlungsstationen in den Justizvollzugsanstalten Untermaßfeld und Tonna sowie zu den Behandlungsangeboten der externen Suchthilfe in den Thüringer Vollzugseinrichtungen bezüglich der Vermittlung in und Vorbereitung auf solche Suchttherapien in der Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die Einrichtung von stationären Suchttherapieplätzen ist derzeit nicht beabsichtigt. Zu 9.: Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu 10.: Ergänzend zu der Antwort auf die Frage 8 wird ausgeführt, dass die Deutsche Rentenversicherung über die Finanzierung von stationären Suchttherapien hinaus auch ambulante Anschlusssuchthilfeangebote fördert. Sie dienen der Sicherung der im Rahmen der Suchttherapie erworbenen Verhaltensweisen und Erkenntnissen sowie der Vermeidung von Rückfällen. Als Problem erweist sich jedoch häufig die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben gerade für Klienten mit Hafterfahrung. Dies gilt auch für diejenigen Haftentlassenen mit Suchtproblematik, die keine Suchttherapie absolviert haben, jedoch nach der Entlassung einen Suchtberatungsbedarf haben. Angestrebt ist daher eine noch engere Zusammenarbeit zwischen Justizvollzug und externen Suchtberatungsstellen zur Gewährleistung eines adäquaten nahtlosen Übergangsmanagements. Lauinger Minister Anlagen* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 1 Behandlung suchtgefährdeter und suchtmittelabhängiger Inhaftierter Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 17.11.2014 (4450-1/93) Inhaltsübersicht I. Präambel II. Zielsetzung III. Begriffsklärung IV. Behandlungsteam und Zusammenarbeit V. Diagnostik und Behandlungsplanung VI. Behandlungsformen und -grundsätze VII. Dokumentation und Controlling VIII. Schweigepflicht und Datenschutz IX. Aus- und Weiterbildung X. Finanzielle Ausstattung XI. Quellen XII. Gleichstellungsbestimmung XIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten I. Präambel 1. Suchtverhalten und Delinquenz stehen als Ausdruck eines devianten Lebensstiles empirisch in einem engen Zusammenhang. Bundesweit ist bei Inhaftierten eine erhebliche Abhängigkeit bzw. Suchtgefährdung durch Missbrauch von legalen und illegalen Drogen sowie durch nicht substanzbezogene Störungen festzustellen. Daher bilden betroffene Inhaftierte im Justizvollzug eine Gruppe mit besonderem sozialtherapeutischem Behandlungsbedarf . 2. Die Thüringer Verwaltungsvorschrift Behandlung suchtgefährdeter und suchtmittelabhängiger Inhaftierter bildet den Rahmen für Angebote und Maßnahmen im Thüringer Justizvollzug für diese Gruppe. Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 2963 2 3. Darauf aufbauend erstellt jede Justizvollzugseinrichtung auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie auf der Grundlage ihrer praktischen Erfahrungen und personellen Ressourcen ein Behandlungskonzept „Sucht“. In diesen Konzepten spiegeln sich • Prävention, • Palliation, • Rehabilitation und • Repression als Säulen der Suchthilfe wider. Eingebettet wird das Konzept in das bestehende Organisations - und Behandlungskonzept der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung. So wird gleichermaßen den Aufgaben des Vollzuges zur Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) sowie den Behandlungsmaßgaben nach § 15 ThürJVollzGB Rechnung getragen und ein zielorientierter, effektiver Ressourceneinsatz erreicht. II. Zielsetzung Ziel der Behandlung von suchtgefährdeten und suchtmittelabhängigen Inhaftierten im Justizvollzug ist es, Betroffene in ihrer Veränderungsmotivation zu unterstützen, ihr Suchtverhalten und -denken zu erkennen, sich damit auseinanderzusetzen und geeignete Interventionsformen in Anspruch zu nehmen. Damit einhergehend wird dem Inhaftierten eine umfassende Sichtweise auf seine bisherigen devianten Lebensstile eröffnet und ihm Möglichkeiten zur Entwicklung einer sozial adäquaten Anpassungsleistung gegeben. III. Begriffserklärung 1. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) benutzte den Begriff „Sucht“ nur von 1957 - 1964. Danach wurde er durch die Begriffe „Abhängigkeit“ und „schädlicher Gebrauch“ ersetzt. 2. Nach der aktuellen WHO-Definition wird Abhängigkeit als ein seelischer, eventuell auch körperlicher Zustand beschrieben, der dadurch charakterisiert ist, dass ein Mensch trotz körperlicher, seelischer oder sozialer Nachteile ein unüberwindbares Verlangen nach ei- Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 2963 3 ner bestimmten Substanz oder einem bestimmten Verhalten empfindet, das er nicht mehr steuern kann und von dem er beherrscht wird. Suchtgefährdung und Suchtmittelabhängigkeit gehen in der Regel mit psychischen Störungen einher, die bei der Behandlung zu berücksichtigen sind. Für den Justizvollzug sind vor allem Persönlichkeitsstörungen bzw. -akzentuierungen von Relevanz. IV. Behandlungsteam und Zusammenarbeit 1. Zur Erreichung des Vollzugszieles wirken alle im Vollzug tätigen Bediensteten in einem interdisziplinären Team entsprechend ihrer Funktion und ihren Aufgaben an der Behandlung des Inhaftierten mit. Dem medizinischen Dienst, dem Sozialdienst und dem psychologischen Dienst kommen durch ihre aus- und fortgebildete Fachlichkeit in der Suchtberatung und -behandlung und dem Allgemeinen Vollzugsdienst insbesondere bei der Durchführung milieutherapeutischer Angebote eine herausgehobene Bedeutung zu. 2. Bezogen auf die Suchtbehandlung werden in einer verzahnten Zusammenarbeit geeignete Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt, die auf den individuellen Behandlungsbedarf ausgerichtet sind sowie die Vorstellungen und Veränderungsbereitschaft des Inhaftierten berücksichtigen. 3. Die Durchführung von Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen innerhalb der Justizvollzugseinrichtungen und am Übergang der Haftentlassung wird durch eine vertragliche Verpflichtung von externen Fachkräften (z.B. Träger der Suchthilfe) unterstützt. 4. Die Mitarbeiter der externen Suchthilfen, die im Thüringer Justizvollzug tätig werden, verfügen mindestens über einen Fachhochschulabschluss im psychosozialen Bereich und möglichst über eine auf die Klientel zugeschnittene einschlägige Beraterqualifikation . Das Behandlungskonzept „Sucht“ der Justizvollzugseinrichtungen beinhaltet sowohl deren fachlichen Einsatz als auch die Integration in das interdisziplinäre Team sowie gute technische und räumliche Arbeitsbedingungen. Die externen Fachkräfte erhalten Zugang zu den für den Beratungsprozess erforderlichen Informationen und bei schriftlichem Einverständnis des Inhaftierten auch zur Gefangenenpersonalakte. Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 2963 4 V. Diagnostik und Behandlungsplanung 1. Soweit in der medizinischen Aufnahmeuntersuchung bereits suchtspezifische Diagnosen gestellt und/oder Behandlungsmaßnahmen eingeleitet bzw. empfohlen wurden, sind diese unter Berücksichtigung des Datenschutzes in die Diagnostik und Behandlungsplanung nach den §§ 12 bis 16 ThürJVollzGB einzubeziehen. 2. Die beteiligten Fachdienste empfehlen bei Inhaftierten mit Verdacht auf Suchtgefährdung oder Abhängigkeit (Konsumeinschätzung nach den Kriterien der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme - ICD- 10) eine an den individuellen Ressourcen des Inhaftierten orientierte bedarfsgerechte Behandlung auf der Grundlage des Suchtbehandlungskonzepts ihrer Justizvollzugseinrichtung . Hierbei werden auch die Behandlungskonzepte der anderen Justizvollzugseinrichtungen für eine angezeigte Verlegung einbezogen. 3. Die Erzeugung und Aufrechterhaltung von Veränderungsmotivation sind als Bestandteile der Behandlungsmaßnahmen bzw. Therapien und nicht als Voraussetzung für deren Beginn zu werten. 4. Der Zugang zu den Angeboten ist im Sinne der Angleichung an allgemeine Lebensverhältnisse zu gestalten. 5. Grundsätzlich sind alle Bediensteten gehalten, auf Anzeichen einer möglichen Abhängigkeitserkrankung oder suchtgefährdenden Verhaltensweise zu achten und sich auch über den Zeitpunkt der Aufnahme hinaus im Verdachtsfall an das für den Inhaftierten zuständige Behandlungsteam zu wenden. VI. Behandlungsformen und -grundsätze 1. Die Maßnahmen, insbesondere die der Kurz- und Langzeitbehandlung orientieren sich an den Grundsätzen der Sozialtherapie und berücksichtigen möglichst milieu-, arbeits-, bewegungs- und psychotherapeutische Ansätze. Zum Aufbau des Sozialverhaltens und der Beziehungsfähigkeit sind in den Behandlungsfeldern Sucht, Delinquenz und Persönlichkeit vorzugsweise Angebote in Gruppen vorzusehen. Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 2963 5 2. In ihrem Behandlungskonzept „Sucht“ bestimmt die Justizvollzugseinrichtung, WER, WANN, WIE, WO, WARUM bestimmte Behandlungsmaßnahmen einleitet, durchführt und kontrolliert. 3. Das Behandlungskonzept gliedert sich in: • niedrig- und höherschwellige Mindestangebote, • Sozialtherapie Sucht, - Therapievorbereitung bzw. Kurzzeitbehandlung und - Langzeitbehandlung (Entwöhnung). 3.1 Mindestangebote • psychosoziale Suchtberatung: sie ist für suchtmittelabhängige Inhaftierte bzw. Inhaftierte mit schädlichem Gebrauch (stoffgebunden, stoffungebunden) bedarfsgerecht vorzuhalten und beinhaltet vor allem wertungsfreie Informationen, die Schulung des Risikobewusstseins, Anamnese, Diagnostik, Prävention, Krisenintervention, Entwicklung und Umsetzung individueller Hilfepläne, Gespräche zum Aufbau von Veränderungsmotivation , die soziale Stabilisierung und Integration sowie Aspekte der Rückfallprophylaxe ; sie wird vorzugsweise in der Gruppe durchgeführt, • Drogenscreenings als Entscheidungshilfe für weiterführende Behandlungsmaßnahmen , • medikamentenbegleitete Entzugsbehandlung einschließlich Urinkontrollen und psychosozialer Betreuung, • Substitution als palliative Therapie einschließlich psychosozialer und ärztlicher Betreuung sowie Urinkontrollen gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zur Behandlung von Entzugserscheinungen, der Fortsetzung einer in Freiheit begonnenen Substitution, der Überbrückung von Haft (Schutz vor subkulturellem Abgleiten) beziehungsweise zur Entlassungsvorbereitung, • Infektionsprophylaxe: zum Beispiel kostenlose Kondomvergabe, aktuelle und zielgruppenadäquate Informationen u.ä., • alternative, niederschwellige Angebote: Selbsthilfegruppen, Akkupunktur, Trainingsprogramme , Sport, Kunst, Kultur u.ä. sowie • Übergangsmanagement / Nachsorge / Rehabilitation: Netzwerkmanagement und Kooperation mit externen Ärzten und Suchthilfen, Selbsthilfegruppen und AIDS-Hilfen, Fallmanagement, Vermittlung in psychosoziale Betreuung und/oder ambulante/(teil- )stationäre Beratung bzw. Therapie u.a. Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 2963 6 3.2 Sozialtherapie Sucht • Kurzzeitbehandlung Insbesondere Inhaftierten, die eine Abhängigkeit von illegalen Drogen, Alkohol oder eine Polytoxikomanie aufweisen (ICD-10) und nach § 116 Strafprozessordnung (StPO), § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. § 57 Strafgesetzbuch (StGB),§ 88 Jugendgerichtsgesetz (JGG) bzw. nach Vollverbüßung eine stationäre Therapie anstreben , sind unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise Aufnahme-, Ablehnungs - Unterbrechungskriterien, therapievorbereitende Maßnahmen in einer separaten Station anzubieten. Diese sollen insbesondere den Aufbau einer nachhaltigen Veränderungsmotivation und Mitarbeit sowie die Fähigkeit, sich aktiv und konstruktiv in Gruppen- und Beziehungsprozesse (einer Suchtklinik) einzulassen, sich mit dem eigenen Sozialverhalten und biographisch bedeutsamen Material kritisch auseinanderzusetzen sowie sich in alternative Handlungs- und Reaktionsmustern zu erproben, vermitteln. Darüber hinaus ist das Behandlungsangebot als in sich geschlossene Kurzzeitbehandlung zu konzipieren, von welcher auch ohne Anschlussbehandlung in einer Klinik, eine rückfallpräventive Wirkung bezüglich des Suchtmittelgebrauchs und der Delinquenz zu erwarten ist. Ist die Bereitschaft beim Inhaftierten, sich in diese Therapievorbereitung einzulassen nicht gegeben, ist eine vorzeitige Entlassung aus der Therapievorbereitungsstation zu prüfen. Die Therapievorbereitung erfolgt in einer der Suchtklinik nachempfunden Umgebung und Tagesstruktur (Abteilung, Wohngruppe) sowie möglichst getrennt von anderen Inhaftierten. Bei Ablehnung einer im Vollzugsplan angeratenen Behandlung in der Therapievorbereitungsstation durch den Inhaftierten ist die Frage der Entlassung bzw. vorzeitigen Entlassung zum Zwecke einer Behandlung in einer Suchtklinik besonders zu prüfen. • Langzeitbehandlung Suchtmittelabhängigen Inhaftierten, die eine basale Behandlungsmotivation aufbringen , soll insbesondere dann ein gesondertes, anstaltsinternes Behandlungsangebot gemacht werden, wenn Straffälligkeit und devianter Lebensstil mit der Sucht in Verbindung stehen und eine externe Therapie nach § 116 StPO, § 35 BtMG, § 57 StGB Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 2963 7 oder § 88 JGG (noch) nicht in Frage kommt. Die Behandlung hat suchtbezogene Interventionen , wie unter 3.1, sowie die Minimierung delinquenten Verhaltens und die Rückfallvermeidung zum Ziel. VII. Dokumentation und Controlling 1. Zur Qualitätssicherung der Suchtbehandlung werden wichtige Daten zur Thematik Sucht und Drogen bundeseinheitlich anonymisiert erfasst und bewertet. 2. Die Konsumeinschätzung über einen schädlichen Gebrauch oder eine Abhängigkeit erfolgt elektronisch im Informations- und Verwaltungssystem für den Justizvollzug - IVS. 3. Die Auflistung erfolgt für männliche und weibliche Inhaftierte / Untergebrachte nach Art der Freiheitsentziehung: • Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre), • Untersuchungshaft (21 Jahre und älter), • Vollzug von Freiheitsstrafe, - davon geschlossener Vollzug, - davon offener Vollzug, • Vollzug von Jugendstrafe, - davon geschlossener Vollzug, - davon offener Vollzug, • Ersatzfreiheitsstrafe, • Sicherungsverwahrung. 4. Folgende Daten werden jährlich zum Stichtag 31.03. mindestens erhoben: • Anzahl der Inhaftierten mit „Abhängigkeitssyndrom“ (Konsumeinschätzung nach den Kriterien des ICD-10, F1x.2, und nach Haftarten), • Anzahl der Inhaftierten mit „schädlichem Gebrauch“ (Konsumeinschätzung nach den Kriterien des ICD-10, F1x.1, und nach Haftarten), • (Haupt)Substanz bei Abhängigkeit, • (Haupt)Substanz bei Missbrauch, • multipler Substanzgebrauch und • Anzahl der in Substitution befindlichen Inhaftierten. Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 2963 8 5. Folgende Daten werden als Jahresverlaufserhebung zum Erhebungsstichtag (ab 31.03. zum 01.04.) mindestens zusammengefasst: • Anzahl der medizinisch eingeleiteten Entgiftungen, • Anzahl der Entlassungen in eine stationäre oder ambulante Suchtentwöhnungsbehandlung im Rahmen der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und • Anzahl der Entlassungen in eine stationäre oder ambulante Suchtentwöhnungsbehandlung im Rahmen der Aussetzung des Strafrestes gemäß § 88 JGG oder § 57 StGB. 6. Motivationsarbeit und Behandlungsmaßnahmen durch interne und externe Fachkräfte werden elektronisch (möglichst IVS) dokumentiert und die Vollzugs- und Eingliederungsplanung begleitend in die Gefangenenpersonalakte gegeben. 7. Die Behandlungskonzepte der Justizvollzugseinrichtungen werden vor der Umsetzung vom Justizministerium genehmigt. Sie sind einrichtungsintern mindestens alle zwei Jahre bzw. anlassbezogen zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Prüfkriterien werden von jeder Anstalt selbst definiert und sind Bestandteil des Konzepts. Obligatorisch umfassen die Prüfkriterien den wirtschaftlichen und fachgerechten Einsatz von Haushaltsmitteln und Personal sowie die Messung von Behandlungseffekten. 8. Zur Prüfung der Leistungen externer Fachkräfte (z.B. Suchthilfe) holen die Justizvollzugseinrichtungen Jahresberichte ein, die ihre Tätigkeit in quantitativer und in qualitativer Hinsicht wiedergeben. VIII. Schweigepflicht und Datenschutz Sofern diese Vorschrift nichts anderes zur Schweigepflicht und zum Datenschutz regelt, gelten die entsprechenden Regelungen des Strafgesetzbuches, des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches und des Thüringer Datenschutzgesetzes. Wo nötig, ist mit Schweigepflichtsentbindungen zu arbeiten. IX. Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 2963 9 Aus- und Weiterbildung 1. Für die bedarfs- und konzeptgerechte Behandlung von Inhaftierten mit schädlichem Gebrauch oder Suchtmittelabhängigkeit sind motivierte, fachlich versierte und kohärent fortgebildete Fachkräfte erforderlich. 2. Dafür werden bei Ausschreibungen und Neueinstellungen von Ärzten, Sozialpädagogen, Psychologen, Psychologischen Psychotherapeuten und anderen Therapeuten einschlägige Fachkenntnisse und -abschlüsse sowie Berufserfahrungen berücksichtigt. 3. Zur Umsetzung des einrichtungsbezogenen Suchtbehandlungskonzepts erwerben persönlich und fachlich geeignete Bedienstete aus den Fachdiensten und aus dem allgemeinen Justizvollzugsdienst (Zusatz-)Qualifikationen. Die Auswahl obliegt der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung mit beratender Unterstützung der Fachaufsicht und des Kriminologischen Dienstes. 4. Die Fortbildungen beziehen sich vor allem auf Diagnoseverfahren und Interventionsformen zur Suchtbehandlung sowie auf motivierende Gesprächsführung und kollegiale Beratung . Sie werden grundsätzlich von der Fachaufsicht in Kooperation mit dem Kriminologischen Dienst und der Justizvollzugsausbildungsstätte geplant. X. Finanzielle Ausstattung 1. Auf der Basis ihres genehmigten Behandlungskonzepts plant jede Justizvollzugseinrichtung die Durchführung desselben. 2. Die Leistungen für die externe Suchthilfe schreibt jede Justizvollzugseinrichtung in eigener Verantwortung aus. Grundlage ist das genehmigte Behandlungskonzept. 3. Das Justizministerium unterstützt die Anstalten bei der Umsetzung ihrer Behandlungskonzepte . Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 2963 10 XI. Quellen Für die Erstellung und Fortschreibung der anstaltsbezogenen Konzepte zur Suchtbehandlung werden folgende Quellen empfohlen: • Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) • Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK-RiLi) • Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS) mit Literaturverzeichnis • Deutsche AIDS-Hilfen, Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD), Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) XII. Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. XIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2015 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten vom 26. April 1995 über die Behandlung suchtmittelabhängiger Gefangener im Justizvollzug des Freistaats Thüringen (JMBl. Nr. 3 S. 29) außer Kraft. Erfurt, 17.11.2014 In Vertretung Professor Dr. Dietmar Herz Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 2963 Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug Dieses Excel-Dokument enthält neben diesem Deckblatt sechs weitere Tabellenblätter für die Dateneingabe: Stichtag_Abhängigkeit_m männliche Inhaftierte / Verwahrte mit Substanzabhängigkeit Stichtag_Abhängigkeit_w weibliche Inhaftierte / Verwahrte mit Substanzabhängigkeit Stichtag_Missbrauch_m männliche Inhaftierte / Verwahrte mit Substanzmissbrauch Stichtag_Missbrauch_w weibliche Inhaftierte / Verwahrte mit Substanzmissbrauch Stichtag_Substitution_m_w männliche UND weibliche Inhaftierte / Verwahrte in Substitution Verlaufserhebung_0101_3112 Kalenderjahr - männliche UND weibliche Inhaftierte / Verwahrte Sie können in der Leiste unten zwischen den einzelnen Blättern wechseln. Alle Blätter sind vollständig auszufüllen. Erläuterungen zur Erhebung sind dem Erhebungsmanual in der Fassung vom 31.10.2014 zu entnehmen. Bitte übersenden Sie die ausgefüllten Tabellenblätter als eine Excel-Arbeitsmappe mit dem Namen „Daten_Suchtproblematik_Jahr_Land“ bis spätestens zum 31.05. des jeweiligen Jahres an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, Abteilung III [abt.3@senjust.berlin.de]. Für Rückfragen zur Erhebung steht Ihnen Herr Kai Abraham [030-9013-3268 oder kai.abraham@senjust.berlin.de] zur Verfügung. Kolbinger Schreibmaschinentext Kolbinger Schreibmaschinentext Anlage 2 Kolbinger Schreibmaschinentext Kolbinger Schreibmaschinentext Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug Stichtagserhebung Bundesland: Art der Freiheitsentziehung Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre) 2 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 Untersuchungshaft (21 Jahre und älter) 95 4 22 6 14 1 2 34 0 0 16 Freiheitstrafe (Vollzug von Freiheitsstrafe einschl. § 89b JGG) 369 133 110 26 34 1 3 100 0 0 95 davon geschlossener Vollzug 366 131 110 26 34 1 3 98 0 0 94 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 27 2 19 0 3 0 0 5 0 0 0 offener Vollzug 3 2 0 0 0 0 0 2 0 0 1 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Jugendstrafe (Vollzug von Jugendstrafe einschl. § 114 JGG) 16 4 5 0 2 0 0 5 0 0 4 davon geschlossener Vollzug 14 4 4 0 2 0 0 4 0 0 4 offener Vollzug 2 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 Sicherungsverwahrung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 * Fälle, die zum Alt-Bestand gehören und bei denen ggf. die Konsumeinschätzung noch nicht entsprechend der ICD-10-Leitlinien vorgenommen wurde. m än nl ic he In ha ft ie rt e / Ve rw ah rt e Ha llu zin og en e flü ch tig e Lö su ng sm itt el m ul tip le r S ub st an zg eb ra uc h / K on su m so ns tig er p sy ch ot ro pe r S ub st an ze n Thüringen Stichtag: 31.03.2016 darunter Alt-Fälle* Substanzabhängigkeit: Anzahl der Inhaftierten / Verwahrten (m) insgesamt davon Hauptsubstanz Al ko ho l O pi oi de Ca nn ab in oi de Se da tiv a / H yp no tik a Ko ka in an de re S tim ul an zie n Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug Stichtagserhebung Bundesland: Art der Freiheitsentziehung Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre) 6 0 2 0 1 0 1 2 0 0 0 Untersuchungshaft (21 Jahre und älter) 28 3 9 0 6 0 0 11 0 0 2 Freiheitstrafe (Vollzug von Freiheitsstrafe einschl. § 89b JGG) 460 104 173 10 74 1 5 109 1 2 85 davon geschlossener Vollzug 447 99 169 10 60 0 5 117 1 2 83 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 46 1 30 0 10 0 0 4 0 0 2 offener Vollzug 13 5 4 0 2 1 0 4 0 0 2 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Jugendstrafe (Vollzug von Jugendstrafe einschl. § 114 JGG) 38 14 11 0 19 0 0 5 1 0 2 davon geschlossener Vollzug 35 13 8 0 19 0 0 5 1 0 2 offener Vollzug 3 1 3 0 0 0 0 0 0 0 0 Sicherungsverwahrung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 * Fälle, die zum Alt-Bestand gehören und bei denen ggf. die Konsumeinschätzung noch nicht entsprechend der ICD-10-Leitlinien vorgenommen wurde. m än nl ic he In ha ft ie rt e / Ve rw ah rt e Se da tiv a / H yp no tik a Ko ka in an de re S tim ul an zie n Ha llu zin og en e Al ko ho l O pi oi de Ca nn ab in oi deinsgesamt darunter Alt-Fälle* 31.03.2016Thüringen Stichtag: flü ch tig e Lö su ng sm itt el m ul tip le r S ub st an zg eb ra uc h / K on su m so ns tig er p sy ch ot ro pe r S ub st an ze n davon Hauptsubstanz Substanzmissbrauch: Anzahl der Inhaftierten / Verwahrten (m) Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug Stichtagserhebung Bundesland: Stichtag: Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre) 0 0 0 Untersuchungshaft (21 Jahre und älter) 1 1 0 Freiheitstrafe (Vollzug von Freiheitsstrafe einschl. § 89b JGG) 20 20 0 davon geschlossener Vollzug 20 20 0 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 0 0 0 offener Vollzug 0 0 0 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 0 0 0 Jugendstrafe (Vollzug von Jugendstrafe einschl. § 114 JGG) 0 0 0 davon geschlossener Vollzug 0 0 0 offener Vollzug 0 0 0 Sicherungsverwahrung 0 0 0 31.03.2016Thüringen männlich weiblich Substitution: Anzahl der Inhaftierten / Verwahrten Ar t d er F re ih ei ts en tz ie hu ng In diesem Tabellenblatt müssen sowohl männliche als auch weibliche Substituierte eingetragen werden. insgesamt davon Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug Jahresverlaufserhebung 01.01. - 31.12.2015 Bundesland: insgesamt m w insgesamt m w insgesamt m w Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Untersuchungshaft (21 Jahre und älter) 32 32 0 1 1 0 0 0 0 Vollzug von Freiheitsstrafe ° 169 169 0 69 69 0 34 33 1 geschlossener Vollzug 169 169 0 69 69 0 24 24 0 offener Vollzug 0 0 0 0 0 0 10 9 1 Vollzug von Jugendstrafe * 0 0 0 0 0 0 2 2 0 geschlossener Vollzug 0 0 0 0 0 0 2 2 0 offener Vollzug 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sicherungsverwahrung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 ° Einschließlich der zu Jugendstrafe Verurteilten, die gemäß § 89b JGG aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommen sind * Einschließlich Freiheitsstrafe bei Verurteilten, die gemäß § 114 JGG in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG im Rahmen einer Aussetzung des Restes der Strafe gem. § 88 JGG oder § 57 StGB Diese Daten müssen erstmalig zum 31.05.2017 an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbracherschutz Berlin, Abteilung III übermittelt werden. Thüringen Kalenderjahr: 2015 Ar t d er F re ih ei ts en tz ie hu ng Anzahl der medizinisch begleiteten Entgiftungen Anzahl der Entlassungen in eine stationäre oder ambulante Suchtentwöhnungsbehandlung Bundesland: Art der Freiheitsentziehung Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre) 33 Untersuchungshaft (21 Jahre und älter) 199 Freiheitstrafe (Vollzug von Freiheitsstrafe einschl. § 89b JGG) 1345 davon geschlossener Vollzug 1296 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 145 offener Vollzug 49 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 7 Jugendstrafe (Vollzug von Jugendstrafe einschl. § 114 JGG) 111 davon geschlossener Vollzug 110 offener Vollzug 1 Sicherungsverwahrung 0 Gesamt 1688 m än nl ic he In ha ft ie rt e / Ve rw ah rt e Thüringen Stichtag: 31.03.2016 Anzahl der Inhaftierten / Verwahrten (m) G es am tp op ul at io n G ef an ge ne Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug Dieses Excel-Dokument enthält neben diesem Deckblatt sechs weitere Tabellenblätter für die Dateneingabe: Stichtag_Abhängigkeit_m männliche Inhaftierte / Verwahrte mit Substanzabhängigkeit Stichtag_Abhängigkeit_w weibliche Inhaftierte / Verwahrte mit Substanzabhängigkeit Stichtag_Missbrauch_m männliche Inhaftierte / Verwahrte mit Substanzmissbrauch Stichtag_Missbrauch_w weibliche Inhaftierte / Verwahrte mit Substanzmissbrauch Stichtag_Substitution_m_w männliche UND weibliche Inhaftierte / Verwahrte in Substitution Verlaufserhebung_0101_3112 Kalenderjahr - männliche UND weibliche Inhaftierte / Verwahrte Sie können in der Leiste unten zwischen den einzelnen Blättern wechseln. Alle Blätter sind vollständig auszufüllen. Erläuterungen zur Erhebung sind dem Erhebungsmanual in der Fassung vom 31.10.2014 zu entnehmen. Bitte übersenden Sie die ausgefüllten Tabellenblätter als eine Excel-Arbeitsmappe mit dem Namen „Daten_Suchtproblematik_Jahr_Land“ bis spätestens zum 31.05. des jeweiligen Jahres an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, Abteilung III [abt.3@senjust.berlin.de]. Für Rückfragen zur Erhebung steht Ihnen Herr Kai Abraham [030-9013-3268 oder kai.abraham@senjust.berlin.de] zur Verfügung. Kolbinger Schreibmaschinentext Anlage 3 Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug Stichtagserhebung Bundesland: Art der Freiheitsentziehung Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre) 8 1 5 2 Untersuchungshaft (21 Jahre und älter) 64 2 18 2 5 20 19 Freiheitstrafe (Vollzug von Freiheitsstrafe einschl. § 89b JGG) 443 87 118 26 49 4 142 104 davon geschlossener Vollzug 432 86 117 26 46 4 136 103 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 46 1 22 2 14 8 offener Vollzug 11 1 1 3 6 1 darunter Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstrafe (Vollzug von Jugendstrafe einschl. § 114 JGG) davon geschlossener Vollzug 29 3 11 1 8 6 offener Vollzug Sicherungsverwahrung insgesamt davon Hauptsubstanz Al ko ho l O pi oi de Ca nn ab in oi de Se da tiv a / H yp no tik a Ko ka in an de re S tim ul an zie n * Fälle, die zum Alt-Bestand gehören und bei denen ggf. die Konsumeinschätzung noch nicht entsprechend der ICD-10-Leitlinien vorgenommen wurde. m än nl ic he In ha ft ie rt e / Ve rw ah rt e Ha llu zin og en e flü ch tig e Lö su ng sm itt el m ul tip le r S ub st an zg eb ra uc h / K on su m so ns tig er p sy ch ot ro pe r S ub st an ze n Thüringen Stichtag: 31.03.2017 darunter Alt-Fälle* Substanzabhängigkeit: Anzahl der Inhaftierten / Verwahrten (m) Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug Stichtagserhebung Bundesland: Art der Freiheitsentziehung Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre) 9 1 4 2 2 Untersuchungshaft (21 Jahre und älter) 21 7 5 7 2 Freiheitstrafe (Vollzug von Freiheitsstrafe einschl. § 89b JGG) 331 58 110 11 40 4 89 77 davon geschlossener Vollzug 322 56 105 11 38 4 88 76 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 30 1 18 7 2 3 offener Vollzug 9 1 5 2 1 1 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 1 1 Jugendstrafe (Vollzug von Jugendstrafe einschl. § 114 JGG) 18 3 7 1 4 3 davon geschlossener Vollzug 18 3 7 1 4 3 offener Vollzug Sicherungsverwahrung insgesamt darunter Alt-Fälle* 31.03.2017Thüringen Stichtag: flü ch tig e Lö su ng sm itt el m ul tip le r S ub st an zg eb ra uc h / K on su m so ns tig er p sy ch ot ro pe r S ub st an ze n davon Hauptsubstanz Substanzmissbrauch: Anzahl der Inhaftierten / Verwahrten (m) * Fälle, die zum Alt-Bestand gehören und bei denen ggf. die Konsumeinschätzung noch nicht entsprechend der ICD-10-Leitlinien vorgenommen wurde. m än nl ic he In ha ft ie rt e / Ve rw ah rt e Se da tiv a / H yp no tik a Ko ka in an de re S tim ul an zie n Ha llu zin og en e Al ko ho l O pi oi de Ca nn ab in oi de Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug Stichtagserhebung Bundesland: Stichtag: Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre) Untersuchungshaft (21 Jahre und älter) 3 3 Freiheitstrafe (Vollzug von Freiheitsstrafe einschl. § 89b JGG) 18 18 davon geschlossener Vollzug 18 18 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 2 2 offener Vollzug darunter Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstrafe (Vollzug von Jugendstrafe einschl. § 114 JGG) davon geschlossener Vollzug offener Vollzug Sicherungsverwahrung 31.03.2017Thüringen männlich weiblich Substitution: Anzahl der Inhaftierten / Verwahrten Ar t d er F re ih ei ts en tz ie hu ng In diesem Tabellenblatt müssen sowohl männliche als auch weibliche Substituierte eingetragen werden. insgesamt davon Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug Jahresverlaufserhebung 01.01. - 31.12.2016 Bundesland: insgesamt m w insgesamt m w insgesamt m w Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre) 4 4 Untersuchungshaft (21 Jahre und älter) 13 13 Vollzug von Freiheitsstrafe ° 116 116 62 62 39 39 geschlossener Vollzug 116 116 62 62 32 32 offener Vollzug 7 7 Vollzug von Jugendstrafe * geschlossener Vollzug 1 1 offener Vollzug Sicherungsverwahrung ° Einschließlich der zu Jugendstrafe Verurteilten, die gemäß § 89b JGG aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommen sind * Einschließlich Freiheitsstrafe bei Verurteilten, die gemäß § 114 JGG in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird im Rahmen einer Aussetzung des Restes der Strafe gem. § 88 JGG oder § 57 StGB Diese Daten müssen erstmalig zum 31.05.2017 an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbracherschutz Berlin, Abteilung III übermittelt werden. Thüringen Kalenderjahr: 2016 Ar t d er F re ih ei ts en tz ie hu ng Anzahl der medizinisch begleiteten Entgiftungen Anzahl der Entlassungen in eine stationäre oder ambulante Suchtentwöhnungsbehandlung im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG Bundesland: Thüringen Stichtag: 31.03.2017 Anzahl der Art der Freiheitsentziehung A nz ah l G ef an ge ne 31 .0 3. 20 17 m än n Untersuchungshaft (14 bis unter 21 Jahre) 35 Untersuchungshaft (21 Jahre und älter) 199 Freiheitstrafe (Vollzug von Freiheitsstrafe einschl. § 89b JGG) 1151 davon geschlossener Vollzug 1102 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 145 offener Vollzug 49 darunter Ersatzfreiheitsstrafe 7 Jugendstrafe (Vollzug von Jugendstrafe einschl. § 114 JGG) 90 davon geschlossener Vollzug 89 offener Vollzug 1 Sicherungsverwahrung 0 GESAMT 1481 Drogenkonsum und Suchttherapie in Thüringer Justizvollzugsanstalten Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: