23.05.2018 Drucksache 6/5750Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Juni 2018 Thüringer Fachkräftegewinnung für die Altenpflege aus dem Ausland - Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen Die Kleine Anfrage 2976 vom 6. April 2018 hat folgenden Wortlaut: Amtliche Statistiken und diverse Medien machen deutlich, dass der steigende Pflegebedarf einerseits und der Fachkräftemangel in der Pflege andererseits auch in Thüringen zu gravierenden Engpässen in der Pflege führen werden. Aktuell sind mehr als 94.000 Thüringer pflegebedürftig und etwa 27.000 dieser Personen leben in Pflegeeinrichtungen. Mit der demografisch bedingten zunehmenden Zahl der Menschen mit Pflegebedarf in den nächsten Jahren geht ein steigender Bedarf an professioneller Pflege und Unterstützung im Alltag einher. In Thüringen mussten bereits erste Einrichtungen einen Aufnahmestopp erlassen, da sie die geforderte Fachkraftquote unterschritten. Die Fachkräftegewinnung aus dem Ausland stellt eine Möglichkeit dar, um den bestehenden Fachkräftemangel nachhaltig abzubauen. Hier gibt es jedoch laut Berichten von Betroffenen Klagen über zu hohe Hürden und zu langwierige und zeitaufwändige Verfahren beim Landesverwaltungsamt im Zusammenhang mit der beruflichen Anerkennung. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Personen haben in den letzten fünf Jahren einen Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses im Altenpflegebereich gestellt, zurückgezogen (und wenn ja, aus welchen Gründen), teilanerkannt, anerkannt oder nicht anerkannt (bitte nach Angehörigen von EU-Staaten und solchen aus Drittstaaten sowie nach Jahren differenzieren)? 2. Welche Zugangsvoraussetzungen müssen ausländische Altenpflegekräfte erfüllen, um in Thüringen als Fachkräfte anerkannt zu werden? 3. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung über die durchschnittliche Dauer der Anerkennungsverfahren der Berufsabschlüsse in der Altenpflege von Personen aus dem europäischen oder außereuropäischen Ausland in anderen Bundesländern (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thamm (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5750 4. Wie viel Zeit nimmt in Thüringen die Bearbeitung vollständiger Anträge auf Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse durch das Landesveraltungsamt etwa in Anspruch und aus welchen Gründen und wie lange verzögern sich gegebenenfalls die Verfahren? 5. Wie lange dauert es in Thüringen, bis nach erfolgtem Anerkennungsverfahren eine Arbeitserlaubnis erteilt wird und eine Tätigkeit im Pflegebereich aufgenommen werden kann? 6. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Verfahrensdauer der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zu verkürzen? 7. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten (vergleiche Beispiele Bayern oder Hessen) das geforderte Sprachniveau auf B1 herabzusetzen und mit Fördermöglichkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens während der Berufsausübung auf B2 nachzuqualifizieren? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 2. Mai 2018 haben insgesamt 13 Personen einen Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses im Altenpflegebereich gestellt. Insgesamt fünf dieser Personen erhielten eine Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses, ein Antrag musste wegen fehlender Gleichwertigkeit abgelehnt werden. Die übrigen Anträge sind noch nicht entschieden, weil Unterlagen fehlen oder noch ein Anpassungslehrgang aussteht. Zu 2.: Um als Altenpflegefachkraft aus dem Ausland in Thüringen anerkannt zu werden, müssen die in § 9 ff. des Thüringer Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - ThürBQFG -) vom 16. April 2014, zuletzt geändert am 2. Juli 2016, geregelten Voraussetzungen erfüllt sein. Für die Anerkennung als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer gilt § 3 Thüringer Gesetz über die Helferberufe in der Pflege (Thüringer Pflegehelfergesetz - ThürPflHG -) in Verbindung mit § 9 ff. ThürBQFG. Zu 3.: Aktuell gibt es keinen Vergleich zur Dauer der Anerkennungsverfahren im Bereich Altenpflege in den einzelnen Bundesländern. Zu 4.: Sobald die für den Antrag geforderten Unterlagen vollständig vorliegen, beginnt die Dreimonatsfrist gemäß § 13 Abs. 3 ThürBQFG zur Entscheidung über die Gleichwertigkeit. Sind Ausgleichsmaßnahmen, also Anpassungslehrgänge zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede erforderlich , kann die Berufserlaubnis erst nach deren Abschluss erteilt werden. Die Dauer eines Anpassungslehrganges kann entsprechend der festgestellten Defizite bis zu drei Jahre betragen. Ursachen für Verzögerungen in Verfahren können unter anderem unvollständige Antragsunterlagen, eine verzögerte Einreise nach Deutschland, Schwierigkeiten bei der Organisation des Anpassungslehrganges, der Suche nach einem Praktikumsplatz sowie der Erstellung eines individuellen Schulplanes (individuell angepasste theoretische Inhalte) sein. Zu 5.: Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bestimmt sich nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Beschäftigungsverordnung (BeschV). Laut Aussage der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen (RD-SAT) der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung im verwaltungsinternen Verfahren zugestimmt hat. Anfragen der Ausländerbehörden beziehungsweise der Auslandsvertretungen, ob die BA der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft zustimmt, sind branchenunabhängig innerhalb von zwei Wochen zu beant- 3 Drucksache 6/5750Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode worten (§ 36 Abs. 2 BeschV). In Ausnahmefällen ist eine längere Bearbeitungsdauer möglich, wenn die übermittelten Informationen für die Zustimmungsentscheidung nicht ausreichen oder Arbeitgeberauskünfte fehlen. Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz genießen uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie dürfen in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dafür eine Arbeitsgenehmigung einzuholen. Sie sind inländischen Bürgerinnen und Bürgern rechtlich gleichgestellt. Drittstaatsangehörige sind Staatsangehörige der Staaten, die nicht der EU beziehungsweise dem EWR oder der Schweiz angehören. Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Drittstaatsangehörige grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird. Eine Berufserlaubnis nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) beziehungsweise dem Thüringer Pflegehelfergesetz wird auf Antrag nach erfolgreichem Anerkennungsverfahren innerhalb von zwei bis drei Wochen erteilt. Zu 6.: Wie in der Antwort zu Frage 4 dargestellt, muss das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Stelle gemäß § 13 Abs. 3 ThürBQFG innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, kann die Berufserlaubnis erst nach deren Abschluss erteilt werden. Verzögerungen, die in diesem Zusammenhang auftreten können, liegen nicht im Einflussbereich der Thüringer Landesregierung. Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist inhaltlich an das entsprechende Bundesgesetz (Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen - Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) angelehnt. Auch das Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz sieht in § 13 Abs. 3 eine Dreimonatsfrist für die Entscheidung durch die zuständige Stelle vor. Gemäß § 19 BQFG kann hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Zu 7.: Nach dem Stand einer Länderumfrage zu den Sprachanforderungen im Berufsfeld Pflege vom Juni 2017 fordern alle Bundesländer in der Altenpflege Niveaustufe B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen . Soweit bekannt, wird in Hessen lediglich im Rahmen eines Anwerbungsprojektes B1 (pflegebezogenes Deutsch) akzeptiert. In Bayern gilt ebenfalls grundsätzlich das B2-Niveau. Lediglich im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer Pflegefachkräfte auf die Fachkraftquote wird für eine Übergangszeit von sechs Monaten ein niedrigeres Sprachniveau akzeptiert. In solchen Fällen haben die Einrichtungsträger Zeit, einen Sprachnachweis nach B2 für die betreffende Pflegekraft zu erbringen. Sollte dieser Nachweis nicht binnen der sechs Monate erfolgen können, kann keine Berücksichtigung mehr bei der Fachkraftquote erfolgen. Werner Ministerin Thüringer Fachkräftegewinnung für die Altenpflege aus dem Ausland - Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 6.: Zu 7.: