19.04.2018 Drucksache 6/5755Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 31. Mai 2018 Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 und zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4802) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 2874 vom 23. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet beziehungsweise entlastet? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5755 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 18. April 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Durch Artikel 2 werden "sonstige Pflichten" reduziert. Im Übrigen erfolgt keine Einführung, Erweiterung oder Reduzierung von Pflichten. Zu 2.: Nein Zu 3.: Die Neugliederung von Gemeinden wird vom Land durch die Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen (Neugliederungsprämien) und Sonderregelungen für stark verschuldete Gebietskörperschaften (Strukturbegleithilfen ) unterstützt. Hinzukommen Regelungen zum Abbau deutlich überdurchschnittlicher Verschuldung (besondere Entschuldungshilfe). Die Finanzierung soll aus Mitteln außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs erfolgen. Es ist ein Fördervolumen von 217 Millionen Euro vorgesehen. Die Einzelheiten der Förderung sind im Gesetz zur Weiterentwicklung der Thüringer Gemeinden niedergelegt, das am 22. März 2018 vom Thüringer Landtag verabschiedet wurde. Für die Regelung zur Kompensation von Nachteilen beim Hauptansatz durch unterjährige Neugliederungen entstehen dem Land Kosten in Höhe von 4.624.457,54 Euro. Die Mittel sind Teil der Fördermittel zur Förderung der Gebietsreform in Höhe von 217 Millionen Euro. Durch den Erlass der Rückzahlungsforderungen aus bis zum 31. Dezember 2017 gewährten rückzahlbaren Bedarfszuweisungen bleiben Einnahmen des Landesausgleichsstocks gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) in Höhe von maximal 2,1 Millionen Euro aus. Zu 4.: Die Wirtschaft wird durch das Regelungsvorhaben eher entlastet. Durch den Erhalt von kompetenten und leistungsfähigen Kommunalverwaltungen wird auch die Wirtschaft profitieren können. Zu 5.: Die Belastung des Landeshaushaltes ergibt sich aus den Regelungen zur finanziellen Förderung von Gemeindeneugliederungen . Im Übrigen wurden konkrete Belastungen und Entlastungen nicht ermittelt. Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Zu 7.: Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Zu 8.: Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Zu 9.: Die Zielrichtung der Gemeindeneugliederungen ist nicht auf eine Belastung, Begünstigung oder Entlastung der Bürger in finanzieller Hinsicht ausgerichtet. Vielmehr gilt es, die Leistungsstärke der kommunalen Ver- 3 Drucksache 6/5755Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode waltungen trotz der demografischen Entwicklung und der damit zu erwartenden geringeren Haushaltsvolumen im öffentlichen Bereich beizubehalten, um auch künftig die Dienstleistung für die Bürger im erforderlichen Maße aufrechterhalten zu können. Zu 10.: Die Regelungen des Gesetzes beinhalten keine unmittelbare Belastung von Privatpersonen und keinen unmittelbaren Grundrechtseingriff. Zu 11.: Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Zu 12.: Die Regelungen zielen darauf, die Leistungsstärke der kommunalen Verwaltungen beizubehalten, um auch künftig die Dienstleistung für die Bürger im erforderlichen Maße aufrechterhalten zu können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Zu 13.: Das Regelungsvorhaben hat keine Umweltauswirkungen. Maier Minister Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 und zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4802) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: