28.05.2018 Drucksache 6/5764Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. Juni 2018 Widersprüche gegen die Beamtenbesoldung - abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung - Teil I Die Kleine Anfrage 2982 vom 10. April 2018 hat folgenden Wortlaut: Am 23. Mai 2017 hat das Bundesverfassungsgericht eine für viele Widerspruchsverfahren maßgebende Entscheidung getroffen und die abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung als mit Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar erklärt (2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte es an einem sachlichen Grund für die Benachteiligung der Beamten der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts gegenüber den Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 9. Die Regelung verstoße gegen das Abstandsgebot und den Gleichheitsgrundsatz. Das Bundesverfassungsgericht hatte gleichzeitig entschieden, dass die rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes nur in den Fällen erforderlich sei, in denen über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden war. Ohne jedoch die Beschlüsse 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14, die nach § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz unmittelbare Gesetzeskraft entfaltet haben, zu berücksichtigen und ausweichlich einer öffentlichen Petition beim Thüringer Landtag vom 16. Januar 2018 "Nachzahlung zurückbehaltener Besoldung" hat die für die Widerspruchsbearbeitung zuständige Thüringer Landesfinanzdirektion noch dreieinhalb Wochen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anhängige Widersprüche als unbegründet abgelehnt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Widersprüche waren im Zusammenhang mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 aus welcher Behörde (in welcher Anzahl) bei der Landesfinanzdirektion anhängig (bitte nach Behörden aufschlüsseln)? 2. Wie viele dieser Widersprüche im Zusammenhang mit den Entscheidungen 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 wurden durch die Landesfinanzdirektion nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen? 3. Mit welchen Begründungen wurden die Widersprüche im Zusammenhang mit den Entscheidungen 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 zurückgewiesen? 4. Wie haben sich die anderen neuen Bundesländer dazu verhalten, welche Regelungen haben diese für eine Angleichung ab dem 1. Januar 2008 auch für die Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts getroffen und welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den gefundenen Lösungen für eine Angleichung Ost an West für alle Beamten ab dem 1. Januar 2008? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kräuter (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5764 5. Wie hoch wären die Kosten für eine solche nachträgliche Lösung in Thüringen? 6. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem Sachverhalt, dass eine Ungleichbehandlung auch dann vorliegt, wenn nur eine Lösung gefunden wird, die nur die Widerspruchsführer berücksichtigt , deren Verfahren noch anhängig sind? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 25. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Im Jahr 2008 sind bei der Landesfinanzdirektion zwei Massenwiderspruchsverfahren anhängig geworden. Zum einen wurden Widersprüche gegen die zeitlich unterschiedliche Ost-West-Angleichung und zum anderen wurden Widersprüche gegen die Höhe der Alimentation eingelegt. Die Widersprüche gegen die zeitlich unterschiedliche Ost-West-Angleichung wurden nach rechtskräftigem Abschluss aller Musterklagen, zuletzt mit Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 (2 ZKO 1491/10) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 (2 C 49/11) im Jahr 2016 zurückgewiesen. Die Widersprüche, die sich gegen die Höhe der Alimentation gerichtet haben wurden nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen die Kriterien konkretisiert, anhand derer objektiv bestimmt werden kann, ob die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß ist. Entsprechend der festgelegten Kriterien wurde die Besoldung in Thüringen überprüft. Es wurde festgestellt, dass die Besoldung in den Jahren ab Widerspruchseinlegung bis zum Jahr der Widerspruchsentscheidung verfassungsrechtlich angemessen war. Entsprechend wurden die Widersprüche im Juni 2017 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14), den das Bundesverfassungsgericht mit Presseerklärung vom 7. Juli 2017 bekanntgeben hat, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass in Sachsen unter anderem die zeitlich unterschiedliche Ost-West-Angleichung für die Besoldungsgruppen bis A 9 zum 1. Januar 2008 und für die Besoldungsgruppen ab A 10 zum 1. Januar 2010 verfassungswidrig ist. Zu 1.: Im Zeitpunkt der Einlegung der Widersprüche waren die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 noch nicht ergangen, ein Zusammenhang besteht deshalb nicht. Hinsichtlich der zeitlich unterschiedlichen Ost-West-Angleichung waren 1.085 Widersprüche anhängig. Hinsichtlich der Höhe der Alimentation waren 1.503 Widersprüche anhängig. Die Aufgliederung nach Behörden würde zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. Die umfangreichen Dateien, die als Grundlage für den damaligen zentralen Versand der Widerspruchsbescheide über das Thüringer Landesrechenzentrum genutzt wurden, müssten für Auswertungszwecke neu aufbereitet werden. Danach müsste eine Überprüfung nach zwischenzeitlichen Änderungen hinsichtlich der Dienststelle oder des Eintritts in den Ruhestand stattfinden. Dies lässt sich in der Kürze der Zeit nicht realisieren, so dass auf eine Aufschlüsselung nach Behörden verzichtet wurde. Zu 2.: Hinsichtlich der zeitlich unterschiedlichen Ost-West-Angleichung wurden im Jahr 2016 1.071 Widersprüche zurückgewiesen. Hinsichtlich der Höhe der Alimentation wurden im Juni 2017 1.503 Widersprüche zurückgewiesen . Zu 3.: Hinsichtlich der Begründungen zu den Widerspruchsbescheiden verweise ich auf die beigefügten Anlagen. Zu 4.: Bis auf den Freistaat Sachsen beabsichtigt kein Land eine Nachzahlung an alle seinerzeit betroffenen Beamten , Richter und Versorgungsempfänger. In Brandenburg liegen keine offenen Fälle mehr vor. Eine Nachzahlungsregelung für alle wurde aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht für geboten erachtet. Sachsen-Anhalt plant eine Nachzahlungsregelung für die noch offenen Fälle. Mecklenburg -Vorpommern beabsichtigt die Ersparnis aus der zeitlich unterschiedlichen Ost-West-Angleichung dem Pensionsfonds zuzuführen. Thüringen beabsichtigt wie Sachsen-Anhalt eine Nachzahlungsregelung für alle noch offenen Fälle. 3 Drucksache 6/5764Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Von der zeitverzögerten Besoldungsangleichung waren seinerzeit etwa 18.400 Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in Thüringen betroffen Die Nachzahlung an alle Betroffenen würde zu Kosten von etwa 130 Millionen Euro führen. Zu 6.: Die beabsichtigte Nachzahlungsregelung für die Kläger und Widerspruchsführer, über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, entspricht den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Taubert Ministerin Anlagen* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Widerspruchsentscheidung über den Widerspruch vom ………………………. gegen die amtsangemessene Alimentation … Gründe: … Der Widerspruch ist jedoch unbegründet, da ein Anspruch auf höhere Besoldung nicht besteht und Sie hierdurch nicht in Ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung analog). Sie erhalten Dienstbezüge auf der Grundlage des Thüringer Besoldungsgesetzes. Sie wenden sich mit Ihrem Widerspruch nicht gegen die Berechnung der Besoldung nach dem Thüringer Besoldungsgesetz, sondern behaupten die Rechtswidrigkeit dieses Gesetzes. Diese Besoldung ist jedoch mit höherrangigem Recht vereinbar. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamten zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte so-wie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebens-standards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Be-amten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der An-gemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen. Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteilen vom 5. Mai 2015 (Az.: 2 BvL 17/09 u. a.) und vom 17. November 2015 (Az.: 2 BvL 19/09 u. a.) die Kriterien konkretisiert, anhand derer die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung objektiv bestimmt werden kann. In einem ersten Prüfungsschritt ist anhand von volkswirtschaftlichen Para-metern die grundsätzliche verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln: 1. Parameter Die Entwicklung der Besoldung darf innerhalb der jeweils letzten 15 Jahre nicht mehr als 5 v. H. von der Entwicklung der Tarifergebnisse des öffentlichen Dienstes abweichen. 2. Parameter Die Entwicklung der Besoldung darf innerhalb der jeweils letzten 15 Jahre nicht mehr als 5 v. H. von der Entwicklung des Nominallohnindexes in Thüringen abweichen. 3. Parameter Die Entwicklung der Besoldung darf innerhalb der jeweils letzten 15 Jahre nicht mehr als 5 v. H. von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Thüringen abweichen. 4. Parameter Die Abstände zwischen den Grundgehältern der verschiedenen Besoldungsgruppen dürfen sich innerhalb der letzten fünf Jahre um nicht mehr als 10 v. H. verändern. 5. Parameter Im jeweils aktuellen Jahr darf das jährliche Bruttoeinkommen nicht mehr als 10 v. H. unter dem Durchschnitt des Bundes und der Länder liegen. Wird gegen mindestens drei der Parameter verstoßen, indiziert das grundsätzlich die Vermutung eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip (Artikel 33 Abs. 5 GG). Vorbemerkungen Die Entwicklung der Besoldung ist Ausgangsbasis für den Vergleich mit den anderen volkswirtschaftlichen Parametern. Die Ermittlung der Besoldungs-steigerungen erfolgte auf der Basis: des Jahres 1993 für die Zeit vom Jahr 1994 bis zum Jahr 2008 des Jahres 1994 für die Zeit vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2009 des Jahres 1995 für die Zeit vom Jahr 1996 bis zum Jahr 2010 des Jahres 1996 für die Zeit vom Jahr 1997 bis zum Jahr 2011 des Jahres 1997 für die Zeit vom Jahr 1998 bis zum Jahr 2012 des Jahres 1998 für die Zeit vom Jahr 1999 bis zum Jahr 2013 des Jahres 1999 für die Zeit vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2014 des Jahres 2000 für die Zeit vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2015 des Jahres 2001 für die Zeit vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2016 des Jahres 2002 für die Zeit vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2017. Dabei wurden zum einen die allgemeinen Besoldungsanpassungen (ein-schließlich der Verminderung um 0,2 Prozentpunkte zur Bildung der Versorgungsrücklage) als auch die Veränderungen bei der Sonderzuwendung/Sonderzahlung berücksichtigt. Die Entwicklung der Besoldung wurde einschließlich der Sonderzuwendung ohne Anwendung der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) berechnet. Hinsichtlich der Sonderzuwendung bestand z. B. im Basisjahr 1999 für die Beamten ein Anspruch in Höhe von 67,34 v. H. (Ost). Diese Prozentsätze verringerten sich bei Besoldungsanpassungen, weil zur Berechnung der Sonderzuwendung die für Dezember 1993 geltenden Bezüge zugrunde zu legen waren. Eine weitere Veränderung fand im Jahr 2004 statt, als an Stelle der unterschiedlichen jährlichen Sonderzuwendung eine einheitliche monatliche Sonderzahlung gewährt wurde, die gegenüber der entfallenen Sonderzuwendung verringert wurde. Die Höhe der Sonderzahlung ergab sich aus in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe festgelegten Vomhundertsätzen. Diese verringerten sich im Jahre 2005 nochmals. Im Jahre 2008 wurden die Zahlbeträge der Sonderzahlung in die einzelnen Gehaltsbestandteile integriert und diese entsprechend erhöht. Für das Jahr 2017 wurden beim Verbraucherpreis- und Nominallohnindex mangels Vorliegen der Daten, prognosehalber die Werte aus dem Jahr 2016 angenommen. Unter Zugrundelegen einer Besoldung auf „Westniveau“ bereits zum jeweiligen Basisjahr (= 100) entwickelte sich die Besoldung der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 wie folgt: bis zum Jahr 2008 118,31 v. H. bis zum Jahr 2009 119,65 v. H. bis zum Jahr 2010 117,61 v. H. bis zum Jahr 2011 119,37 v. H. bis zum Jahr 2012 120,19 v. H. bis zum Jahr 2013 121,45 v. H. bis zum Jahr 2014 121,51 v. H. bis zum Jahr 2015 123,82 v. H. bis zum Jahr 2016 124,34 v. H. bis zum Jahr 2017 124,04 v. H.. Zur Berechnung der prozentualen Abweichungen ist nicht nur die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindexes und des Verbraucherpreisindexes (jeweils 100+x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100+y) andererseits zu ermitteln, sondern diese ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach folgender vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Formel darzustellen: (100+x)-(100+y) x 100 (100+y) . Ist die Besoldungsentwicklung höher als die jeweils zu vergleichende Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindexes oder des Verbraucherpreisindexes, entsteht ein Ergebnis mit negativem Vorzeichen. In diesen Fällen liegt nie ein Verstoß gegen den Parameter vor. Ist dagegen die Besoldungsentwicklung niedriger als die jeweils zu vergleichende Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindexes oder des Verbraucherpreisindexes, entsteht ein positives Ergebnis. Hier hängt es von der Höhe des Ergebnisses ab, ob ein Verstoß gegen den Parameter vorliegt (5 vom-Hundert-Grenze). Zu Parameter 1: Vergleich mit der Tarifentwicklung Die Berechnung der Tarifentwicklung erfolgte auf der Basis der Jahre 1993 bis 2002. Dabei wurden sowohl die allgemeinen Tarifanpassungen als auch die Sonderzahlungen berücksichtigt. Bei der Berechnung der Tarifentwicklung wurden ebenfalls die Ost – West – Anpassungen außer Acht gelassen. Nach Einführung des TV - L wurden ab 2006 bei der Jahressonderzahlung die für das Tarifgebiet Ost geltenden Prozentsätze bei den einzelnen Entgeltgruppen berücksichtigt. Die fiktive Tarifentwicklung für die höchste Entgeltgruppe entwickelte sich wie folgt: bis zum Jahr 2008 auf 122,53 v. H. bis zum Jahr 2009 auf 123,92 v. H. bis zum Jahr 2010 auf 121,80 v. H. bis zum Jahr 2011 auf 123,63 v. H. bis zum Jahr 2012 auf 124,48 v. H. bis zum Jahr 2013 auf 126,02 v. H. bis zum Jahr 2014 auf 126,11 v. H. bis zum Jahr 2015 auf 126,88 v. H. bis zum Jahr 2016 auf 127,42 v. H. bis zum Jahr 2017 auf 130,45 v. H.. Diese Entwicklungen wurden mit den Entwicklungen der entsprechenden Besoldung einschließlich der Sonderzuwendung / Sonderzahlung ohne An-wendung der 2. BesÜV verglichen. Der Unterschied zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen und der Besoldungsentwicklung in Relation zur Besoldungsentwicklung stellt sich in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 wie folgt dar: im Jahr 2008 3,57 v. H. im Jahr 2009 3,56 v. H. im Jahr 2010 3,57 v. H. im Jahr 2011 3,57 v. H. im Jahr 2012 3,57 v. H. im Jahr 2013 3,77 v. H. im Jahr 2014 3,78 v. H. im Jahr 2015 2,47 v. H. im Jahr 2016 2,48 v. H.. im Jahr 2017 5,17 v. H.. Danach blieb aufgrund der Prognose die Entwicklung der Besoldung ein-schließlich der Sonderzuwendung / Sonderzahlung einzig im Berechnungs-zeitraum 2017 über 5 v. H. hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurück. Zu Parameter 2: Vergleich mit der Entwicklung des Nominallohnindexes Im Zeitraum vom: Jahr 1994 bis zum Jahr 2008 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1993, der Nominallohnindex in Thüringen um 39,28 v. H. an, Jahr 1995 bis zum Jahr 2009 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1994, der Nominallohnindex in Thüringen um 32,78 v. H. an, Jahr 1996 bis zum Jahr 2010 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1995, der Nominallohnindex in Thüringen um 30,21 v. H. an, Jahr 1997 bis zum Jahr 2011 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1996, der Nominallohnindex in Thüringen um 31,29 v. H. an, Jahr 1998 bis zum Jahr 2012 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1997, der Nominallohnindex in Thüringen um 34,73 v. H. an, Jahr 1999 bis zum Jahr 2013 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1998, der Nominallohnindex in Thüringen um 35,71 v. H. an, Jahr 2000 bis zum Jahr 2014 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1999, der Nominallohnindex in Thüringen um 37,73 v. H. an, Jahr 2001 bis zum Jahr 2015 stieg, ausgehend vom Basisjahr 2000, der Nominallohnindex in Thüringen um 39,67 v. H. an, Jahr 2002 bis zum Jahr 2016 stieg, ausgehend vom Basisjahr 2001, der Nominallohnindex in Thüringen um 39,32 v. H. an. Die Berechnung des Anstiegs des Nominallohnindexes in Thüringen vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2017 kann noch nicht abschließend vorgenommen werden, da der Index für 2017 erst nach Ablauf des Jahres ermittelt werden kann. Bei Unterstellung des gleichen Indexes wie 2016 ergibt sich ein An-stieg um 39,49 v. H. Der Nominallohnindex beinhaltet die Entwicklung aller Bruttogehälter in Thüringen in dem angegebenen Zeitraum. Dieser berücksichtigt neben den Tarifsteigerungen auch die Ost - West - Anpassungen in allen Tätigkeitsbereichen. Im Jahr 1999 wurden beispielweise für Beamte aus dem Beitritts-gebiet nur 86,5 v. H. der Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährt. Erst im Jahr 2008 bzw. 2010 erfolgte im Beamtenbereich die voll-ständige Angleichung an das Westniveau. Der Unterschied zwischen der Entwicklung des Nominallohnindexes und der Besoldungsentwicklung in Relation zur Besoldungsentwicklung stellt sich wie folgt dar: im Jahr 2008 17,72 v. H. im Jahr 2009 10,97 v. H. im Jahr 2010 10,71 v. H. im Jahr 2011 9,89 v. H. im Jahr 2012 12,09 v. H. im Jahr 2013 11,75 v. H. im Jahr 2014 13,34 v. H. im Jahr 2015 12,79 v. H. im Jahr 2016 12,05 v. H. im Jahr 2017 12,46 v. H.. Bei dieser Betrachtung ist die Entwicklung der Besoldung jeweils innerhalb der letzten 15 Jahre um mehr als 5 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes zurückgeblieben. Das Zurückbleiben ergibt sich einerseits aus dem wesentlich höheren Ausgangsniveau und andererseits aus dem schnellen Anstieg des ursprünglich niedrigen Nominallohns in Thüringen. Zu Parameter 3: Vergleich mit der Entwicklung des Verbraucherpreis-indexes Im Zeitraum vom: Jahr 1994 bis zum Jahr 2008 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1993, der Verbraucherpreisindex in Thüringen um 29,41 v. H. an, Jahr 1995 bis zum Jahr 2009 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1994, der Verbraucherpreisindex in Thüringen um 24,65 v. H. an, Jahr 1996 bis zum Jahr 2010 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1995, der Verbraucherpreisindex in Thüringen um 23,76 v. H. an, Jahr 1997 bis zum Jahr 2011 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1996, der Verbraucherpreisindex in Thüringen um 23,79 v. H. an, Jahr 1998 bis zum Jahr 2012 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1997, der Verbraucherpreisindex in Thüringen um 23,63 v. H. an, Jahr 1999 bis zum Jahr 2013 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1998, der Verbraucherpreisindex in Thüringen um 23,85 v. H. an, Jahr 2000 bis zum Jahr 2014 stieg, ausgehend vom Basisjahr 1999, der Verbraucherpreisindex in Thüringen um 24,21 v. H. an, Jahr 2001 bis zum Jahr 2015 stieg, ausgehend vom Basisjahr 2000, der Verbraucherpreisindex in Thüringen um 23,61 v. H. an. Jahr 2002 bis zum Jahr 2016 stieg, ausgehend vom Basisjahr 2001, der Verbraucherpreisindex in Thüringen um 21,61 v. H. an. Die Berechnung des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes in Thüringen vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2017 kann noch nicht abschließend vorgenommen werden, da der Index für 2017 erst nach Ablauf des Jahres ermittelt werden kann. Bei Unterstellung des gleichen Indexes wie 2016 ergibt sich ein Anstieg um 22,35 v. H. Im Vergleich mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes blieb die Besoldungsentwicklung ohne Beachtung der Ost – West - Anpassungen überwiegend hinter dem Verbraucherpreisindex zurück. Die prozentualen Abweichungen betragen wie folgt: im Jahr 2008 9,38 v. H. im Jahr 2009 4,18 v. H. im Jahr 2010 5,23 v. H. im Jahr 2011 3,70 v. H. im Jahr 2012 2,86 v. H. im Jahr 2013 1,98 v. H. im Jahr 2014 2,22 v. H. im Jahr 2015 - 0,17 v. H. im Jahr 2016 - 2,20 v. H. im Jahr 2017 - 1,37 v. H.. Die Entwicklung der Besoldung blieb bei den Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 in den Jahren 2008 und 2010 um mehr als 5 v. H. hinter dem Verbraucherpreisindex zurück. Für die übrigen Jahre ergibt sich keine Abweichung in der Höhe. Zu Parameter 4: Abstandsvergleich Die Abstände zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen sind ebenfalls zu betrachten. Es wurden die Abstände des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppen A 6 mit A 9 und A 13 bzw. A 9 mit A 13 für den zu betrachtenden Fünfjahreszeit-raum ermittelt. In der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 30. Juni 2008 fand keine Anpassung der Besoldung statt. Daher wurden bei der Ermittlung des Abstands für die Jahre 2005, 2006 und 2007 die Beträge von 2004 angenommen. Die Abstände zwischen den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen stellen sich wie folgt dar: 2004 2008 Abstand zwischen A 6 und A 9 20,63 v. H. 19,98 v. H. Abstand zwischen A 6 und A 13 48,71 v. H. 47,57 v. H. Abstand zwischen A 9 und A 13 35,37 v. H. 34,47 v. H. 2005 2009 Abstand zwischen A 6 und A 9 20,63 v. H. 19,69 v. H. Abstand zwischen A 6 und A 13 48,71 v. H. 47,11 v. H. Abstand zwischen A 9 und A 13 35,37 v. H. 34,14 v. H. 2006 2010 Abstand zwischen A 6 und A 9 20,63 v. H. 19,69 v. H. Abstand zwischen A 6 und A 13 48,71 v. H. 47,11 v. H. Abstand zwischen A 9 und A 13 35,37 v. H. 34,14 v. H. 2007 2011 Abstand zwischen A 6 und A 9 20,63 v. H. 19,69 v. H. Abstand zwischen A 6 und A 13 48,71 v. H. 47,11 v. H. Abstand zwischen A 9 und A 13 35,37 v. H. 34,14 v. H. 2008 2012 Abstand zwischen A 6 und A 9 19,98 v. H. 19,58 v. H. Abstand zwischen A 6 und A 13 47,57 v. H. 46,93 v. H. Abstand zwischen A 9 und A 13 34,47 v. H. 34,01 v. H. 2009 2013 Abstand zwischen A 6 und A 9 19,69 v. H. 19,58 v. H. Abstand zwischen A 6 und A 13 47,11 v. H. 46,93 v. H. Abstand zwischen A 9 und A 13 34,14 v. H. 34,01 v. H. 2010 2014 Abstand zwischen A 6 und A 9 19,69 v. H. 19,58 v. H. Abstand zwischen A 6 und A 13 47,11 v. H. 46,93 v. H. Abstand zwischen A 9 und A 13 34,14 v. H. 34,01 v. H. 2011 2015 Abstand zwischen A 6 und A 9 19,69 v. H. 19,58 v. H. Abstand zwischen A 6 und A 13 47,11 v. H. 46,93 v. H. Abstand zwischen A 9 und A 13 34,14 v. H. 34,01 v. H. 2012 2016 Abstand zwischen A 6 und A 9 19,58 v. H. 19,12 v. H. Abstand zwischen A 6 und A 13 46,93 v. H. 46,59 v. H. Abstand zwischen A 9 und A 13 34,01 v. H. 33,97 v. H.. 2013 2017 Abstand zwischen A 6 und A 9 19,58 v. H. 19,12 v. H. Abstand zwischen A 6 und A 13 46,93 v. H. 46,59 v. H. Abstand zwischen A 9 und A 13 34,01 v. H. 33,97 v. H.. Die hier beispielhaft berechneten Abstände zwischen den Grundgehältern der oben aufgeführten Besoldungsgruppen haben sich innerhalb der jeweils letzten fünf Jahre nur geringfügig verändert. Sie weichen in keinem Fall im obigen Jahresvergleich um mehr als 10 v. H. voneinander ab. Eine Abstandsberechnung zwischen weiteren Besoldungsgruppen lässt keine größeren Abweichungen erwarten und ist somit entbehrlich. Zu Parameter 5: Bund - Ländervergleich In die Betrachtung wurden die jährlichen Bruttoeinkommen (Grundgehalt der Endstufe, allgemeine Stellenzulage, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen) der Besoldungsgruppen einbezogen. In Thüringen und in Bund und Ländern (ohne Thüringen) stellt sich das jährliche Bruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe A 8 wie folgt dar: Thüringen Bund / Länder ohne Thüringen 2008 29.956,98 Euro 2008 30.314,36 Euro 2009 31.596,80 Euro 2009 31.545,12 Euro 2010 32.109,02 Euro 2010 31.905,87 Euro 2011 32.293,23 Euro 2011 32.418,82 Euro 2012 33273,51 Euro 2012 33.041,08 Euro 2013 33.684,72 Euro 2013 33.772,08 Euro 2014 34.693,01 Euro 2014 34.808,58 Euro 2015 35.466,48 Euro 2015 35.419,68 Euro 2016 36.190,76 Euro 2016 36.193,26 Euro. Das jährliche Bruttoeinkommen in Thüringen in den Jahren 2008 bis 2016 liegt bei der Besoldungsgruppe A 8 geringfügig über oder unter dem Durch-schnitt des Bundes und der anderen Länder. In keinem Fall liegt das jährliche Bruttoeinkommen jedoch um mehr als 10 v. H. unter dem Durchschnitt des Bundes und der anderen Länder. Für das Jahr 2017 existieren noch keine Bund - Länder - Vergleiche. Auf-grund der inhaltsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses in nahezu allen Ländern kann jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Besoldungsdurchschnitt nicht derart erhöht, dass die Besoldung in Thüringen 10 v. H. hinter dem Bund – Länder – Durchschnitt zurückbleibt. Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter Es besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn gegen mindestens drei der fünf Parameter verstoßen wird. Es besteht allein bei Parameter 2 in allen Jahren und Besoldungsgruppen eine Diskrepanz, da hier die Entwicklung der Besoldung über 5 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes zurückgeblieben ist. Die Entwicklung der Besoldung blieb bei den Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 einzig in den Jahren 2008 und 2010 um mehr als 5 v. H. hinter dem Verbraucherpreisindex zurück (Parameter 3). Weiterhin blieb die Entwicklung der Besoldung im Kalenderjahr 2017 mehr als 5 v. H. hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurück (Parameter 1). Soweit hinsichtlich des Jahres 2017 mit einer Prognose für den Nominallohnindex und den Verbraucherpreisindex gerechnet wurde, würde auch bei einem Abweichen zuungunsten der Besoldung mit hoher Wahrscheinlichkeit bei den anderen drei Parametern kein Verstoß vorliegen. Die Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter ergibt, dass die Besoldung in den überprüften Besoldungsgruppen verfassungsrechtlich angemessen ist. Danach war Ihre Besoldung für die Jahre 2008 bis 2017 verfassungsgemäß. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 erübrigt sich eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit, da den vermeintlichen Zahlungsansprüchen bereits das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363-387). Damit ist der Widerspruch unbegründet und zurückzuweisen. … Widerspruchsentscheidung über Ihren Widerspruch wegen Bemessung Ihrer Dienstbezüge gem. § 2 Abs. 1 der 2. Besoldungs – Übergangsverordnung bzw. § 65 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung … Gründe: … Der Widerspruch ist jedoch unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf Nachzahlung von Besoldung in Höhe der Differenz zwischen der Ihnen tat-sächlich gewährten Besoldung gemäß § 2 Abs. 1 2. BesÜV bzw. § 65 ThürBesG in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung und der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge und werden hierdurch nicht in Ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung analog). 1. Ihre Dienstbezüge bemessen sich aufgrund Ihrer Verwendung im Beitrittsgebiet nach der 2. BesÜV in der ab dem 25. November 1997 geltenden Fassung (2. BesÜV n. F.), die bis zum 31. August 2006 gemäß Art. 74 a GG , §§ 1, 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), in der Zeit vom 1. September 2006 bis 30. Juni 2008 gem. Art. 125 a Abs. 1 S. 1 GG , §§ 1, 73 BBesG und ab dem 1. Juli 2008 über die Verweisung in § 65 ThürBesG mit den dortigen Maßgaben bis zu ihrem Außerkrafttreten zum 31. Dezember 2009 (§ 14 2. BesÜV in der Fassung des Art. 12 Nr. 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) vom 10. September 2003, BGBl. S. 1798 [1803], - BBVAnpG 2003/2004 -) anzuwenden war. Nach § 1 2. BesÜV n. F. galten für Beamte, Richter und Soldaten, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet verwendet wurden, die Vorschriften des BBesG und die zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften nur, soweit sich nicht aus der 2. BesÜV etwas anderes ergab. Letztere bestimmte in § 2 Abs. 1 2. BesÜV n. F., dass Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, abgesenkte Dienstbezüge erhielten. Gemäß § 4 2. BesÜV a. F. erhielten Beamte mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 2. BesÜV a.F., wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt wurden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Dies gilt auch für Ernennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Nach der Übergangsregelung des § 12 2. BesÜV n. F. war § 4 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung nur für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden, wobei § 4 2. BesÜV a. F. an den § 2 Abs. 1 2. BesÜV a. F. und damit an die erstmalige Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen anknüpfte (VG Weimar, Urteil vom 1. Juni 2010 – 4 K 1123/08 We –, Rn. 22, juris). Da bei Ihnen wenigstens eine der o. g. Voraussetzungen, nämlich im bisherigen Bundesgebiet erworbene Befähigungsvoraussetzungen und eine Ernennung vor dem 25. November 1997, nicht vorlag, kann ein (voller) Aus-gleich zwischen abgesenkten und nicht abgesenkten Dienstbezügen nach § 4 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung nicht erfolgen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten, die nach den Thüringer Ausbildungsvorschriften im alten Bundesgebiet ausgebildet und aufgrund der dort (zumindest zur Hälfte) erworbenen Befähigungsvoraussetzungen vor dem 25. November 1997 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt wurden und daher den Zuschuss nach § 4 2. BesÜV a. F. erhalten haben, und solchen Beamten, die den Vorbereitungsdienst in Thüringen durchlaufen haben, und daher, auch wenn sie vor dem 25. November 1997 erstmalig ernannt wurden, den Zuschuss nicht bekamen, ist nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14/05 -, juris). Insofern ist eine Ungleichbehandlung erst recht nicht mit denjenigen gegeben, die erstmalig nach dem 24. November 1997 in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge ernannt wurden und daher der Regelung des § 4 2. BesÜV in der durch die Vierte Besoldungsübergangs - Änderungsverordnung vom 17. November 1997 (BGBl. I, S. 2713) erfolgten wesentlich geänderten Neufassung unterfielen (vgl. VG Weimar, Urteil vom 1. Juni 2010 – 4 K 1123/08 We –, Rn. 24, juris). Die Voraussetzungen für die - seit dem 25. November 1997 für alle erstmalig Ernannten allenfalls noch ausnahmsweise eröffnete - Möglichkeit eines Zu-schusses nach § 4 2. BesÜV n. F. (dessen Höhe in das Ermessen der Behörde gestellt war) lagen bei Ihnen offensichtlich ebenfalls nicht vor. Die nunmehr als "Kann-Bestimmung" ausgestaltete Regelung hatte in der seit dem 25. November 1997 maßgeblichen Fassung den Charakter einer eng auszulegenden Ausnahmevorschrift, die auf Spezialisten zielte, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten und Berufsanfänger in der Regel ausschloss (VG Weimar, Urteil vom 1. Juni 2010 – 4 K 1123/08 We – Rn. 25, juris). 2. Die danach als Grundlage für die abgesenkte Besoldung maßgeblichen Regelungen (bis zum 30. Juni 2006: § 73 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 2. BesÜV n. F., die in der Zeit danach bis zum 30. Juni 2008 über Art. 125 a Abs. 1 S. 1 GG fortgegolten haben, und ab 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nach den Maßgaben des § 65 ThürBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 2.BesÜV n. F.) verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht (VG Weimar, Urteil vom 1. Juni 2010 – 4 K 1123/08 We –, Rn. 26, juris). Bezüglich der Absenkung der Besoldung in Anwendung der vorgenannten Regelungen bis zum 31. Dezember 2007 für alle im Beitrittsgebiet erstmalig Ernannte und ab dem 1. Januar 2008 bis (in Thüringen) zum 31. Dezember 2009 für die Beamten der Besoldungsgruppen A 10 - A 16 und der Besoldungsordnungen B, C, W und R bestehen weder im Hinblick auf Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch im Hinblick auf hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG durchgreifende Bedenken. Die Absenkung erscheint auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz noch gerechtfertigt. Das hat das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund der besonderen historischen Situation der Wiedervereinigung und der damit einhergehenden Unterschiede in den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der "alten" und der "neuen" Bundesländer für die Zeit bis zu seiner Entscheidung mit Beschluss vom 12. Februar 2003 festgestellt. In der Folgezeit hat das Bundesverwaltungsgericht diese Gesichtspunkte für die unterschiedliche Besoldung und Absenkung der Besoldung nach der 2. BesÜV n. F. für weiterhin maßgeblich erachtet. Wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 KO 334/06 -, juris, speziell für die Besoldung der Thüringer Beamten ausgeführt hat, kann auch für die Jahre ab 2004 nicht festgestellt werden, dass die Besoldung - auch die nach § 2 2. BesÜV n. F. abgesenkte - von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse abgekoppelt gewesen sei und zu einer Unteralimentierung geführt hätte (vgl. VG Weimar, Urteil vom 1. Juni 2010 – 4 K 1123/08 We – Rn. 27, juris). Wenn auch im Bereich des Besoldungsrechts Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden sind, so stellten doch die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet, die aus der historischen Ausnahmesituation der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands folgen, einen Grund von hinreichendem Gewicht für eine besoldungsrechtliche Differenzierung dar. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Geltung einer ausdrücklich als solche bezeichneten Übergangsregelung (§ 73 S. 1 und S. 3 BBesG) nicht beliebig verlängerbar ist. Dem ist der Besoldungsgesetzgeber in der Folgezeit auch nachgekommen. Mit der Einfügung des Absatzes 2 in § 12 2. BesÜV n. F. durch Art. 12 Nr. 3 b BBVAnpG vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798 [1803]) ist die Geltung von § 2 Abs. 1 2. BesÜV n. F. für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bis zum 31. Dezember 2007 beschränkt worden, so dass diese niedrigeren Einkommensgruppen seit dem 1. Januar 2008 ungekürzte Besoldung erhalten. Der Geltungsbereich der Verordnung im Übrigen wurde nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetz-gebers "letztmalig" auf den 31. Dezember 2009 verlängert. Damit wurde eine klare Perspektive bzw. ein Ende für die bis dahin verfassungsrechtlich weiterhin unbedenkliche Absenkung der Besoldung im Sinne der bundeseinheitlichen Angleichung eröffnet (VG Weimar, Urteil vom 1. Juni 2010 – 4 K 1123/08 We –, Rn. 28, juris). Im Rahmen dieses weiten Spielraums hat sich auch der Thüringer Besoldungsgesetzgeber bei der Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts durch das Thüringer Besoldungsrecht zum 1. Juli 2008 gehalten; und zwar auch bei der Regelung der Besoldungsabsenkung (u.a.) für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 unter Einbeziehung der 2. BesÜV n. F. mit der (befristeten) Folge einer unterschiedlichen Besoldung, wie sie sich auf der Grundlage des aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands entwickelten Überleitungsrechts entwickelt hatte. Es ging dem Gesetzgeber einerseits um die Sicherung des bisherigen Einkommensniveaus - eine allgemeine Absenkung und anschließende Vereinheitlichung auf allgemein abgesenktem Niveau sollte also aus Gründen des Bestandsschutzes nicht erfolgen - und andererseits um die Angleichung der bisher auf der Grundlage der 2. BesÜV n. F. abgesenkten Bemessungssätze in einem den wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten angepassten Rahmen (VG Weimar, Urteil vom 1. Juni 2010 – 4 K 1123/08 We –, Rn. 34, juris). Dabei hat der Thüringer Besoldungsgesetzgeber auch das aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgende Gebot, die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit und der Verantwortung der Ämter abzustufen - so genanntes Abstufungsgebot bedacht und über die Regelung in § 3 Abs. 2 Thüringer Besoldungs – Überleitungsgesetz auch gewahrt. Die danach in dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 den Beamten der Besoldungsgruppe A 10 mit nach § 65 ThürBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 2. BesÜV n. F. abgesenktem Grundgehalt gewährte monatliche Zulage von 90 Euro bewirkte, dass in keiner Dienstalters-stufe das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 höher war als dasjenige in der Besoldungsgruppe A 10. Auch der Abstand der übrigen Besoldungs-gruppen zueinander wurde gewahrt (VG Weimar, Urteil vom 1. Juni 2010 – 4 K 1123/08 We –, Rn. 35, juris). Es stellt einen sachlich vertretbaren Grund dar, wenn der Thüringer Gesetzgeber neben der Bestandssicherung erkennbar auch an soziale Gesichtspunkte anknüpft, wenn er die bundesrechtliche Regelung zur früheren Beendigung der Besoldungsabsenkungen bei den unteren Besoldungsgruppen A 2 - A 9 übernommen hat. Daher war die sich für eine feststehende Übergangszeit (bis zum 31. Dezember 2009) ergebende weitere unterschiedliche Besoldung sowie die damit einhergehende geringere Abstufung der höheren Besoldungsgruppen zu den niedrigeren Besoldungsgruppen auch im Hin-blick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG / Art. 2 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen unbedenklich (VG Weimar, Urteil vom 1. Juni 2010 – 4 K 1123/08 We –, Rn. 37, juris). Der Widerspruch ist somit zurückzuweisen, da Sie keinen Anspruch auf Nachzahlung von Besoldung in Höhe der Differenz zwischen der Ihnen tat-sächlich gewährten Besoldung gemäß § 2 Abs. 1 2. BesÜV bzw. § 65 ThürBesG in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung und der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge haben. … Widersprüche gegen die Beamtenbesoldung - abgestufte Angleichung der abge-senkten Ostbesoldung - Teil I Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: