30.05.2018 Drucksache 6/5781Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. Juni 2018 Widersprüche gegen die Beamtenbesoldung - abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung - Teil II Die Kleine Anfrage 2989 vom 17. Apri 2018 hat folgenden Wortlaut: Die nachträgliche Behebung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Zuge der abgestuften Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung auf die volle Westbesoldung für alle Thüringer Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sorgte im Licht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 und dem Umgang mit den entsprechenden Widerspruchsverfahren durch das Thüringer Finanzministerium nach Kenntnis des Fragestellers für viele Diskussionen unter den Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern im Freistaat Thüringen. In den Jahren 2008 und 2009 erfolgte auf der Grundlage des damaligen § 65 Thüringer Besoldungsgesetz eine abgestufte Angleichung der abgesenkten Besoldung. Danach fand die für die abgesenkte Ostbesoldung maßgebende Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung unter anderem für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 10 aufwärts bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin Anwendung. Ausgenommen von dieser Regelung waren jedoch Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 9; diese erhielten bereits ab dem 1. Januar 2008 Besoldung auf Westniveau. Nach Kenntnis des Fragestellers haben mehrere hundert Beamte des Freistaats Widerspruch eingelegt, teilweise mit Unterstützung von Gewerkschaften und Personalräten. Diese Widersprüche wurden im Juni 2017 abschlägig beschieden. In den Bescheiden wurde ausgeführt, dass der jeweilige Widerspruch unbegründet sei, da kein Anspruch auf höhere Besoldung bestünde. Hingewiesen wurde auf zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2015, denen zufolge das maßgebende Thüringer Besoldungsgesetz mit Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Im Vertrauen darauf, dass - wie durch den Bescheidgeber zugesichert - kein Musterverfahren, insbesondere am Bundesverfassungsgericht, mehr anhängig sei, haben fast alle Beamten darauf verzichtet, diesen Bescheid mittels Klageverfahren anzufechten. Am 23. Mai 2017 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss entschieden, dass die abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung mit Artikel 33 Abs. 5 GG und Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Der Beschluss wurde durch das Bundesverfassungsgericht am 7. Juli 2017 mit einer Pressemitteilung veröffentlicht . Die Beschlusslage des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 steht aus Sicht des Fragestellers im Widerspruch zu den jeweiligen Angaben des Thüringer Finanzministeriums in den abgelehnten Widerspruchsbescheiden vom Juni 2017. Die nach Beschlussfassung des Bundesverfassungsgerichts versendeten ablehnenden Bescheide sind nach meiner Auffassung rechtswidrig. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kräuter (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5781 Ich frage die Landesregierung: 1. Warum fand der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 keine Berücksichtigung in der Bescheidgebung? 2. Wer hat mit Schreiben vom 26. Mai 2016 und 2. Mai 2017, also vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts , die Landesfinanzdirektion angewiesen, die anhängigen Widerspruchsverfahren aus dem Jahre 2008 bis zum 30. Juni 2017 zu entscheiden und wie wird die Zuständigkeit für diese Anweisung durch die Landesregierung begründet? 3. Wann hat die Landesregierung, gegebenenfalls das Thüringer Finanzministerium, im Verfahren gegenüber dem Bundesverfassungsgericht Stellung genommen und wie hat sich die Landesregierung, gegebenenfalls das Thüringer Finanzministerium, im Verfahren positioniert (bitte die Stellungnahme als Anlage beifügen)? 4. Wann hat das Thüringer Finanzministerium Kenntnis vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts genommen und warum wurde in Kenntnis der Auswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts die Landesfinanzdirektion nicht angewiesen, die Versendung der Bescheide zu stoppen? 5. Erwägt die Landesregierung, die nach der Beschlussfassung des Bundesverfassungsgerichts versendeten Widerspruchsbescheide aufzuheben und neu zu bescheiden? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. Mai 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Im Jahr 2008 sind bei der Landesfinanzdirektion zwei Massenwiderspruchsverfahren anhängig geworden. Zum einen wurden Widersprüche gegen die zeitlich unterschiedliche Ost-West-Angleichung und zum anderen wurden Widersprüche gegen die Höhe der Alimentation eingelegt. Die Widersprüche gegen die zeitlich unterschiedliche Ost-West-Angleichung wurden nach rechtskräftigem Abschluss aller Musterklagen, zuletzt mit Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 (2 ZKO 1491/10) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 (2 C 49/11) im Jahr 2016 zurückgewiesen. Die Widersprüche, die sich gegen die Höhe der Alimentation gerichtet haben, wurden nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen die Kriterien konkretisiert, anhand derer objektiv bestimmt werden kann, ob die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß ist. Entsprechend der festgelegten Kriterien wurde die Besoldung in Thüringen überprüft. Es wurde festgestellt, dass die Besoldung in den Jahren ab Widerspruchseinlegung bis zum Jahr der Widerspruchsentscheidung verfassungsrechtlich angemessen war. Entsprechend wurden die Widersprüche im Juni 2017 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14), den das Bundesverfassungsgericht mit Presseerklärung vom 7. Juli 2017 bekanntgegeben hat, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass in Sachsen unter anderem die zeitlich unterschiedliche Ost-West-Angleichung für die Besoldungsgruppen bis A 9 zum 1. Januar 2008 und für die Besoldungsgruppen ab A 10 zum 1. Januar 2010 verfassungswidrig ist. Zu 1.: Die Bescheidgebung war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts bereits abgeschlossen. Zu 2.: Das Thüringer Finanzministerium hat unter Mitteilung der besoldungsrelevanten Parameter für die Jahre 2008 bis 2016 mit Schreiben vom 26. Mai 2016 die Landesfinanzdirektion - Abteilung Bezüge - in Anbetracht der Tatsache, dass die Widerspruchsentscheidung auch das laufende Kalenderjahr umfassen muss, gebeten, die Widersprüche schnellstmöglich zu verbescheiden. Aufgrund der personellen Situation in der Abteilung Bezüge konnten die Widersprüche nicht mehr im Jahr 2016 beschieden werden. Nach Vorliegen des Nominallohnindexes für das Jahr 2016 hat das Thüringer Finanzministerium mit Schreiben vom 2. Mai 2017 unter Mitteilung der besoldungsrelevanten Parameter für die Jahre 2008 bis 2017 gebeten die Wider- 3 Drucksache 6/5781Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode sprüche bis zum 30. Juni 2017 zu verbescheiden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Fachaufsicht des Thüringer Finanzministeriums gegenüber der Thüringer Landesfinanzdirektion - Abteilung Bezüge. Zu 3.: Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat in den Verfahren 2 BvR 905/14 und 2 BvR 883/14 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 18. November 2016 zu den gestellten Fragen Stellung genommen. Zur Frage der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Praxis, dass im Fall der Beförderung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2008 und 2009 dieser auch in der Besoldungsgruppe A 10 die ungekürzte Besoldung erhalten habe, wurde mitgeteilt, dass in Thüringen die Regelung galt, dass in den Jahren 2008 und 2009 im Fall einer Beförderung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 dieser in der Besoldungsgruppe A 10 wieder die abgesenkte Besoldung erhalten hat. Zu den abgesenkten Bezügen der Besoldungsgruppe A 10 wurde ein monatliche Zulage von 90 Euro gewährt, um einen angemessenen Beförderungsgewinn und einen angemessenen Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 sicherzustellen . Diese Praxis sei gerichtlich bestätigt worden (Urteil des VG Gera vom 16. November 2010 (1 K 1059/08 Ge) und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 12. Dezember 2014 (2 ZKO 1491/10). Zu der Frage, ob und gegebenenfalls wie viele Verfahren zur Rechtmäßigkeit der sogenannten Ostbesoldung im Geschäftsbereich anhängig seien, sei es auf Verwaltungs- oder gerichtlicher Ebene, wurde mitgeteilt , dass bei der Landesfinanzdirektion noch acht Widerspruchsverfahren anhängig waren, die in Kürze entschieden werden sollten. Gerichtliche Verfahren waren nicht anhängig. Zu 4.: Das Thüringer Finanzministerium hat am 10. Juli 2017 aus dem Internet auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erhalten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bescheide bereits versandt, eine Anweisung zum Stoppen des Versandes wäre daher nicht mehr möglich gewesen. Zu 5.: nein Taubert Ministerin Widersprüche gegen die Beamtenbesoldung - abgestufte Angleichung der abge-senkten Ostbesoldung - Teil II Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: