05.06.2018 Drucksache 6/5795Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. Juni 2018 Ruhendstellung von Beamtenverhältnissen nach Annahme eines kommunalen Wahlamts - nachgefragt Die Kleine Anfrage 2995 vom 17. April 2018 hat folgenden Wortlaut: In Beantwortung meiner Mündlichen Anfrage "Ruhendstellung von Beamtenverhältnissen", Drucksache 6/5422, erklärte die Ministerin für Finanzen, Frau Taubert, in der Fragestunde der 114. Plenarsitzung am 22. März 2018, der ehemaligen Vorsteherin des Finanzamts Gera sei im Zuge ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2012 nach der Wahl zur Oberbürgermeisterin der Stadt Gera auf der Grundlage eines Kabinettsbeschlusses vom 2. Mai 2006 eine Zusicherung erteilt worden, sie auf Antrag nach Beendigung der ersten Amtszeit des kommunalen Wahlamts wieder in das zuletzt innegehabte statusrechtliche Amt als Landesbeamtin zu übernehmen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen einschließlich der gesundheitlichen Eignung noch vorliegen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen Wortlaut beinhaltet der Kabinettsbeschluss vom 2. Mai 2006? 2. Welche aktuelle Rolle spielt dieser Kabinettsbeschluss für die jetzige Landesregierung im Zusammenhang mit der Ruhendstellung beziehungsweise Beendigung von Beamtenverhältnissen von Landesbeamten wegen der Ausübung eines kommunalen Wahlamts? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. Juni 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Beschlüsse des Kabinetts sind mit Blick auf die exekutive Eigenverantwortung der Landesregierung als interne Entscheidungspapiere einzuordnen. Mit Blick auf Artikel 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird daher von der Bekanntgabe des Beschlusses im Wortlaut abgesehen. Der angefragte Kabinettsbeschluss vom 2. Mai 2006 zur "Kandidatur von Landesbeamten für kommunale Wahlämter" hat im Wesentlichen die Kenntnisnahme einer Vorlage des Thüringer Finanzministeriums zur beabsichtigten Verfahrensweise in Fällen der erfolgreichen Kandidatur von Landesbeamten für kommunale Wahlämter zum Inhalt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kräuter (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5795 Die maßgebliche Vorlage des Thüringer Finanzministeriums vom 21. April 2006 führt aus, dass in den vorgenannten Fällen kraft Gesetzes (seinerzeit nach dem Thüringer Beamtengesetz, seit dem 1. April 2009 nach dem Beamtenstatusgesetz) das Beamtenverhältnis zum Freistaat Thüringen mit dem Beginn der Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter ende. Hiervon unberührt bleibe die Möglichkeit, nach § 38 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz dem Beamten zuzusichern, ihn nach Beendigung der Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter wieder in das zuletzt innegehabte statusrechtliche Amt als Landesbeamter zu berufen. Dem Engagement von Landesbeamten im kommunalen Bereich solle offen begegnet werden. Nach der Beendigung des kommunalen Wahlamtes und Rückkehr des Beamten in den Landesdienst könnten Erfahrungswerte aus dem kommunalen Bereich gewinnbringend für den Dienstherrn eingebracht werden. Zu 2.: Der Kabinettsbeschluss vom 2. Mai 2006 wird von der Landesregierung unverändert angewendet. Taubert Ministerin Ruhendstellung von Beamtenverhältnissen nach Annahme eines kommunalen Wahlamts - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: