06.06.2018 Drucksache 6/5796Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. Juni 2018 Arbeitszeit und Zulagen von Polizeivollzugsbeamten in Thüringen Die Kleine Anfrage 2819 vom 1. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: Der Stellenabbau in der Thüringer Polizei hat ein nach meiner Auffassung kritisches Maß erreicht. Mit Blick auf die Altersstruktur, Arbeitsbelastung und Kriminalitätsentwicklung sowie die Bewerberzahlen und Bewer berqualität muss die Attraktivität des Polizeiberufs erhöht werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Stunden umfasst nach Kenntnis der Landesregierung die reguläre Wochenarbeitszeit der Po lizeibeamten in den anderen Bundesländern (bitte nach einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)? 2. Welche Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung bestehen für Polizeibeamte in Thüringen (bitte nach Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen und Folgen aufschlüsseln)? 3. Welche Arbeitszeitmodelle gibt es in der Thüringer Polizei (bitte einzeln mit entsprechender Rechts grundlage benennen)? 4. Welche Zulagen werden an Thüringer Polizeibeamte in welcher Höhe und für welche Verwendung ge zahlt (bitte einzeln aufschlüsseln und die jeweilige Rechtsgrundlage benennen)? 5. In welcher Höhe wurden in den Jahren 2012 bis 2017 die unter Frage 4 genannten Zulagen gezahlt (bit te nach Jahresscheiben und Zulagenart aufschlüsseln)? 6. In welcher Höhe wurden in den Jahren 2012 bis 2017 Erschwerniszulagen gezahlt (bitte nach den in § 3 Abs. 2 Thüringer Erschwerniszulagenverordnung genannten Diensten sowie geleisteten Stunden auf schlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. Juni 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine Übersicht über die Wochenarbeitszeit der Polizeibeamten in den anderen Bundesländern liegt der Landesregierung nicht vor. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5796 Zu 2.: Für die Thüringer Polizeibeamten bestehen folgende Möglichkeiten der Reduzierung der regelmäßigen Ar beitszeit: a) Teilzeitbeschäftigung Rechtsgrundlage: § 61 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Voraussetzungen: keine Folgen: Reduzierung der Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen KannRegelung entsprechende anteilige Reduzierung der Bezügezahlung b) Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen Rechtsgrundlage: § 62 ThürBG Voraussetzungen: zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen Folgen: Reduzierung der Arbeitszeit auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entge genstehen IstRegelung, auch bei Vorgesetzten und Leitungsaufgaben entsprechende anteilige Reduzierung der Bezügezahlung Über die in den oben angeführten Rechtsgrundlagen für die Teilzeitbeschäftigung und die Teilzeitbe schäftigung aus familiären Gründen festgeschriebenen Bedingungen hinaus regelt § 63 ThürBG für die se Formen der Reduzierung der Arbeitszeit noch die Möglichkeit einer vollständigen Freistellung (Sab batRegelung). c) Familienpflegezeit Rechtsgrundlage: § 64 ThürBG Voraussetzungen: zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 Pfle gezeitgesetz in häuslicher Umgebung oder zur Betreuung eines minderjährigen pfle gebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung Folgen: längstens für die Dauer von 48 Monaten Reduzierung der Arbeitszeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindes tens 15 Stunden für maximal 24 Monate (Pflegephase) - anschließend genauso lang dauernde Arbeitsphase (Nachpflegephase) mit einer Arbeits zeit, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pfle gephase geleistet worden ist KannRegelung, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen anteilige Reduzierung der Bezügezahlung; nach § 6 Abs. 3 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) ist bei der Berechnung der Bezüge die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die sich aus dem Durchschnitt der während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nach pflegephase) zu leistenden Arbeitszeit ergibt - Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegezeitgesetz Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) enthält darüber hinaus keine eigenständigen beziehungsweise ergänzenden Regelungen, unter welchen Bedingungen Teil zeitbeschäftigungen für Polizeivollzugsbeamte in Thüringen möglich sind. 3 Drucksache 6/5796Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 3.: Nach § 9 ThürPolAzVO wird der polizeiliche Dienst in den Dienstformen a) Dienst nach Dienstplan (vergleiche § 10 ThürPolAzVO), b) Dienst mit gleitender Arbeitszeit (vergleiche § 11 ThürPolAzVO) oder c) Dienst ohne Dienstplan (vergleiche § 12 ThürPolAzVO) geleistet. Zu 4.: Die Polizeibeamten der Thüringer Polizei erhalten Amtszulagen und Stellenzulagen (§ 40 ThürBesG) sowie Erschwerniszulagen (§ 43 ThürBesG). 1. Amtszulagen Amtszulage zu Besoldungsgruppe 9 mD Rechtsgrundlage: Thüringer Besoldungsgesetz, Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 9, Fuß note 1 Höhe: .................................................................................................... 296,73 Euro 2. Stellenzulagen - Zulage für Beamte als fliegendes Personal Rechtsgrundlage: Thüringer Besoldungsgesetz , Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, II. Stellenzulagen, Nr. 1 Höhe: Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a ............................................................................................... 412,00 Euro Buchst. b ............................................................................................... 329,00 Euro Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben Rechtsgrundlage: Thüringer Besoldungsgesetz, Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, II. Stellenzulagen, Nr. 3 Höhe: nach einer Dienstzeit von einem Jahr ......................................................................................... 73,00 Euro von zwei Jahren ..................................................................................... 145,00 Euro Allgemeine Zulage Rechtsgrundlage: Thüringer Besoldungsgesetz , Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, II. Stellenzulagen, Nr. 7 Höhe: a) Beamte des mittleren Dienstes aa ) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ....................................... 47,39 Euro bb ) in der Besoldungsgruppe A 9 ...................................................... 83,48 Euro b) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 zugeordnet ist, und Beamte des höheren Dienstes ..... 91,50 Euro 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5796 3. Erschwerniszulagen Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten Rechtsgrundlage: Zweiter Abschnitt, §§ 3 bis 6 Thüringer Erschwerniszulagenverordnung (ThürEZulV) Höhe: § 4 ThürEZulV (1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,43 Euro je Stunde, 2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,95 Euro je Stunde sowie 3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,59 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt. Zulage für Tauchertätigkeit Rechtsgrundlage: Dritter Abschnitt, §§ 7 bis 9 ThürEZulV Höhe: § 8 ThürEZulV (1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro. (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe bis zu 5 Metern 11,45 Euro, von mehr als 5 Metern 13,89 Euro, von mehr als 10 Metern 17,26 Euro, von mehr als 15 Metern 22,23 Euro. Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauch tiefe um 4,44 Euro je Stunde. (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit 1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert, 2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert, 3. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als drei Grad Celsius Wärme um 25 vom Hundert, 4. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert. (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2. Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler Rechtsgrundlage: § 11 ThürEZulV Höhe: (1) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Spreng stoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere 1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng, Zünd und Brandvor richtungen, 2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtungen, Neutralisieren, Phlegmati sieren, 5 Drucksache 6/5796Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile. Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen. (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, kön nen mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden. (3) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Spreng stoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stof fen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen. (4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen. Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst Rechtsgrundlage: § 14 ThürEZulV Höhe: Wechselschichtzulage § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4* ThürEZulV 51,13 Euro Schichtzulage § 14 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4* ThürEZulV 30,68 Euro § 14 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4* ThürEZulV 23,01 Euro § 14 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4* ThürEZulV 17,90 Euro Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie als Verdeckte Ermittler Rechtgrundlage: § 15 ThürEZulV Höhe: 225,00 Euro Zulage für Polizeivollzugsbeamte in besonderer Verwendung Rechtsgrundlage: § 16 ThürEZulV Höhe: 225,00 Euro - Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal Rechtsgrundlage: § 17 ThürEZulV Höhe: 1. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 Euro 2. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 Euro 3. Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 2 bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 46,02 Euro (Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 13 findet keine Anwendung.) (Erschwernis-)Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal wird neben der Stellenzu lage für Beamte als fliegendes Personal (siehe 2., 1. Stabstrich) ohne Einschränkung ausgezahlt 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5796 Zu 5.: Für die Beantwortung der Frage wurden nur die Daten der polizeispezifischen Stellen- und Erschwernis zulagen erhoben. Die allen Beamten zustehende Amtszulage und die Allgemeine Zulage wurden nicht be rücksichtigt. Wegen der in den Jahren 2012 bis 2017 gezahlten (Erschwernis)Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zei ten (§§ 3 bis 6 ThürEZulV) wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Zulage für Sprengstoffentschärfer wurde in diesem Zeitraum auf Grund behördeninterner Prüfungen nicht ausgezahlt. Zwischenzeitlich sind diesbezüglich mehrere Verfahren beim Verwaltungsgericht Weimar anhängig. Stellenzulage 2012 Beträge in Euro 2013 Beträge in Euro 2014 Beträge in Euro 2015 Beträge in Euro 2016 Beträge in Euro 2017 Beträge in Euro Zulage für … fliegendes Personal 84.056,31 83.595,63 83.398,74 80.226,99 81.605,28 81.605,29 Zulage für Polizeivoll zugsbeamte 9.452.824,49 9.401.061,86 9.301.945,91 9.290.284,08 9.211.699,50 9.126.801,95 Erschwernis zulage 2012 Beträge in Euro 2013 Beträge in Euro 2014 Beträge in Euro 2015 Beträge in Euro 2016 Beträge in Euro 2017 Beträge in Euro Taucherzulage (§ 8) 8.083,50 5.589,09 7.386,57 5.519,16 4.776,23 7.185,65 Wechsel schichtzulage (§ 14 Abs. 1) 1.027.028,59 1.056.275,42 1.055.344,39 1.048.156,20 1.022.072,54 999.243,05 Schichtzulage (§ 14 Abs. 2) 42.351,09 37.091,47 37.563,97 41.240,76 44.773,47 39.155,34 Zulage für be sondere polizei liche Einsätze (§ 15) 328.465,15 354.591,67 340.410,83 302.461,91 263.819,76 261.349,69 Zulage für be sondere Ver wendung (§ 16) 47.623,55 54.711,53 58.273,55 55.785,79 66.613,30 64.805,32 Zulage für flie gendes Personal (§ 17) 37.973,66 36.984,12 36.206,70 35.616,71 38.352,10 36.370,82 Zu 6.: Eine Aufschlüsselung nach der Nummerierung in § 3 Abs. 2 ThürEZulV ist nicht möglich, da diesbezüglich keine Erfassung erfolgt. Die Erfassung erfolgt nach den in § 4 Abs. 1 ThürEZulV genannten Voraussetzungen für die einzelnen Zahlbeträge. Diese entsprechen im Wesentlichen der Aufteilung der in § 3 Abs. 2 ThürEZulV genannten Dienste, nur dass keine Ausschlüsselung nach den in Nummer 1 und 3 des § 3 Abs. 2 ThürEZulV genannten Diensten möglich ist. Diese unterfallen beide dem § 4 Abs. 1 Nr. 1 ThürEZulV. Jahr Erschwerniszulage Stunden Betrag in Euro 2012 § 4 Abs.1 Nr.1 ThürEZulV 543.292,49 1.630.973,83 2012 § 4 Abs.1 Nr.2 ThürEZulV 183.214,43 151.716,06 2012 § 4 Abs.1 Nr.3 ThürEZulV 1.100.753,68 1.521.606,26 7 Drucksache 6/5796Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Jahr Erschwerniszulage Stunden Betrag in Euro 2013 § 4 Abs.1 Nr.1 ThürEZulV 576.159,35 1.747.883,99 2013 § 4 Abs.1 Nr.2 ThürEZulV 191.123,62 160.212,88 2013 § 4 Abs.1 Nr.3 ThürEZulV 1.133.096,00 1.584.030,17 Jahr Erschwerniszulage Stunden Betrag in Euro 2014 § 4 Abs.1 Nr.1 ThürEZulV 554.268,37 1.727.905,12 2014 § 4 Abs.1 Nr.2 ThürEZulV 182.073,78 157.065,42 2014 § 4 Abs.1 Nr.3 ThürEZulV. 1.086.959,56 1.561.730,87 Jahr Erschwerniszulage Stunden Betrag in Euro 2015 § 4 Abs.1 Nr.1 ThürEZulV 567.892,44 1.808.652,57 2015 § 4 Abs.1 Nr.2 ThürEZulV 176.448,44 155.437,08 2015 § 4 Abs.1 Nr.3 ThürEZulV. 1.089.399,75 1.602.034,11 Jahr Erschwerniszulage Stunden Betrag in Euro 2016 § 4 Abs.1 Nr.1 ThürEZulV 534.260,20 1.735.632,60 2016 § 4 Abs.1 Nr.2 ThürEZulV 187.730,13 169.060,74 2016 § 4 Abs.1 Nr.3 ThürEZulV. 1.083.459,40 1.625.935,02 Jahr Erschwerniszulage Stunden Betrag in Euro 2017 § 4 Abs.1 Nr.1 ThürEZulV 524.462,81 1.760.857,54 2017 § 4 Abs.1 Nr.2 ThürEZulV 174.772,02 163.355,49 2017 § 4 Abs.1 Nr.3 ThürEZulV 1.045.878,54 1.622.944,19 Maier Minister Endnote: * Polizeibeamte haben "nur" Anspruch auf die halbe Erschwerniszulage, weil für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen II Nr. 3 zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besol dungsgesetzes besteht. Arbeitszeit und Zulagen von Polizeivollzugsbeamten in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Endnote: