06.06.2018 Drucksache 6/5799Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. Juni 2018 Haushaltskonsolidierung in Nordhausen Die Kleine Anfrage 2988 vom 12. April 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Stadt Nordhausen befindet sich bereits seit Jahren in der Haushaltskonsolidierung. Gegenwärtig wird zwischen den derzeit im Stadtrat vertretenen Parteien der Stadt Nordhausen sowie auch zwischen den Rechtsaufsichtsbehörden erneut intensiv über die Haushaltsaufstellung und Genehmigung für das Jahr 2018 debattiert. Besonders umstritten sind hierbei bereits seit Jahren vor allem die laufende Finanzierung des städtischen Zuschusses für das Theater, die Sanierung des Nordhäuser Theatergebäudes sowie die Möglichkeit der Sanierung des Albert-Kuntz-Sportparks. Im Rahmen dieser Debatten wird im Kern immer wieder über die Frage gestritten, ob es sich bei den genannten Punkten um Pflichtaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) oder um freiwillige Aufgaben einer Kommune handelt. Diese Unterscheidung hat wiederum eine wesentliche Rolle für die Frage, ob die Kommunalaufsicht des Freistaats Thüringen den Nordhäuser Etat genehmigt oder nicht. Ich frage die Landesregierung: 1. Handelt es sich bei der Unterhaltung des Theatergebäudes, die die Stadt Nordhausen als Gesellschafterin der Theater Nordhausen/Loh-Orchester Sondershausen GmbH jährlich bezuschusst, um eine freiwillige Aufgabe oder um eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürKO? 2. Handelt es sich bei der geplanten Sanierung des Albert-Kuntz-Sportparks sowie bei dessen Unterhaltung um eine freiwillige Aufgabe oder um eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürKO? 3. Wann und in welcher Höhe stellt die Landesregierung Fördermittel sowohl für die geplante Sanierung des Theatergebäudes sowie für den geplanten Umbau des Albert-Kuntz-Sportparks bereit? 4. Wurde vor dem Hintergrund, dass im Falle der Inanspruchnahme der angebotenen Fördermittel für das Theatergebäude und den Sportpark durch die Stadt Nordhausen über Jahre hinweg ein erheblicher Eigenanteil notwendig wird, durch die Genehmigungsbehörde eine Verträglichkeit mit dem Haushalt geprüft? 5. Sind die in Frage 4 angesprochenen Eigenmittel (wie zum Beispiel Kreditraten, Kosten und Abschreibungen ) im Rahmen der Haushaltsgenehmigung rechtlich als Mittel für eine freiwillige Aufgabe oder eine Pflichtaufgabe der Kommune im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürKO einzuordnen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Herold (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5799 6. In welchen Jahren hat die Stadt Nordhausen seit dem Jahr 2010 Bedarfszuweisungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz beantragt und in welcher Höhe wurden diese jeweils bewilligt (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 7. Wann wurden die von der Stadt Nordhausen seit dem Jahr 2010 beantragten Bedarfszuweisungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz verweigert und was waren jeweils die Gründe dafür (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln) 8. Warum werden seitens der Landesregierung für die Stadt Nordhausen sowie auch für andere Kommunen im Freistaat Thüringen, die sich ebenfalls in der Haushaltskonsolidierung befinden, nicht allgemein frei verwendbare Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung gestellt, damit die kommunale Selbstverwaltung sichergestellt werden kann? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 4. Juni 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß §§ 2 und 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zählt das Betreiben eines Theaters zu den freiwilligen Aufgaben einer Kommune. Demnach sind Ausgaben zur Bezuschussung der Unterhaltung eines Theatergebäudes dem freiwilligen Aufgabenbereich zuzuordnen. Zu 2.: Bei der Unterhaltung und dem Betrieb des Albert-Kuntz-Sportparks handelt es sich um keine Pflichtaufgabe, da Hauptnutzer dieser Spielstätte nach Angaben der Stadt der Fußballverein Wacker 90 Nordhausen e.V. ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Aufwendungen die für Unterhaltung und Betrieb des Albert-Kuntz- Sportparks auch anteilig dem pflichtigen Aufgabenbereich zugerechnet werden können. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn diese kommunale Einrichtung für den Schulsport bereitgestellt wird. Die geplante Investitionsmaßnahme (Sanierung des Tennenplatzes im Albert-Kuntz-Sportpark) wird notwendig , um den weiteren Spielbetrieb des oben genannten Hauptnutzers zu gewährleisten. Sie ist somit dem freiwilligen Aufgabenbereich zuzuordnen. Zu 3.: Die Maßnahme "Sanierung des Theatergebäudes" befindet sich noch in der Planungsphase, so dass gegenwärtig keine Aussagen zur endgültigen Höhe der Fördermittel und zum Zeitpunkt der Auszahlung getroffen werden können. Ausgehend von den geschätzten Gesamtkosten von 24,2 Millionen Euro sind im Einzelplan des Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Rahmen der Städte- und Schulbauförderung Schuldendiensthilfen in Höhe von zwölf Millionen Euro vorgesehen. Aus dem Einzelplan der Thüringer Staatskanzlei sollen weitere zehn Millionen Euro bereitgestellt werden. Der geplante Durchführungszeitraum der Maßnahme sind die Jahre 2018 bis 2023. Für den Umbau des Albert-Kuntz-Sportparks sind im Einzelplan des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft im Rahmen der Städte- und Schulbauförderung Schuldendiensthilfen in Höhe von sechs Millionen Euro vorgesehen. Über die Bereitstellung weiterer Mittel aus der Sportstättenförderung für den geplanten Umbau des Albert-Kuntz-Sportparks entscheidet das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach der richtliniengemäßen Anmeldung des Fördermittelbedarfs, die spätestens bis zum 1. Oktober 2018 vorliegen muss. Zu 4.: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde prüft im Rahmen der Würdigung beziehungsweise Genehmigung der Haushaltssatzung als auch bei der Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes beziehungsweise dessen Fortschreibung, ob die dauernde Leistungsfähigkeit gesichert ist und geplante Investitionsmaßnahmen die Konsolidierungsbemühungen nicht gefährden. 3 Drucksache 6/5799Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Zu 6. und 7.: In den Jahren 2010 bis 2014 hat die Stadt Nordhausen keine Bedarfszuweisungen beantragt. Für die Jahre 2015 bis 2017 können die Angaben der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Antragshöhe in Euro Bewilligungshöhe in Euro Begründung der Abweichung 2015 5.041.735 2.714.719 Nach Abzug nicht zahlungswirksamer Positionen berechnete sich ein niedrigerer voraussichtlicher Finanzmittelbedarf für das Jahr 2015. 2016 2.894.234 1.654.100 Nach Abzug nicht zahlungswirksamer Positionen berechnete sich ein niedrigerer voraussichtlicher Finanzmittelbedarf für das Jahr 2016. 2017 2.634.401 0 Durch Mehreinzahlungen aus in Aussicht gestellten Fördermitteln, einer Gewinnausschüttung und dem teilweisen Abzug von Auszahlungen für freiwillige Leistungen berechnete sich kein Finanzmittelbedarf . Der Antrag auf Bedarfszuweisung vom 5. Februar 2018 für das Jahr 2018 wurde zwischenzeitlich von der Stadt zurückgenommen. Zu 8.: Nach Artikel 93 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen sorgt das Land dafür, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können und Mehrbelastungen aus der Übertragung staatlicher Aufgaben angemessen finanziell ausgeglichen werden. Dabei ist auch ein gewisses Maß für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen zu berücksichtigen. Dem Erfordernis wurde bei der Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung (Finanzausgleichsmasse) ab dem Jahr 2018 insofern Rechnung getragen, dass für freiwillige Aufgaben der Kommunen sechs Prozent der maßgeblichen Zuschussbedarfe für die Pflichtaufgaben berücksichtigt wurden. Die einzelnen Kommunen profitieren hiervon insbesondere bei den Schlüsselzuweisungen, die als allgemeine Finanzzuweisungen steuerkraftabhängig ausgereicht werden. Darüber hinaus werden gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz Gemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen aus dem Landesausgleichsstock zur Verfügung gestellt. Diese sind unter anderem zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung der Gemeinden und Landkreise bestimmt. Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung ist ein vom Gemeinderat beziehungsweise Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigtes Haushaltssicherungskonzept , das den Anforderungen und Voraussetzungen des § 53a ThürKO beziehungsweise des § 4 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik in Verbindung mit den VV-Bedarfszuweisungen entspricht. Die Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung sind ebenfalls frei verfügbare Mittel und dienen der Gesamtdeckung des Haushalts. Maier Minister Haushaltskonsolidierung in Nordhausen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6. und 7.: Zu 8.: