16.12.2014 Drucksache 6/58Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Januar 2015 Rundfunkstaatsverträge Die Kleine Anfrage 26 vom 28. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) belastet in Verbindung mit dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) sämtliche Personen, die im Besitz ("Inhaber") einer Wohnung (§ 2 RBStV) oder Betriebsstätte (§ 5 RBStV) sind mit monatlich 17,98 Euro (§ 8 RFinStV). Nach meiner Auffassung handelt es sich dabei um eine Steuer. Diskutiert wird eine Senkung des monatlichen Beitrages ab dem Jahr 2015 auf 17,50 Euro. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Beitragsschuldner nach den §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gibt es in Thüringen? 2. Wie hoch ist das Gesamtbeitragsvolumen der Thüringer Einwohner in den Jahren 2012 und 2013 gewesen ? 3. Hält die Landesregierung die beabsichtigte Senkung auf 17,50 Euro monatlich für angemessen? 4. Beabsichtigt die Landesregierung, beide oder einen der beiden Staatsverträge fristgemäß (also zum Ende 2016) zu kündigen? Wenn nein, warum nicht? 5. Würde die Landesregierung einen oder beide Staatsverträge kündigen, wenn der Landtag sie mehrheitlich dazu auffordern würde? 6. Handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer, die an den bloßen Besitz bzw. die Inhaberschaft einer Wohnung oder einer Betriebsstätte anknüpft? 7. Hält die Landesregierung die Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im Fernsehen, Radio und Netz vollumfänglich für angemessen? Wenn nicht: Welche Aktivitäten hält die Landesregierung für nicht angemessen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/58 Der Thüringer Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 wie folgt beantwortet : Zu 1.: Am 31. Dezember 2013 führte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Freistaat Thüringen 996.418 private Beitragskonten und 87.024 nichtprivate Beitragskonten. Zu 2.: Im Jahr 2012 betrugen die Rundfunkgebührenerträge aus dem Freistaat Thüringen für ARD/MDR, ZDF, Deutschlandradio und Landesmedienanstalt 204.525.036,18 Euro. Die Rundfunkbeitragserträge im Jahr 2013 beliefen sich auf 205.210.641,09 Euro. Zu 3.: Ja - in ihrem 19. Bericht vom Februar 2013 war die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 in Anbetracht der Bedarfsanmeldungen der Anstalten vom Frühjahr 2013 von Mehrerträgen durch die Einführung des neuen Rundfunkbeitrages in Höhe von mehr als einer Milliarde ausgegangen. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen sind die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Rahmen ihrer Konferenz am 13. März 2014 gemeinsam übereingekommen, den Rundfunkbeitrag in einem ersten Schritt um 48 Cent auf 17,50 Euro zu senken. Alle damit zusammenhängenden weiteren Fragen sollen in einem zweiten Schritt nach Vorlage des Ergebnisses der Evaluierung des neuen Rundfunkbeitragsmodells 2015 entschieden werden. Die Unterschreitung von der Empfehlung der KEF beruht auf der Absicht der Länder, die notwendigen finanziellen Spielräume zu erhalten. Danach soll in Umsetzung der Protokollerklärung aller Länder zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Ergebnis der Evaluierung über Anpassungen bei den erkennbaren Anknüpfungspunkten für die Rundfunkbeitragspflicht entschieden werden. Mit diesem Schritt sollen Aufwüchse ausgeglichen werden, um sodann möglichst auf unbestreitbare Härten im privaten sowie nichtprivaten Bereich reagieren zu können. Zu 4.: Nein, siehe Antwort zu Frage 3. Zu 5.: Dem Wesen des Staatsvertragsrechts entsprechend ist sowohl die Unterzeichnung als auch die Kündigung autonomes Recht der jeweiligen Landesregierungen. Bei den hier in Rede stehenden Staatsverträgen handelt es sich ressortbezogen um die Zuständigkeit der jeweiligen Ministerpräsidenten oder Ministerpräsidentin und damit der Staats- und Senatskanzleien. Die Unterzeichnung eines Staatsvertrages erfolgt grundsätzlich erst nach Vorunterrichtung der Landesparlamente. Insoweit ist auf die Vorschrift des Artikels 67 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen zu verweisen. Die Geltung des Staatsvertrags beruht auf einer Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Eine Meinungsbildung zu einem Landtagsbeschluss kann nur in Kenntnis des konkreten Beschlusses erfolgen. Zu 6.: Beim neu gefassten Rundfunkbeitrag handelt es sich, wie es sich schon aus dem Wortlaut ergibt, um einen Beitrag und nicht um eine Steuer. Dies wurde auch durch mehrfache gutachterliche Bewertungen (z. B. Gutachten zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von Herrn Prof. Dr. h.c. Paul Kirchhof vom April 2010 oder auch das Gutachten von Prof. Dr. Armin Dittmann zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe vom April 2009) bestätigt. Auch in der Rechtsprechung ist mittlerweile durch mehrfache Urteile von Verfassungs- und Verwaltungsgerichten in unterschiedlichen Ländern diese Auffassung bestätigt worden (so z. B. das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18.03.2014 - Az. 3 K 554/13 Ge, mit dem die Klage einer Privatperson gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid abgewiesen wurde). Zu 7.: Die Frage der Angemessenheit der Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Anstalten orientiert sich am Programmauftrag gemäß § 11 ff. des Rundfunkstaatsvertrages und umfasst Aspekte der Programmgestaltung. Mit Blick auf die Staatsferne des Rundfunks sind diesbezüglich die jeweiligen zuständigen Gremien verantwortlich . Prof. Dr. Hoff Minister