11.06.2018 Drucksache 6/5813Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Juni 2018 Afrikanische Schweinepest - Maßnahmen der Landesregierung zur Vermeidung einer Einschleppung Die Kleine Anfrage 2994 vom 18. April 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Afrikanische Schweinepest breitet sich kontinuierlich von Osten kommend Richtung Mitteleuropa aus. In den Medien wird über diese Entwicklung regelmäßig berichtet. Auf Antrag der Fraktion der CDU befassten sich der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten sowie der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit bereits mit der Thematik in jeweils nichtöffentlicher Sitzung. In der Öffentlichkeit bleiben weiterhin Fragen bestehen, welche Maßnahmen und Verfahrensanweisungen im Umgang mit der Afrikanischen Schweinepest bisher ergriffen wurden und noch ergriffen werden. Einerseits ist aufzuklären, wie einer Einschleppung entgegengewirkt werden kann und andererseits, wie sich die Bevölkerung bei lebenden und toten Haus- und Wildschweinen mit Verdacht auf Afrikanische Schweinepest zu verhalten hat. Hierbei spielen die Veterinärämter beziehungsweise Gesundheitsämter eine entscheidende Rolle. Sind diese auf die anstehenden Aufgaben vorbereitet, können sie professionell durch ein gezieltes Krisen- und Informationsmanagement der Tierseuche entgegenwirken. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen wurden seitens der Veterinärämter beziehungsweise Gesundheitsämter erlassen, um einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest entgegenzuwirken? 2. Wie wird mit lebenden und toten Haus- und Wildschweinen mit Verdacht auf Afrikanische Schweinepest umgegangen? 3. Welche Möglichkeiten bestehen und werden angewendet für eine schnelle Bestimmung der Afrikanischen Schweinepest (Schnelltest)? Kommt das Verfahren flächendeckend zum Einsatz? 4. Wie wird mit lebenden und toten Haus- und Wildschweinen mit Afrikanischer Schweinepest umgegangen? 5. Wie soll mit im Straßenverkehr verunfallten Tieren verfahren werden? Welche Meldestellen wurden in den Veterinärämtern beziehungsweise Gesundheitsämtern eingerichtet? 6. Durch welche Maßnahmen sowie Melde- und Informationsketten beim Auftreten der Afrikanischen Schweinepest kann eine Verunsicherung in der Bevölkerung vermieden werden? 7. Welche Maßnahmen wurden zur Reduzierung der hohen Wildschweinbestände veranlasst? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Grob (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5813 8. Wie soll langfristig der Wildschweinbestand konstant gehalten werden? Welche Maßnahmen sind angedacht ? 9. Wie soll eine Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest vor dem Hintergrund der saisonalen und pendelnden Arbeitskräfte vermieden werden? Welche Maßnahmen werden ergriffen? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. Juni 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In Thüringen sind die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte. Bereits 2012 nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in der Ukraine wurden die VLÜÄ und das Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie aufgefordert, interne Krisenpläne zu überprüfen, die ASP-Diagnostik sicherzustellen, landwirtschaftliche Betriebe zu informieren und deren betrieblichen Krisenpläne auf Aktualität zu überprüfen. Mit der Einschleppung der ASP im Jahr 2014 in die EU erfolgten kontinuierlich Informations- und Aufklärungsaktionen zum ASP-Risiko. Zurzeit (1. Halbjahr 2018) werden von den Amtstierärzten in Zusammenwirken mit den unteren Jagdbehörden und Landwirtschaftsämtern landesweit Schulungen der Jägerschaften, Hegegemeinschaften, Jagdgenossenschaften, Agrar- und Forstbetriebe zum Umgang mit der ASP, insbesondere zum Erkennen und Melden eines Seuchenausbruchs und dem weiteren Verhalten, durchgeführt. Am 24. Mai 2017 fand die konstituierende Sitzung der ASP-Sachverständigengruppe Thüringen statt. Mitglieder sind neben Vertretern der Veterinärverwaltung, Vertreter der obersten Jagdbehörde, der Landesforstanstalt , der Jagdverbände und des Bauernverbands, der Thüringer Tierseuchenkasse sowie die Direktorin des Zooparks Erfurt. Die Sachverständigengruppe wird im Ausbruchfall den Landeskrisenstab Tierseuchenbekämpfung fachlich beraten. Der Entwurf des Plans zur Tilgung der ASP bei Wildschweinen nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG im Bundesland Thüringen wurde in der Sitzung der Sachverständigengruppe am 23. November 2017 einvernehmlich angenommen und am 14. Dezember 2017 in einer gemeinsamen Dienstberatung den VLÜÄ und den unteren Jagdbehörden erläutert sowie anschließend per Erlass verbindlich zur Anwendung übergeben. Am 21. November 2017 fand eine bundesweite Tierseuchenübung (ASP beim Wildschwein) statt, die von Thüringen genutzt wurde, um die Anwendbarkeit des Tilgungsplans und die erforderlichen Kommunikationswege zwischen Veterinär- und Jagdverwaltung erfolgreich zu testen. Neben diversen Pressemitteilungen wurden auch mehrsprachige Merkblätter für Saisonarbeiter erstellt und unter anderem über die Landwirtschaftsämter und den Thüringer Bauernverband den Erdbeer- und Spargelhöfen zur Verfügung gestellt. Inhalt ist die Aufklärung über das Risiko von illegal mitgebrachten Lebensmitteln aus ASP-Risikogebieten und deren unsachgemäße Entsorgung, so dass Wild- und Hausschweine über diesen Weg mit dem ASP-Virus in Kontakt kommen könnten. Von den VLÜÄ werden gemeinsam mit der Zollverwaltung Straßenkontrollen von zum Beispiel Reisebussen und Fernlastverkehr durchgeführt. Werden hier illegal eingeführte Lebensmittel gefunden, werden sie beschlagnahmt und sicher entsorgt. Die genannten Maßnahmen dienen sowohl der Prävention, dass heißt das Einschleppungsrisiko des ASP- Virus durch den Menschen über das Mitbringen von kontaminierten Lebensmitteln, Jagdtrophäen, Gegenständen , Fahrzeugen soll in erster Linie durch Aufklärung verringert werden. Zusätzlich werden Jäger und Landwirte geschult, erste Anzeichen eines Ausbruchs frühzeitig zu erkennen und an die zuständigen VLÜÄ zu melden. Zur Früherkennung haben Jagdausübungsberechtigte gemäß § 2 der Schweinepest-Monitoring-Verordnung regelmäßig Proben von erlegten und gefallenen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf ASP bereitzustellen. Die Verteilung des aktiven Monitorings (Blut erlegter Wildschweine) ist abhängig von der Jagdfläche und der Schwarzwildstrecke. Die Probenzahl wird jährlich durch das TLV festgelegt. Es werden Aufwandsentschädigungen für Blutproben und gefallene Tiere/Unfallwild, die zur Untersuchung gelangen , ausbezahlt. Zu 2.: Hausschweine mit Verdacht auf ASP werden immer unverzüglich untersucht. Ergeben sich auf Grund der Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Ausbruch der ASP, so ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits untersucht 3 Drucksache 6/5813Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode worden sind, sowie die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine des Verdachtsbetriebs an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an (§ 4 Schweinepest-Verordnung). Im Falle des Verdachts auf ASP bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch (§ 14 d Schweinepest-Verordnung). Zu 3.: Die Diagnostik der ASP erfolgt gemäß Tiergesundheitsgesetz nach den Vorgaben der Amtlichen Methodensammlung zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI). Am TLV ist der ASPV-Genomnachweis mittels real-time PCR und der Nachweis ASPV-spezifischer Antikörper mittels ELISA langjährig etabliert. Alle zur Untersuchung eingesandten, geeigneten Proben von Haus- und Wildschweinen (Tierkörper, Blutproben) werden im TLV auf ASP untersucht. Zu 4.: Ist die ASP beim Hausschwein amtlich festgestellt worden, wird die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere im Seuchenbetrieb angeordnet und ein Sperrbezirk (Radius mindestens drei Kilometer) sowie ein Beobachtungsgebiet (Radius mindestens zehn Kilometer) eingerichtet (§§ 6, 11 und 11 a Schweinepest- Verordnung). Ist der Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet und ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone fest (§ 14 d Schweinepest-Verordnung). Tierkörper bei denen die ASP nachgewiesen worden ist, sind unschädlich zu beseitigen. Zu 5.: Der Jagdausübungsberechtigte ist aufgefordert gegen eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro Wildschweine , welche in Folge eines Verkehrsunfalls getötet wurden, zur Untersuchung auf ASP an das TLV senden. Die VLÜA können außerhalb der Dienstzeiten über die Rettungsleitstellen erreicht werden. Zu 6.: Die ASP ist eine Erkrankung der Haus- und Wildschweine. Für den Menschen ist das ASP-Virus ungefährlich . Auch der Verzehr von Lebensmitteln, die von infizierten Tieren stammen, ist gesundheitlich unbedenklich (FAQ des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 16. Januar 2018). Dieser Sachverhalt wurde bereits mehrfach kommuniziert und würde im Falle eines Ausbruchs erneut der Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben. Bereits jetzt ist es der Bevölkerung möglich, mittels der kostenfreien App für das Tierfund-Kataster tot aufgefundene Wildschweine zu melden. Die App erfasst die Koordinaten des Fundortes und leitet die Daten weiter an die zuständige Behörde*. Zu 7.: 1. Informationen und Schulungen a) Symposium zur Prävention und Bekämpfung der ASP am 5. Dezember 2017 b) Schulung der unteren Jagd- und Veterinärbehörden zum Umgang mit der ASP am 14. Dezember 2017 c) ASP-Jagdforum auf der Messe Reiten-Jagen-Fischen am 16. März 2018 d) Landesweite Schulungen der Jägerschaften, Jagdgenossenschaften, Hegegemeinschaften und Landnutzer im ersten Halbjahr 2018 2. Jagdrechtliche Vorgaben Erlass der Thüringer Verordnung zur Aufhebung der Schonzeit für Bachen (Bekanntmachung im Gesetzund Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen im Mai 2018) 3. Unterstützung bei der verstärkten Schwarzwild-Bejagung Im Doppelhaushalt 2018/2019, Einzelplan 10, wurde mit einer Ausgabeermächtigung von insgesamt drei Millionen Euro ausreichend finanzielle Vorsorge getroffen für: a) Auszahlung einer Aufwandspauschale für erlegtes Schwarzwild und für den Einsatz brauchbarer Hunde zum Stöbern oder zur Nachsuche anlässlich jagdbezirksübergreifender Treib- oder Drückjagden auf Schwarzwild. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5813 b) Die Einrichtung eines Schwarzwild-Kompetenzzentrums als Bündelungs- und Koordinierungsstelle in allen Fragen der Schwarzwildbejagung und ASP-Vorbeugung und Bekämpfung. Zu 8.: Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Die Wildschweinpopulation soll über verstärkte Bejagung auf einem Niveau gehalten werden, bei dem gesunde Bestände in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihren natürlichen Lebensgrundlagen erhalten sowie Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Schwarzwild möglichst vermieden werden. Zu 9.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Werner Ministerin Endnote: * Siehe: www.tierfund-kataster.de. Afrikanische Schweinepest - Maßnahmen der Landesregierung zur Vermeidung ei-ner Einschleppung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Endnote: