13.06.2018 Drucksache 6/5838Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Juni 2018 Verteilung von Amtsblättern in kleinen Kommunen Die Kleine Anfrage 2978 vom 10. April 2018 hat folgenden Wortlaut: Gemäß der Thüringer Bekanntmachungsverordnung sind Satzungen von Gemeinden im Amtsblatt der Ge meinde öffentlich bekannt zu machen. Abweichend davon können Bekanntmachungen der Satzung in "in einer oder mehreren in der Gemeinde verbreiteten und mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zei tungen" (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) erfolgen. Aufgrund der schlechten Arbeitskräftesituation plant die Mediengruppe Thüringen in kleineren Orten Thüringens sogenannte Entnahmeboxen aufzustellen anstatt eine Zustellung der Druckerzeugnisse in alle Haushalte durchzuführen. In aller Regel werden die Amtsblätter von Gemein de und Landkreis mit diesen Werbeerzeugnissen verteilt. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Mediengruppe Thüringen die Verteilung von Druckerzeugnis sen in einzelnen kleinen Thüringer Kommunen einstellen will? 2. Gibt es schon vergleichbare Fälle in Thüringen, bei denen die Verteilung von Amtsblättern mit betroffen ist? 3. Ist aus Sicht der Landesregierung mit dem Aufstellen einer Entnahmebox die wirksame Zustellung des Amtsblatts gewährleistet? 4. Ist vor dem Hintergrund stark abnehmender Abonnentenzahlen der Tageszeitungen in Thüringen mit der Bekanntmachung in einer mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung noch eine ausreichen de Informationswirkung der Bürgerschaft in den betroffenen Kommunen gegeben? 5. Plant die Landesregierung eine Änderung der Thüringer Bekanntmachungsverordnung, mit der auch an dere Mittel der Bekanntmachung ermöglicht werden? Wenn ja, welche sind geplant? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Juni 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass die Mediengruppe Thüringen in einzelnen kleinen Thüringer Gemeinden die Verteilung von Druckerzeugnissen durch Zustellung an alle Haushalte einstellen wird. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gruhner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5838 Lediglich die Rechtsaufsichtbehörde des Landratsamtes SaaleOrlaKreis hat darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Remptendorf im Amtsblatt mitgeteilt habe, die Mediengruppe Thüringen habe von der geplanten Aufstellung sogenannter Entnahmeboxen abgesehen und werde die Verteilung der Amts blätter in gewohnter Weise fortsetzen. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Die Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) sieht eine Zustellung der Amtsblätter an alle Haushalte nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 ThürBekVO muss das Amtsblatt neben den in Nummer 2 und 3 genannten Anforde rungen die Bezugsmöglichkeiten und die Bezugsbedingungen angeben und einzeln zu beziehen sein (Num mer 3 und 4). Will eine Gemeinde den Bezug des Amtsblattes über eine sogenannte Entnahmebox vorse hen, müssen diese Anforderungen für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung im Einzelfall erfüllt sein. Zu 4.: Nach dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot hat die Bekanntmachung von Satzungen als Teil des förmlichen Rechtssetzungsverfahrens die Funktion, den Bürgerinnen und Bürgern die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Ortsrecht ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Okto ber 2006, Aktenzeichen 10 CN 2/05, zitiert nach juris). Hat eine Gemeinde, eine Verwaltungsgemeinschaft oder ein Landkreis kein eigenes Amtsblatt, kann diese Funktion nach § 1 Abs. 2 Nr. 2; § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Satz 2 ThürBekVO mit der öffentlichen Bekanntmachung in einer oder mehreren im Bekanntmachungsge biet verbreiteten und mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen erfüllt werden. Sofern eine Gemeinde weniger als 3.000 Einwohner hat, kann die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ThürBekVO durch Anschlag an den hierfür allgemein bestimmten Stellen (Verkündungstafeln) erfolgen. Er folgen öffentliche Bekanntmachungen ordnungsgemäß nach einer der in der Thüringer Bekanntmachungs verordnung vorgesehenen Formen, hat die Gebietskörperschaft ihre Pflicht erfüllt. Zu 5.: Die Landesregierung sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit zur Novellierung der Thürin ger Bekanntmachungsverordnung. Maier Minister Verteilung von Amtsblättern in kleinen Kommunen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: