07.05.2015 Drucksache 6/588Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Mai 2015 Zentrale Auskunftserteilung durch den Thüringer Landeswahlleiter oder das Landesamt für Statistik über Termine vorzeitig erforderlicher Kommunalwahlen Die Kleine Anfrage 224 vom 17. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Veröffentlichung der Wahltermine für Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie die Termine sogenannter gebündelter Kommunalwahlen werden auf der Internetseite des Thüringer Landeswahlleiters als Serviceleistung veröffentlicht. Dies gilt auch für die Einzelergebnisse der bereits stattgefundenen Kommunalwahlen . Journalisten sowie politikwissenschaftliche Einrichtungen (Hochschulen, Institute oder Bildungswerke ), aber auch landesweit organisierte demokratische Parteien und Vereinigungen nutzten bislang die Einrichtung des Landeswahlleiters, um für ihre journalistische, wissenschaftliche bzw. politische Arbeit wichtige, nicht vertrauliche Informationen über Termine von vorzeitig erforderlichen Gemeinderatsund Kreistagswahlen sowie Bürgermeister-, Landrats-, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisterwahlen in Erfahrung zu bringen. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind dem Landeswahlleiter die von den jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden festgesetzten Kommunalwahltermine für vorzeitig erforderliche Gemeinderats- und Kreistagswahlen sowie Bürgermeister-, Landrats-, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisterwahlen im Vorfeld bekannt? 2. Erhalten Journalisten und wissenschaftliche Einrichtungen auf telefonische oder schriftliche Nachfrage eine Auskunft beim Landeswahlleiter/Landesamt für Statistik zu bevorstehenden Kommunalwahlterminen? 3. Wenn ja, besteht dann diese Möglichkeit auch für landesweit organisierte demokratische Parteien und Vereinigungen? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Bedeutung der Kenntnis des genauen Wahltermins für demokratische Parteien und Vereinigungen und die kommunale Selbstverwaltung, insbesondere bei der für sie wichtigen Aufstellung bzw. Werbung von Kandidaten für ein kommunales Wahlamt oder Mandat? 5. Welche Informationen hat die Landesregierung, wonach es in Thüringen angeblich kein landesweites Interesse an einer zentralen Erfassung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der festgesetzten Wahltermine von einzeln stattfindenden kommunalen Wahlen gebe? Wann liegt ein landesweites Interesse vor? 6. Wird der Landeswahlleiter bzw. das Landesamt für Statistik künftig auf Nachfrage Auskunft über vorzeitig erforderliche Kommunalwahlen erteilen, wenn es von diesen Kenntnis hat? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kellner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/588 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 6. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1., 2. und 3.: Für die Durchführung von Kommunalwahlen ist nicht der Thüringer Landeswahlleiter zuständig, sondern der Wahlleiter in der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Landkreis. Dieser ist verpflichtet, die als gültig zugelassenen Wahlvorschläge und nach Durchführung der Wahl, die Wahlergebnisse örtlich bekannt zu machen und entsprechende Angaben dem Thüringer Landesamt für Statistik zur Erfassung zu übermitteln (§§ 23, 47 und 48 Thüringer Kommunalwahlordnung). Dem Thüringer Landesamt für Statistik obliegen Aufgaben im Rahmen der Erfassung der Wahldaten. Zudem erbringt das Thüringer Landesamt für Statistik als Serviceleistung Hilfestellungen bei der Vermittlung von Informationen an die Wahlleiter und Wahlhelfer, Rechtsaufsichtsbehörden, Bürgerinnen und Bürger, Parteien, Wählergruppen und Bewerber zur Durchführung von Kommunalwahlen. In diesem Rahmen wird auch Auskunft über ggf. bekannte Wahltermine erteilt. Erfassung und Bekanntmachung kommunaler Wahltermine ist jedoch nicht Aufgabe des Thüringer Landesamtes für Statistik. Zu 4.: Die Kenntnis des genauen Wahltermins ist für die im jeweiligen örtlichen Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen von Bedeutung. Diese erhalten durch die Bekanntmachung des örtlichen Wahlleiters Kenntnis vom Wahltermin. Zu 5.: Der Thüringer Landesregierung liegen keine Informationen vor, welche ein landesweites Interesse an einzelnen örtlichen Kommunalwahlterminen begründen könnten. Zu 6.: Auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister