02.07.2018 Drucksache 6/5921Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Juli 2018 Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5575) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3024 vom 8. Mai 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5921 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 28. Juni 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Forderungen stammen aus dem Koalitionsvertrag zwischen den Parteien DIE LINKE, SPD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN für die 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags. Die Koalitionsparteien sprechen sich darin für einen modernen öffentlichen Dienst mit einem zukunftsorientierten Personalvertretungsrecht aus. Sie fordern die Fortentwicklung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes unter Einbeziehung von Gewerkschaften und Berufsverbänden. Weiterhin bedarf das Thüringer Personalvertretungsgesetz, das zuletzt im Jahr 20212 novelliert wurde, vor dem Hintergrund der Fortentwicklung des Personalvertretungsrechts in anderen Ländern und der Rechtsprechung sowie Bedürfnissen, die sich aus der praktischen Anwendung ergaben, der Überarbeitung. Darüber hinaus wurden dem Ministerium für Inneres und Kommunales seitens der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften sowie der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte vielfältige Änderungsbedürfnisse kommuniziert. Zu 2.: Das Recht zur Bildung von Personalvertretungen nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz steht den Beschäftigten der Landes- und Kommunalverwaltung dauerhaft zu und darf nicht beschränkt werden. Zu 3.: Ein weiteres Änderungsbedürfnis ist nicht absehbar. Zu 4.: Aktuell gelten das Thüringer Personalvertretungsgesetz und die Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2012. Darüber hinaus wird der Regelungssachverhalt in keinen weiteren Vorschriften erfasst. Zu 5.: Rechtsvorschriften werden durch die Neuregelung nicht vereinfacht. Zu 6.: Regelungen zum Personalvertretungsgesetz sind in allen Flächenländern vorhanden. Zu 7.: In Thüringen soll das Thüringer Modell umgesetzt werden. Zu 8.: Dem Thüringer Personalvertretungsgesetz entsprechende Regelungen sind in derselben beziehungsweise in vergleichbarer Form bereits seit längerem in den Personalvertretungsgesetzen der Länder vorhanden. Die neu aufgenommenen Vorschriften wurden mit den in den übrigen Ländern vorhandenen verglichen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nicht für den Vollzug geeignet sind. Zu 9.: Es wurde zuvor keine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt. Durch den Vollzug des Thüringer Personalvertretungsgesetzes werden keine Kosten verursacht. Zu 10.: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. 3 Drucksache 6/5921Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 11.: Es wird auf die Beantwortung der Frage 10 verwiesen. Zu 12.: Für den Vollzug sind sowohl das Land als auch die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig. Zu 13.: Für den Vollzug werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Es wurden im laufenden Haushalt keine Vorkehrungen getroffen. Diese sind nicht notwendig, da die Personalvertretungen keinen eigenen Haushaltstitel haben. Maier Minister Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5575) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: