03.07.2018 Drucksache 6/5926Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Juli 2018 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst" (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4651) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3066 vom 23. Mai 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5926 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 2. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach § 11 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) besteht die Verpflichtung, alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben im Haushaltsplan niederzulegen (Grundsatz der Vollständigkeit). Nach § 13 Abs. 2 ThürLHO werden die Ausgaben der Ressorts in Einzelplänen (hier: Einzelplan 10) etatisiert . Nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 ThürLHO dürfen Ausgaben durch das Land nur geleistet werden, insoweit hierfür ein Ansatz bei dem vorgesehenen Titel existiert. Rechtsgrundlage für die Planung und Zahlbarmachung der Finanzzuführung an die Landesforstanstalt ist § 12 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst" (ThüringenForst-AöR). Zu 2.: Die Regelung zur Finanzzuführung an die ThüringenForst-AöR ist bis zum Jahr 2025 befristet. Der erforderliche Finanzbedarf zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch die ThüringenForst-AöR ist vor dem Hintergrund der laufenden Personalkostenentwicklung regelmäßig neu zu bewerten. Zu 3.: Ja, aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben und der Personalkostenentwicklung ist die Regelung beginnend mit dem Jahr 2026 erneut fortzuschreiben. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt ist in keiner anderen Vorschrift erfasst. Zu 5.: Keine Zu 6.: Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat 2005 ein Errichtungsgesetz für die dortige Landesforstanstalt erlassen . Zu 7.: Zur Regelung der Finanzierung soll das landesspezifische Thüringer Modell umgesetzt werden. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde durch den Vollzug der Vorgängerregelung in der Praxis der Jahre 2012 bis 2017 bestätigt. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse war nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Finanzierung ergibt sich aus der gesetzlichen Beleihung der Landesforstanstalt mit hoheitlichen Aufgaben durch das Land. Zu 10. und 11.: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. Zu 12.: Für den Vollzug ist das Land zuständig. Zu 13.: Keine Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Die Etatisierung des Zuführungsbetrages erfolgt im Einzelplan 10 Kapitel 10 11 Titelgruppe 87 für den Doppelhaushalt 2018/2019. In Vertretung Dr. Sühl Staatssekretär Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst" (Gesetzentwurf der Landesregierung, Druck-sache 6/4651) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10. und 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: