04.07.2018 Drucksache 6/5928Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 17. Juli 2018 Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/4650) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3064 vom 23. Mai 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5928 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 1. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Karenzregelung für ausscheidende Mitglieder der Landesregierung geht auf den Koalitionsvertrag zwischen den Parteien DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags zurück. Danach sollte die Prüfung notwendiger Änderungen des Ministergesetzes zum Beispiel hinsichtlich der Einführung einer Karenzzeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und der Übernahme einer neuen Tätigkeit angegangen werden. Zudem haben sich aus der praktischen Anwendung Regelungsbedarfe ergeben. Zu 2.: Die Regelung kann nicht befristet werden, da ein dauerhafter Bedarf besteht, die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung gesetzlich zu regeln. Zu 3.: Ein weiteres Änderungsbedürfnis ist nicht abzusehen. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird für Mitglieder der Landesregierung nicht in anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Eine Vereinfachung erfolgt nicht. Zu 6.: Regelungen zur Karenzzeit für ausscheidende Mitglieder der Landesregierung haben die Flächenländer Brandenburg (2016), Hessen (2015), Nordrhein-Westfalen (2016) und Schleswig-Holstein (2016) getroffen. Zu 7.: Der Gesetzentwurf der Landesregierung setzt ein Regelungsmodell um, das sich an dem Regelungsmodell des Bundes orientiert. Zu 8.: Die Regelungen im Gesetzentwurf der Landesregierung sind vollzugsgeeignet. Beim Vergleich mit den Regelungen anderer Ländern sowie des Bundes haben sich keine Hinweise ergeben, dass die Regelungen nicht für den Vollzug geeignet sind. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht durchgeführt. Die vorgesehenen Regelungen betreffen die Integrität der Landesregierung. Die Regelungen werden als erforderlich angesehen. Zu 10.: Es ist eine Informationspflicht geregelt, die sich an das ausgeschiedene Mitglied der Landesregierung richtet , sowie eine Informationspflicht der Behörden gegenüber der Öffentlichkeit. Zu 11.: Keine Zu 12.: Für den Vollzug ist das Land zuständig. 3 Drucksache 6/5928Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 13.: Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung ist zum Vollzug kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Es wurden im laufenden Haushalt keine Vorkehrungen getroffen. Diese sind nicht notwendig, da eine konkrete Entscheidung über eine Karenzzeit nicht absehbar ist. Prof. Dr. Hoff Minister Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes (Gesetzentwurf der Lan-desregierung, Drucksache 6/4650) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: