09.07.2018 Drucksache 6/5938Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Juli 2018 Beförderungserschleichung in Thüringen Die Kleine Anfrage 3023 vom 8. Mai 2018 hat folgenden Wortlaut: Beförderungserschleichung (das sogenannte "Schwarzfahren") und seine Folgen sind auch angesichts der Diskussion um kostenlosen öffentlichen Personennahverkehr stärker in den Fokus gerückt. Um sich ein Bild der Gesamtsituation in Thüringen machen zu können, müssen grundlegende Daten vorliegen, beispielsweise die Anzahl der Fälle und der Umgang damit, wie viele Fälle zur Anzeige gelangen und wie oft ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben wird. Auch soll ergründet werden, wie die Kreise und kreisfreien Städte, die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs sind, mit Fällen des "Schwarzfahrens" umgehen, da Berichte über unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Erstellung von Anzeigen vorliegen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle von Beförderungserschleichung wurden in den Jahren 2010, 2012, 2014, 2016 und 2017 im öffentlichen Personennahverkehr festgestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Aufgabenträger und Verkehrsbetrieb )? 2. Welcher Schaden durch Mindereinnahmen wurde durch diese festgestellten Fälle verursacht (bitte Angaben für die Jahre 2010, 2012, 2014, 2016 und 2017)? 3. Von welchem Schaden durch Mindereinnahmen durch Beförderungserschleichung wird je Aufgabenträger und Verkehrsbetrieb jährlich insgesamt ausgegangen? 4. Wie viele Fälle aus Frage 1 gelangten zur Anzeige und in wie vielen Fällen kam es zu einer Gerichtsverhandlung und -verurteilung? 5. Wie viele Fälle aus Frage 1 wurden mittels Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts abgeschlossen? 6. Wie hoch sind die Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt für die Jahre 2010, 2012, 2014, 2016 und 2017 je Aufgabenträger beziehungsweise Verkehrsbetrieb? 7. Wie handhaben die einzelnen Aufgabenträger beziehungsweise Verkehrsbetriebe die festgestellten Fälle von Beförderungserschleichung gemäß Frage 1 und wann beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Anzeige? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Rothe-Beinlich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5938 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 5. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Beförderungserschleichung, das heißt das Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht, das Entgelt nicht zu errichten ("Schwarzfahren"), fällt unter den Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265a Strafgesetzbuch). Durch das Strafantragserfordernis liegt die Verfolgung der Beförderungserschleichung in der Hand des betreffenden Verkehrsunternehmens. Da nicht in jedem Fall von Beförderungserschleichung eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erfolgt, liegen der Landesregierung keine Statistiken über die Anzahl der Fälle von Beförderungserschleichung in den nachgefragten Jahren vor. Bezüglich der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle von Beförderungserschleichung wird auf die Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik verwiesen, welche der Antwort zu Frage 4 entnommen werden können. Zu 2.: Die Vereinnahmung von Fahrgelderlösen stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar, die in der Verantwortung der Verkehrsunternehmen liegt. Der Landesregierung liegen zwar Daten zur Anzahl der beförderten Personen sowie zu den Fahrgeldeinnahmen vor. Es liegen aber keine Statistiken vor, die Auskunft darüber geben, welche Fahrgeldeinnahmen speziell infolge von Beförderungserschleichung entgangen sind. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden die in der nachfolgenden Übersicht aufgelisteten Fälle von Beförderungserschleichung zur Anzeige gebracht: 2010 2012 2014 2016 2017 Thüringen 6.723 5.995 5.034 3.722 4.166 Landespolizeiinspektion Erfurt 3.126 2.571 2.035 1.144 2.042 Landespolizeiinspektion Gera 657 885 643 433 278 Landespolizeiinspektion Gotha 224 118 130 461 281 Landespolizeiinspektion Jena 442 533 549 344 281 Landespolizeiinspektion Nordhausen 194 264 152 86 166 Landespolizeiinspektion Saalfeld 8 2 1 11 9 Landespolizeiinspektion Suhl 7 1 0 0 3 Autobahnpolizeiinspektion 0 0 0 1 0 Bundespolizei 2.065 1.621 1.533 1.242 1.106 Die Anzahl der wegen Vergehen des Erschleichens von Leistungen (§ 265 a Strafgesetzbuch) Abgeurteilten und Verurteilten in den Jahren 2010, 2012, 2014 und 2016 ergibt sich aus der nachstehenden tabellarischen Übersicht. Für das Jahr 2017 liegen bislang keine statistischen Angaben vor. Jahr Anzahl der nach § 265a Strafgesetzbuch Abgeurteilten Verurteilten 2010 2.314 2.012 2012 2.014 1.746 2014 2.011 1.753 2016 1.218 1.061 3 Drucksache 6/5938Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die justiziellen Statistiken erfassen die Anzahl der Abgeurteilten und Verurteilten aufgrund von Vergehen bezüglich des Erschleichens von Leistungen nach § 265a Strafgesetzbuch in ihrer Gesamtheit. Dazu zählen neben der Beförderungserschleichung auch das Erschleichen von Leistungen eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes sowie der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss abgeschlossen wurde. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (unter anderem Freispruch) getroffen wurden. Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt wurde oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Verurteilt werden können nur Personen, die zum Tatzeitpunkt strafmündig, das heißt 14 Jahre oder älter, waren. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 7.: Das Vorgehen im Hinblick auf festgestellte Fälle von Beförderungserschleichung sowie die diesbezügliche Anzeigepraxis obliegt dem betreffenden Verkehrsunternehmen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Maier Minister Beförderungserschleichung in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: