09.07.2018 Drucksache 6/5942Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Juli 2018 Bedarfszuweisungen für Thüringer Kommunen 2018 - Teil II: Bearbeitungsumstände und Rechtsgrundlagen Die Kleine Anfrage 3047 vom 16. Mai 2018 hat folgenden Wortlaut: Aus den Antworten auf die Kleinen Anfragen 729, 1595 und 2676 der Abgeordneten Prof. Dr. Voigt und Tischner (vergleiche Drucksachen 6/1823, 6/3214 und 6/5251) geht hervor, welche Kommunen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Bedarfszuweisungen erhalten haben. Die Finanzausstattung der Thüringer Kommunen führt auch im Jahr 2018 vielfach zu Maßnahmen der Haushaltssicherung und der Beantragung der Bedarfszuweisungen. Durch die Entscheidung der Koalitionsfraktionen im Thüringer Landtag, den Doppelhaushalt 2018/2019 und den kommunalen Finanzausgleich 2018/2019 erst im Januar 2018 zu verabschieden , ist die Finanzausstattung der Thüringer Kommunen für das Jahr 2018 vor besondere Herausforderungen gestellt worden. Zudem liegen bisher keine Angaben über Umwandlungen von in den Bescheiden über Bedarfszuweisungen enthaltenen rückzahlbaren Zuwendungen in nicht rückzahlbare Zuwendungen für die Jahre seit dem Jahr 2015 vor. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann genau wurde über die im Jahr 2018 bewilligten Bedarfszuweisungen im Einzelfall jeweils entschieden und wann wurden die Entscheidungen den jeweiligen Kommunen wie mitgeteilt (bitte taggenau tabellarisch aufführen)? 2. Wie lange dauerte die Bearbeitung beziehungsweise die Bescheiderteilung (Differenz in Tagen zwischen Eingang des Antrags und Tag der Bescheiderteilung; bitte tabellarisch aufführen)? 3. In welchen Fällen wurden wann die in den Bescheiden über Bedarfszuweisungen enthaltenen rückzahlbaren Zuweisungen seit dem Jahr 2015 in nicht rückzahlbare Zuweisungen umgewandelt und wann wurde diese Entscheidung den jeweiligen Kommunen mitgeteilt (bitte taggenau tabellarisch aufführen)? 4. Auf welcher Rechtsgrundlage, aufgrund welchen konkreten Sachverhalts und mit welcher Begründung erfolgten seit dem Jahr 2015 Umwandlungen von rückzahlbaren Zuweisungen in nicht rückzahlbare Zuweisungen (bitte taggenau tabellarisch aufführen)? 5. Wann wurden welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Gewährung von Bedarfszuweisungen geändert (bitte in Synopse darstellen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5942 6. Auf welcher Rechtsgrundlage, anhand welcher Sachverhalte und auf welche Weise wurde die jeweilige Bedarfszuweisung seit dem Jahr 2015 konkret in ihrer Höhe errechnet (bitte tabellarisch aufführen)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 5. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Eine Bearbeitung der Anträge auf Bedarfszuweisungen kann erst erfolgen, wenn die notwendigen Antragsunterlagen vollständig bei der Bewilligungsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, vorliegen (vergleiche Buchstabe A. Nr. 4.2 Satz 2 VV-Bedarfszuweisungen). In der Mehrzahl der Fälle stellen die Kommunen formal ihre Anträge und reichen fehlende Unterlagen später nach. Zur Vermeidung des Eindrucks einer überlangen Verfahrensdauer wird in der nachstehenden Tabelle daher neben dem Zeitraum zwischen Antragsdatum und Bescheiddatum auch die Bearbeitungszeit ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen angegeben: Kommune Antrags- datum Antragsunterlagen vollständig am Bescheiddatum Bearbeitung in Tagen ab Antragsdatum ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen Ballstädt 05.03.2018 27.04.2018 28.05.2018 84 31 Sonneborn 18.04.2018 27.04.2018 11.05.2018 23 14 Reichmannsdorf 25.01.2018 12.02.2018 12.03.2018 46 28 Bobeck 14.02.2018 26.02.2018 13.03.2018 27 15 Zeulenroda-Triebes 12.03.2018 17.04.2018 18.04.2018 37 1 Das Bescheiddatum kennzeichnet den Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Bedarfszuweisung. Diese wird den jeweiligen Kommunen durch schriftlichen Verwaltungsakt bekannt gegeben. Zu 3. und 4.: In dem gefragten Zeitraum erfolgte keine "Umwandlung" einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung in eine nicht rückzahlbare Bedarfszuweisung. Zu 5.: Einleitend bezieht sich die Kleine Anfrage auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen ab dem Jahr 2015. Die Beantwortung zur Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt daher bezogen ab dem Jahr 2015. § 24 ThürFAG - Landesausgleichsstock Grundlage § 24 ThürFAG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung 1. Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 233) 2. Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 5) 3 Drucksache 6/5942Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode VV-Bedarfszuweisungen Grundlage Verwaltungsvorschriften des Thüringer Finanzministeriums über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und die Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (VV-Bedarfszuweisungen) vom 15.03.2013 (ThürStAnz Nr. 14/2013 S. 590-600) Neufassung Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und die Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (VV-Bedarfszuweisungen) vom 22.06.2015 (ThürStAnz Nr. 28/2015 S. 1151-1160) 1. Änderung durch die 1. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VV-Bedarfszuweisungen vom 08.06.2016 (ThürStAnz Nr. 27/2016 S. 916-917) 2. Änderung durch die 2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VV-Bedarfszuweisungen vom 05.12.2017 (ThürStAnz Nr. 52/2017 S. 1949-1951) Die Gewährung ergänzender Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise erfolgte nach dem Verfahren zur Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 24 ThürFAG in Verbindung mit dem Rundschreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 8. Juli 2017. Zu 6.: 1. Rechtsgrundlagen Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Auf Basis dieser Rechtsgrundlagen wurden im Jahr 2015 Mittel aus dem Landesausgleichsstock für • Überbrückungshilfen • Bedarfszuweisungen beziehungsweise ergänzende Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung • Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen • ergänzende Bedarfszuweisungen zur Beauftragung eines Gutachters im Rahmen der Erstellung/Umsetzung eines Haushaltssicherungskonzeptes gewährt. Die bewilligten Bedarfszuweisungen können der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Eine detaillierte Aufschlüsselung nach der Art der Zuweisung erfolgte im Rahmen der damaligen Erfassung der Daten nicht. In den Jahren 2016 und 2017 wurden auf Basis der oben genannten Rechtsgrundlagen folgende Mittel aus dem Landesausgleichsstock gewährt: • Überbrückungshilfen • Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung • Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen Die in den Jahren 2016 und 2017 bewilligten Bedarfszuweisungen können den Anlagen 2 und 3 entnommen werden. 2. Sachverhalt und Ermittlung der Höhe der bewilligten Bedarfszuweisungen 2.1 Überbrückungshilfen (ab 2015) Bei der Bewilligung einer Überbrückungshilfe wurde geprüft, ob eine Kommune nach Ausschöpfung aller Liquiditätsreserven und des Höchstbetrags der Kassen- und Liquiditätskredite nicht in der Lage ist, ihren (be- 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5942 stehenden, fälligen) Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Überbrückungshilfe dient lediglich der kurzfristigen Verstärkung der Kassenmittel und soll vorübergehende Liquiditätsengpässe im Haushaltsvollzug abfedern. Die Überbrückungshilfe dient nicht dazu, einen im Haushaltsjahr voraussichtlich entstehenden Fehlbetrag abzudecken oder einen Haushaltsausgleich herbeizuführen. Die Höhe der Überbrückungshilfe wurde daher grundsätzlich nach dem tatsächlichen Liquiditätsbedarf der Kommunen auf der Grundlage bereits bestehender und fälliger Zahlungsverpflichtungen für das jeweils laufende Haushaltsjahr bemessen. 2.2 (ergänzende) Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung Im Jahr 2015 wurden mit dem Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz zusätzlich zu den Mitteln des Landesausgleichsstocks Landesmittel für ergänzende Bedarfszuweisungen in Höhe von insgesamt 48 Millionen Euro bereitgestellt. Die vollständigen Anträge waren bis zum 31. August 2015 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (Posteingangsdatum). Aufgrund dieser Frist erfolgte die Bewilligung der Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen grundsätzlich erst nach dieser Frist. Bei der Bewilligung einer Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung wurde geprüft, ob mit der bewilligten Bedarfszuweisung das im beschlossenen Haushaltssicherungskonzept beziehungsweise dessen Fortschreibung für das Jahr 2015 beschriebene Konsolidierungsziel erreicht wird. In Anbetracht des fortgeschrittenen Haushaltsjahres und der Tatsache, dass die Antragssumme aller Anträge (rund 145,4 Millionen Euro) die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel des Landesausgleichsstocks erheblich überschritt, wurden bei der Bemessung der Höhe der bewilligten Bedarfszuweisung grundsätzlich nur 50 Prozent des von den Kommunen mitgeteilten voraussichtlichen Fehlbetrags gewährt. Zudem wurden zum Beispie entsprechende Mehreinnahmen aus aktuellen Steuerschätzungen oder Altfehlbeträge , welche die Kommune innerhalb des Konsolidierungszeitraumes aus eigener Kraft abbauen kann, bedarfsmindernd berücksichtigt. Bei der Bewilligung einer Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung ab dem Jahr 2016 wurde ebenfalls geprüft, ob mit der bewilligten Bedarfszuweisung das im Haushaltssicherungskonzept beziehungsweise dessen Fortschreibung für das jeweils laufende Haushaltsjahr beschlossene Konsolidierungsziel erreicht wird. Die Höhe der Bedarfszuweisung wurde grundsätzlich danach bemessen, dass die Kommunen unter Berücksichtigung der vorgelegten Haushaltspläne des laufenden Haushaltsjahres einen entsprechenden Haushaltsausgleich erzielen konnten, um ihren Pflichtaufgaben vollumfänglich nachkommen und die notwendigen und unabweisbaren Investitionsmaßnahmen vornehmen zu können. Der bewilligungsfähige Betrag ermittelte sich - anhand des tatsächlichen Bedarfs der Kommunen für das jeweils laufende Haushaltsjahr - beispielhaft wie folgt (die Aufzählung ist nicht abschließend): Antragssumme Euro a) abzüglich Altfehlbeträge Euro b) abzüglich allgemeine Rücklage Euro c) abzüglich Mehreinnahme Gemeindeanteil Einkommensteuer Euro d) abzüglich Mehreinnahme Gemeindeanteil Umsatzsteuer Euro e) abzüglich Mehreinnahme Gewerbesteuer Euro f) abzüglich Zuschussbedarf für freiwillige Aufgaben (> 2% / 3% / 3,5% / 4% bezogen auf die Gesamtausgaben des VWHH beziehungsweise die gesamten lfd. Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit Euro g) abzüglich Ausgaben für nicht notwendige Investitionen Euro = bewilligungsfähiger Betrag Euro zu a) Die Deckung von Altfehlbeträgen erfolgt nach Maßgabe von § 23 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung in Verbindung mit Buchstabe C Nummer 1.2.2.1 achter Spiegelstrich der VV-Haushaltssicherung in Abhängigkeit von frei verfügbaren Mitteln der Kommunen innerhalb des Konsolidierungszeitraums. Konnte 5 Drucksache 6/5942Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode eine Kommune Altfehlbeträge innerhalb des Konsolidierungszeitraumes durch entsprechende Überschüsse vollständig selbst abbauen, erfolgte keine Berücksichtigung bei der Bewilligung von Bedarfszuweisungen . Konnte demgegenüber eine Kommune ihre Altfehlbeträge nicht oder nicht vollständig innerhalb des Konsolidierungszeitraumes abbauen, erfolgte grundsätzlich eine gleichmäßige anteilige Berücksichtigung bei der Bewilligung von Bedarfszuweisungen (in Jahresscheiben). zu b) Allgemeine Rücklagen sind aufgrund des in Buchstaben A Nr. 2 Satz 1 VV- Bedarfszuweisungen verankerten Nachrangigkeitsgrundsatzes vor der Inanspruchnahme von Bedarfszuweisungen vollständig in Anspruch zu nehmen. zu c) bis e) Aufgrund des vorgenannten Nachrangigkeitsgrundsatzes von Bedarfszuweisungen erfolgte grundsätzlich eine bedarfsmindernde Berücksichtigung bei der Bemessung einer Bedarfszuweisung, wenn im Rahmen der Prüfung der Anträge voraussichtliche Mehreinnahmen der Kommunen und Landkreise bekannt wurden, die noch keine Berücksichtigung im eingereichten Haushaltsplan des jeweils laufenden Haushaltsjahres fanden. Dies betraf insbesondere Mehreinnahmen aus Schlüsselzuweisungen, aus Investitionspauschalen, aus der Gewerbesteuer, aus Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer entsprechend der jeweils aktuellen Steuerschätzungen Mai oder November des laufenden Haushaltsjahres. zu f) Der Richtwert von zuzugestehenden freiwilligen Leistungen in Höhe von zwei Prozent bezogen auf die Gesamtausgaben des Verwaltungshaushalts (bei kameral buchenden Kommunen) beziehungsweise den gesamten laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (bei doppisch buchenden Kommunen) gemäß Buchstabe C Nr. 1.2.2.1 neunter Spiegelstrich der VV-Haushaltssicherung wurde nicht starr angewendet, weil er zum Beispie überregionale Funktionen nicht erfasst. In der Bearbeitung wurden deshalb bei überregionalen Funktionen grundsätzlich höhere Werte angesetzt; ab dem Jahr 2017 wurden die folgenden einheitlichen Prozentsätze zugrunde gelegt: • Oberzentren = 4 Prozent; • Mittelzentren mit oberzentralen Teilfunktionen und Orte mit zusätzlichen Funktionen (zum Beispie staatlich-anerkannter Kurort etc.) = 3,5 Prozent • Mittelzentren = 3 Prozent • im Übrigen = 2 Prozent zu g) Nach Buchstabe B. Nr. 1 Satz 3 VV-Bedarfszuweisungen können Bedarfszuweisungen auch in den Fällen gewährt werden, in denen im Haushaltsplan und im Haushaltssicherungskonzept der Kommunen zum Beispie Ausgaben für notwendige Eigenanteile, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Förderprogrammen aufzubringen sind und/oder Ausgaben für notwendige Investitionen enthalten sind. Ausgaben für notwendige Eigenanteile oder notwendige Investitionen liegen insbesondere dann vor, wenn es sich um unabweisbare Ausgaben des pflichtigen Aufgabenbereichs; nicht aber solche des freiwilligen Bereichs handelt . Für den Bereich freiwilliger Aufgaben der Kommunen beantragte Bedarfszuweisungen waren im Hinblick auf die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden, begrenzten Haushaltsmittel des Freistaats Thüringen grundsätzlich nicht zu gewähren. 2.3 Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen (ab 2015) Bei der Bewilligung einer Bedarfszuweisung zur Überwindung einer außergewöhnlichen Belastung wurde geprüft, ob eine Kommune nicht in der Lage war, Ausgaben, die nicht im Haushalt planbar waren, wie beispielsweise Hilfen bei der zwingenden Beseitigung von Schäden, auf deren Entstehen die Kommune keinen Einfluss hatte (zum Beispie Naturereignisse, Havarie- und Katastrophenfälle) aus eigener Kraft zu finanzieren . Diese Leistungen zielen typischerweise auf die finanzielle Unterstützung bis zur Schadensregulierung und eben nicht zur Regulierung. Die Schadensregulierung im Sinne dieser Bestimmung erfolgt durch Erstattungsleistungen Dritter, also Schadensersatzleistungen, Fördermittel und so weiter, weshalb die Leistungen nach der VV-Bedarfszuweisungen mit der Regulierung an das Land zurückzuzahlen sind. 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5942 2.4 ergänzende Bedarfszuweisungen zur Beauftragung eines Gutachters im Rahmen der Erstellung/Umsetzung eines Haushaltssicherungskonzeptes (nur 2015) Bei der Bewilligung einer Bedarfszuweisung zur Beauftragung eines Gutachters im Rahmen der Erstellung/ Umsetzung eines Haushaltssicherungskonzeptes wurde geprüft, ob die antragstellende Kommune den Nachweis der Notwendigkeit der Erstellung/Umsetzung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 53a Thüringer Kommunalordnung beziehungsweise bei doppisch buchenden Kommunen nach § 4 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik erbracht hat. Maier Minister Anlagen* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Anlage 1 zur  Beantwortung der Kleinen Anfrage 3047 LK Kommune Antragssumme in Euro Bewilligungsbetrag in Euro Zweck LK LK Nordhausen 3.950.000  3.950.000  Haushaltskonsolidierung LK LK Nordhausen 89.107  0  Gutachter LK Unstrut‐Hainich‐Kreis 12.431.500  9.031.500  Haushaltskonsolidierung kreisfrei Eisenach 8.495.266  7.279.040  Haushaltskonsolidierung kreisfrei Gera 122.778  siehe unten Gutachter kreisfrei Gera 5.525.012  siehe unten Haushaltskonsolidierung kreisfrei Gera 250.000  siehe unten Gutachter kreisfrei Gera 10.766.158  7.250.000  Haushaltskonsolidierung kreisfrei Suhl 101.150  101.150  Gutachter kreisfrei Suhl 13.788.470  8.764.800  Haushaltskonsolidierung kreisfrei Suhl 13.090  13.090  Gutachter UHK Anrode 1.447.747  498.504  Haushaltskonsolidierung IK Arnstadt 50.000  35.104  Gutachter IK Arnstadt 2.722.000  0  Haushaltskonsolidierung SLF Bad Blankenburg 1.472.000  0  Haushaltskonsolidierung UHK Bad Langensalza 1.381.600  0  Haushaltskonsolidierung GRZ Berga/Elster 2.085.400  435.724  Haushaltskonsolidierung AP Blankenhain 3.806.391  287.696  Haushaltskonsolidierung AP Blankenhain 15.269.001  14.731.406  Haushaltskonsolidierung AP Blankenhain 1.509.900  1.509.900  Haushaltskonsolidierung NDH Bleicherode 1.990.792  1.055.347  Haushaltskonsolidierung KYF Borxleben 38.105  8.699  Haushaltskonsolidierung SM Brotterode‐Trusetal 936.114  125.298  Ü‐Hilfe WAK Brunnhartshausen 159.972  34.912  Haushaltskonsolidierung SOK Bucha 30.344  0  Haushaltskonsolidierung SHK Bürgel 450.000  89.253  Haushaltskonsolidierung AP Buttelstedt 679.703  651.578  Haushaltskonsolidierung GRZ Caaschwitz 201.200  0  Haushaltskonsolidierung SOK Crispendorf 1.004.400  125.996  Haushaltskonsolidierung SHK Dornburg‐Camburg 692.462  285.550  Haushaltskonsolidierung KYF Etzleben 296.549  8.613  Haushaltskonsolidierung UHK Flarchheim 86.350  58.652  Haushaltskonsolidierung GRZ Gauern 47.247  17.769  Haushaltskonsolidierung SOK Gefell 984.320  288.111  Haushaltskonsolidierung SOK Gefell 396.000  117.088  Ü‐Hilfe IK Gehlberg 145.400  101.020  Haushaltskonsolidierung KYF Gehofen 250.458  0  Haushaltskonsolidierung SOK Geroda 24.800  4.109  Haushaltskonsolidierung IK Geschwenda 368.900  0  Haushaltskonsolidierung SLF Gräfenthal 325.968  253.408  Ü‐Hilfe GRZ Greiz 21.420  0  Gutachter GRZ Greiz 4.497.204  0  Haushaltskonsolidierung GRZ Greiz 3.576.316  1.927.063  Ü‐Hilfe SÖM Haßleben 211.491  67.596  Haushaltskonsolidierung SHK Heideland 372.700  134.100  Haushaltskonsolidierung Bedarfszuweisungen 2015 nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz und § 4 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz Seite 1 von 3 Anlage 1 zur  Beantwortung der Kleinen Anfrage 3047 LK Kommune Antragssumme in Euro Bewilligungsbetrag in Euro Zweck Bedarfszuweisungen 2015 nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz und § 4 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz UHK Heroldishausen 116.800  93.887  Haushaltskonsolidierung KYF Heygendorf 88.575  42.379  Haushaltskonsolidierung SOK Hirschberg 1.095.413  690.094  Haushaltskonsolidierung AP Hopfgarten 1.920.770  832.100  Haushaltskonsolidierung KYF Ichstedt 54.181  0  Haushaltskonsolidierung SHK Kahla 217.000  107.500  Haushaltskonsolidierung KYF Kalbsrieth 629.459  194.414  Haushaltskonsolidierung KYF Kalbsrieth 457.359  457.359  Ü‐Hilfe SÖM Kindelbrück 363.541  68.182  Haushaltskonsolidierung SHK Kleineutersdorf 99.180  9.650  Haushaltskonsolidierung AP Kranichfeld 436.695  0  Haushaltskonsolidierung AP Kranichfeld 310.000  310.000  Ü‐Hilfe AP Krautheim 63.903  36.878  Haushaltskonsolidierung SHK Laasdorf 429.761  0  Haushaltskonsolidierung SON Lauscha 2.056.800  854.300  Haushaltskonsolidierung SON Lauscha 798.100  385.900  Ü‐Hilfe SLF Lichte 1.320.833  1.187.500  Haushaltskonsolidierung SLF Lichte 350.000  0  Ü‐Hilfe HBN Masserberg 714.254  714.254  Haushaltskonsolidierung GRZ Mohlsdorf‐Teichwolframsdor 17.255  17.255  Gutachter WAK Neidhartshausen 9.282  9.282  Gutachter UHK Neunheilingen 122.187  79.514  Haushaltskonsolidierung NDH Neustadt (Südharz) 188.128  0  Haushaltskonsolidierung IK Neustadt am Rennsteig 150.000  59.080  Haushaltskonsolidierung NDH Nordhausen (Stadt) 5.041.735  2.714.719  Haushaltskonsolidierung UHK Obermehler 3.931.185  1.143.872  Haushaltskonsolidierung UHK Obermehler 157.961  157.961  Ü‐Hilfe SM Oepfershausen 1.887.200  380.000  Haushaltskonsolidierung SHK Rauda 56.300  0  Haushaltskonsolidierung SLF Reichmannsdorf 697.961  679.300  Haushaltskonsolidierung KYF Reinsdorf 239.227  132.400  Haushaltskonsolidierung SHK Renthendorf 113.044  16.300  Haushaltskonsolidierung KYF Ringleben 124.249  78.583  Haushaltskonsolidierung KYF Roßleben 660.100  644.000  Haushaltskonsolidierung EIC Rustenfelde 80.000  80.000  Außergewöhnliche Belastungen SHK Schkölen 85.000  0  Außergewöhnliche Belastungen UHK Schlotheim 551.460  274.249  Haushaltskonsolidierung EIC Schönhagen 28.624  20.074  Haushaltskonsolidierung SÖM Sömmerda 241.000  0  Haushaltskonsolidierung KYF Sondershausen 80.000  0  Gutachter KYF Sondershausen 3.820.414  2.647.797  Haushaltskonsolidierung SON Sonneberg (Stadt) 4.466.000  3.316.000  Haushaltskonsolidierung SON Sonneberg (Stadt) 26.775  0  Gutachter SON Sonneberg (Stadt) 490.000  0  Gutachter SHK Stadtroda 364.600  38.660  Haushaltskonsolidierung Seite 2 von 3 Anlage 1 zur  Beantwortung der Kleinen Anfrage 3047 LK Kommune Antragssumme in Euro Bewilligungsbetrag in Euro Zweck Bedarfszuweisungen 2015 nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz und § 4 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz SHK Stadtroda 17.000  9.837  Außergewöhnliche Belastungen SHK Stadtroda 1.812.203  0  Außergewöhnliche Belastungen SOK Tanna 1.303.460  995.180  Haushaltskonsolidierung KYF Voigtstedt 244.000  112.500  Haushaltskonsolidierung GRZ Weida 791.348  0  Haushaltskonsolidierung NDH Werther 952.500  389.975  Haushaltskonsolidierung KYF Wiehe 17.255  17.255  Gutachter KYF Wiehe 935.135  416.632  Haushaltskonsolidierung IK Wildenspring 50.000  28.800  Haushaltskonsolidierung GTH Wölfis 2.618  siehe unten Gutachter GTH Wölfis 196.350  siehe unten Haushaltskonsolidierung GTH Wölfis 117.600  0  Haushaltskonsolidierung SOK Wurzbach 723.812  0  Haushaltskonsolidierung 145.380.380  79.685.698 Summe Seite 3 von 3 Anlage 2 zur  Beantwortung der Kleinen Anfrage 3047 Buchstabe B: Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung  Buchstabe C: Überbrückungshilfen Buchstabe D: Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen und für besondere Aufgaben Antragshöhe Bewilligungshöhe B C D in Euro in Euro LK LK Nordhausen x 10.350.000  6.339.500  LK Unstrut‐Hainich‐Kreis x 10.419.000  10.346.000  kreisfrei Eisenach x 9.079.736  7.279.736  kreisfrei Gera x 7.250.000  7.250.000  kreisfrei Suhl x 16.963.710  9.847.490  GTH Ballstädt x 180.364  146.110  GRZ Berga/E. x 1.260.000  1.260.000  GRZ Berga/E. x 1.004.189  707.225  AP Blankenhain x 4.861.050  1.413.845  NDH Bleicherode x 2.057.556  1.398.512  UH Bothenheilingen x 97.627  73.477  SM Brotterode‐Trusetal x 3.601.038  1.132.607  SOK Bucha x 48.880  40.124  SHK Bürgel x 570.000  427.952  GRZ Caaschwitz x 139.600  135.278  SOK Crispendorf x 364.900  231.474  SOK Döbritz x 20.000  15.000  KYF Donndorf x 497.000  497.000  UH Flarchheim x 87.400  87.379  SOK Gefell x 1.030.300  550.000  IK Gehlberg x 65.000  55.497  IK Gehlberg x 216.500  73.780  KYF Gehofen x 82.643  82.643  SOK Geroda x 14.888  5.458  IK Geschwenda x 331.800  17.300  SLF Gräfenthal x 2.264.852  878.130  GRZ Greiz x 3.902.487  2.962.915  SHK Hainichen x 100.000  60.070  UH Heroldishausen x 53.550  52.921  SOK Hirschberg x 1.357.878  1.236.668  AP Hopfgarten x 1.009.277  220.976  UH Issersheilingen x 29.482  16.625  SHK Kahla x 406.000  406.000  KYF Kalbsrieth x 272.301  163.589  SHK Kleineutersdorf x 24.200  24.200  UH Kleinwelsbach x 29.125  29.125  SLF Lehesten x 851.992  441.648  SHK Lehesten x 265.000  103.246  GRZ Linda x 168.878  166.566  Bedarfszuweisungen 2016 nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz LK Kommune Antrag auf  Bedarfszuweisung  Seite 1 von 2 Anlage 2 zur  Beantwortung der Kleinen Anfrage 3047 Buchstabe B: Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung  Buchstabe C: Überbrückungshilfen Buchstabe D: Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen und für besondere Aufgaben Antragshöhe Bewilligungshöhe B C D in Euro in Euro LK LK Nordhausen x 10.350.000  6.339.500  Bedarfszuweisungen 2016 nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz LK Kommune Antrag auf  Bedarfszuweisung  WAK Neidhartshausen x 234.800  217.345  AP Nohra x 739.177  739.177  NDH Nordhausen, Stadt x 2.894.234  1.654.100  NDH Nordhausen, Stadt* x 1.112.748  1.097.838  UH Obermehler x 1.807.039  272.786  UH Obermehler x 4.713.704  1.966.208  UH Obermehler x 1.061.647  359.861  SLF Piesau x 1.307.327  739.445  SLF Piesau x 400.000  257.970  AP Ramsla x 33.200  24.388  SHK Rauda x 73.300  73.300  SHK Rauda x 50.000  50.000  SHK Renthendorf x 88.300  71.400  KYF Roßleben x 326.100  263.100  SOK Schlegel x 42.600  16.300  UH Schlotheim x 7.687.407  1.316.539  SLF Schmiedefeld x 240.000  139.458  SLF Schmiedefeld x 430.100  405.095  SLF Schmiedefeld x 39.865  39.865  HBN Schweickershausen x 62.400  62.400  AP Schwerstedt x 73.467  70.567  SON Sonneberg, Stadt x 2.347.000  2.347.000  SHK Stadtroda x 1.136.300  211.064  GTH Tabarz x 178.500  178.500  SHK Waldeck x 107.000  107.000  SHK Waldeck x 107.000  62.000  GTH Westhausen x 739.460  108.166  IK Wildenspring x 60.000  60.000  GTH Wölfis x 206.300  175.773  SOK Wurzbach x 422.280  422.280  SOK Wurzbach x 791.000  32.033  110.840.456  69.717.024 Summe * Mit Bescheid vom 27.07.2016 wurde die Überbrückungshilfe nachträglich auf 0,00 EUR festgesetzt, so dass  keine Auszahlung erfolgte. Seite 2 von 2 Anlage 3 zur  Beantwortung der Kleinen Anfrage 3047 Buchstabe B: Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung  Buchstabe C: Überbrückungshilfen Buchstabe D: Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen und für besondere Aufgaben Buchstabe E: Zuweisungen für den Ausgleich von Härten in Einzelfällen beim Vollzug ThürFAG Antragshöhe Bewilligungshöhe B C D E in Euro in Euro LK LK Nordhausen x 9.647.700  8.519.964  LK LK Nordhausen x 374.104  0  LK Unstrut‐Hainich‐Kreis x 11.719.000  11.688.000  kreisfrei Eisenach x 9.537.377  7.229.656  kreisfrei Gera x 5.804.010  1.022.678  kreisfrei Suhl x 10.890.790  8.242.201  kreisfrei Suhl x 632.388  0  SLF Bad Blankenburg x 1.500.000  677.000  SLF Bad Blankenburg x 2.620.511  1.979.587  SOK Bad Lobenstein x 1.406.671  804.852  GTH Bad Tabarz x 472.601  311.098  GTH Ballstädt x 52.011  39.511  AP Ballstedt  x 116.350  0  GRZ Berga/Elster x 1.143.000  944.187  AP Blankenhain x 1.160.000  1.151.300  AP Blankenhain x 398.208  396.508  AP Blankenhain x 1.134.949  736.741  NDH Bleicherode  x 2.164.117  1.504.917  SHK Bobeck x 85.000  0  UH Bothenheilingen x 131.829  0  GRZ Brahmenau x 111.900  0  WAK Brunnhartshausen x 72.675  64.500  SOK Bucha  x 41.924  38.406  GTH Bufleben x 358.695  0  SOK Crispendorf x 99.600  98.384  WAK Diedorf x 110.000  89.000  WAK Diedorf x 185.600  76.400  SLF Dröbischau x 137.778  112.892  UH Flarchheim x 129.700  0  IK Frauenwald x 330.750  330.750  IK Frauenwald x 312.000  311.974  SOK Gefell x 468.060  206.487  IK Gehlberg x 122.187  86.036  KYF Gehofen x 75.709  57.606  KYF Gorsleben x 374.250  0  SLF Gräfenthal x 353.690  24.223  GRZ Greiz x 1.862.274  0  SHK Großpürschütz x 10.900  10.900  GTH Haina x 302.721  100.138  SHK Hainichen x 105.000  76.540  SHK Hainichen x 49.058  0  SHK Heideland x 176.000  0  Bedarfszuweisungen 2017 nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz LK Kommune Antrag auf Bedarfs‐ zuweisung nach Buchstabe Seite 1 von 3 Anlage 3 zur  Beantwortung der Kleinen Anfrage 3047 Buchstabe B: Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung  Buchstabe C: Überbrückungshilfen Buchstabe D: Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen und für besondere Aufgaben Buchstabe E: Zuweisungen für den Ausgleich von Härten in Einzelfällen beim Vollzug ThürFAG Antragshöhe Bewilligungshöhe B C D E in Euro in Euro LK LK Nordhausen x 9.647.700  8.519.964  Bedarfszuweisungen 2017 nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz LK Kommune Antrag auf Bedarfs‐ zuweisung nach Buchstabe SHK Heideland  x 236.000  223.819  UH Heroldishausen x 24.700  17.000  KYF Heygendorf x 42.552  0  SOK Hirschberg x 1.151.064  1.062.186  UH Issersheilingen x 43.942  0  ABG Jückelberg x 78.680  36.502  SHK Kahla x 1.093.900  213.752  SLF Katzhütte x 468.322  216.385  SHK Kleineutersdorf x 23.200  23.200  UH Kleinwelsbach x 40.352  39.700  AP Kranichfeld x 310.000  0  AP Krautheim  x 20.400  15.477  SLF Lehesten (SLF) x 441.334  88.638  AP Leutenthal x 44.762  42.002  SLF Lichte x 201.702  124.526  GRZ Linda x 107.358  63.017  SHK Lippersdorf‐Erdmannsdorf x 103.500  0  SHK Lippersdorf‐Erdmannsdorf x 42.916  42.916  AP Magdala x 249.275  249.275  UH Marolterode x 215.982  209.662  UH Marolterode x 225.535  177.864  WAK Neidhartshausen x 105.150  94.810  SOK Neundorf x 30.150  5.547  NDH Nohra x 286.058  43.526  AP Nohra* x 564.916  0  NDH Nordhausen (Stadt) x 2.634.401  0  SM Oberhof x 307.580  307.580  UH Obermehler x 912.900  891.288  SM Oepfershausen x 50.000  0  SLF Piesau x 1.273.640  562.943  AP Ramsla x 35.690  0  SHK Rauda x 49.400  0  SHK Rauda x 31.800  31.800  GRZ Reichstädt x 41.000  37.240  SHK Renthendorf x 85.600  63.765  AP Rohrbach x 56.703  0  SOK Saalburg‐Ebersdorf* x 2.100.000  0  SOK Schlegel x 45.700  25.050  SHK Schlöben x 138.000  0  UH Schlotheim x 8.578.599  589.993  SLF Schmiedefeld  x 404.420  266.518  Seite 2 von 3 Anlage 3 zur  Beantwortung der Kleinen Anfrage 3047 Buchstabe B: Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung  Buchstabe C: Überbrückungshilfen Buchstabe D: Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen und für besondere Aufgaben Buchstabe E: Zuweisungen für den Ausgleich von Härten in Einzelfällen beim Vollzug ThürFAG Antragshöhe Bewilligungshöhe B C D E in Euro in Euro LK LK Nordhausen x 9.647.700  8.519.964  Bedarfszuweisungen 2017 nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz LK Kommune Antrag auf Bedarfs‐ zuweisung nach Buchstabe EIC Schönhagen x 76.200  72.358  HBN Schweickershausen x 89.600  82.930  AP Schwerstedt x 15.640  12.708  SOK Solkwitz x 6.360  0  SOK Solkwitz x 2.310  2.310  SHK Stadtroda x 18.213  0  SHK Stadtroda  x 1.545.350  505.805  SON Steinach x 403.165  241.296  SOK Tanna x 730.030  0  SOK Tanna x 335.220  260.135  NDH Urbach x 282.300  80.409  SHK Waldeck x 58.500  54.550  SHK Waldeck x 102.000  81.300  GTH Warza x 505.057  474.911  GTH Warza  x 480.562  135.840  GTH Westhausen x 442.907  281.547  IK Wildenspring x 50.000  47.500  GTH Wölfis x 190.800  179.300  NDH Wolkramshausen x 180.842  94.311  SOK Wurzbach x 536.250  0  95.729.576  55.305.627 Summe * Rücknahme Antrag Seite 3 von 3 Bedarfszuweisungen für Thüringer Kommunen 2018 - Teil II: Bearbeitungsumstän-de und Rechtsgrundlagen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: Zu 6.: zu a) zu b) zu c) bis e) zu f) zu g)