10.07.2018 Drucksache 6/5947Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Juli 2018 Polizeikosten für Hochrisikospiele und hochrisikoanfällige Großveranstaltungen Die Kleine Anfrage 3000 vom 23. April 2018 hat folgenden Wortlaut: "Die Deutsche Fußball Liga (DFL) muss sich grundsätzlich an Mehrkosten für Polizeieinsätze bei sogenannten Hochrisikospielen der Bundesliga beteiligen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen erklärte entsprechende Gebührenforderungen des Bundeslandes Bremen am Mittwoch in einer Berufungsentscheidung für rechtens und hob ein Urteil der Vorinstanz auf. Die Fußballspiele seien auch aufgrund der Sicherheitsleistungen der Polizei wirtschaftlich erfolgreich, begründete das Gericht seine Entscheidung. Nur weil die Sicherheit Kernaufgabe des Staates sei, sei eine Kostenbeteiligung nicht allein deshalb auszuschließen." so ein Beitrag auf www.ndr.de vom 21. Februar 2018. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Position bezieht die Thüringer Landesregierung zur Frage der Erhebung von Polizeikosten für Hochrisikospiele der 3. Bundesliga in Thüringen sowie hochrisikoanfällige Großveranstaltungen gemäß § 42 Ordnungsbehördengesetz und solche Veranstaltungen mit Gewinnabsichten? 2. Welche der unter Frage 1 genannten Veranstaltungen wurden durch die Thüringer Polizei in den Jahren 2016 und 2017 abgesichert und welches Ergebnis der kostenrechtlichen Prüfung zur Erhebung von Verwaltungskosten liegt hierzu vor? 3. Wie viele Kostenbescheide wurden zu den unter Frage 1 genannten Veranstaltungen durch die Thüringer Polizei erlassen (bitte einzeln und nach Höhe aufgliedern)? 4. Wurde die Kostenstelle der Thüringer Polizei infolge der aktuellen Entwicklung der Polizeikosten personell aufgestockt sowie im Organisations- und Dienstpostenplan planstellenmäßig erhöht, falls ja, um wie viele Beamte, falls nein, warum nicht? 5. Ist die Kostenstelle der Thüringer Polizei in der Lage, zeitnah anfallende Kostenfälle zu bearbeiten, falls nein, warum nicht (bitte für die Jahre 2016 und 2017 und nach Anfall in den Polizeidienststellen, Meldungen an die Kostenstelle und erlassene Bescheide aufgliedern)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5947 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 9. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine der Bremischen Regelung vergleichbare auf das abgabenrechtliche Vorteilsprinzip zielende Regelung besteht im Freistaat Thüringen nicht. Die mit der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwartende Rechtssicherheit dürfte richtungsweisend zur grundsätzlichen Frage der Kostentragungspflicht der Deutschen Fußball Liga bei Hochrisikospielen sein und Maßstäbe zu einer finanziellen Beteiligung des Veranstalters hochrisikoanfälliger Großveranstaltungen setzen. Erstrebenswert wäre aus Sicht der Landesregierung eine bundeseinheitliche Lösung. Eine abschließende Positionierung der Landesregierung zu dieser Frage ist bislang nicht erfolgt. Zu 2.: In den Jahren 2016 und 2017 wurden insgesamt sieben der durch den DFB in die höchste Sicherheitsstufe (Spiel mit erhöhtem Risiko) der 3. Liga in Thüringen ausgetragen und durch die Polizei abgesichert: - FC Rot-Weiß Erfurt gegen SG Dynamo Dresden am 23. Januar 2016, - FC Rot-Weiß Erfurt gegen FC Energie Cottbus am 7. Mai 2016, - FC Rot-Weiß Erfurt gegen 1. FC Magdeburg am 15. Oktober 2016, - FC Rot-Weiß Erfurt gegen FC Hansa Rostock am 10. Dezember 2016, - FC Rot-Weiß Erfurt gegen FC Hansa Rostock am 1. August 2017, - FC Rot-Weiß Erfurt gegen FC Carl Zeiss Jena am 9. September 2017, - FC Carl Zeiss Jena gegen Hansa Rostock am 14. Oktober 2017. Durch die Ordnungsbehörden wurden in den Jahren 2016 und 2017 keine nach § 42 Ordnungsbehördengesetz durchgeführte Großveranstaltung als "hochrisikoanfällig" eingestuft. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 angedeutet, besteht derzeit kein gesetzlicher Kostentatbestand. Von daher können für Großveranstaltungen jeglicher Art gegenüber dem Veranstalter keine Verwaltungskosten erhoben werden. Zu 3.: In Thüringen wurden bisher gegenüber dem Veranstalter keine Kosten (Gebühren und Auslagen) in Ermangelung eines Kostentatbestandes für den mit hochrisikoanfälligen Großveranstaltungen verbundenen Mehraufwand für Polizeieinsätze erhoben. Zu 4.: Im Hinblick auf ein sich bereits jetzt abzeichnendes wachsendes Aufgabenvolumen der Kostenstelle und einer damit einhergehenden steigenden Komplexität kostenrechtlicher Vorgänge ist zunächst beabsichtigt , den Organisations- und Dienstpostenplan um je einen Beamten im mittleren Dienst und im gehobenen Dienst aufzustocken. Zur Prüfung der weiteren Bedarfsdeckung und vor allem zur Bewältigung des vorliegenden aktuellen Aufgabenvolumens sollen zwei Absolventen der Verwaltungsfachhochschule Gotha und vier Absolventen der Verwaltungsschule Weimar im Anschluss an ein bereits in diesem Bereich absolviertes Abschlusspraktikum in einer speziell ab dem 18. Juni 2018 eingerichteten Arbeitsgruppe Kosten unterstützend eingesetzt werden. Zu 5.: Die einer Kostenfestsetzung vorausgehenden teilweise sehr umfangreichen Verwaltungsermittlungsverfahren erfordern aufgrund arbeitsintensiver Prozesse oder auch der Vielzahl von Beteiligungsverfahren ein hohes Maß an Zeit. Die Kostenbescheide werden im täglichen Dienstbetrieb entsprechend der Entscheidungsreife abgearbeitet. Die Bearbeitung kostenrechtlicher Vorgänge erfolgt unter Beachtung der Verjährungsfristen . Mit der Bereitstellung von Personal für die unter Antwort zu Frage 4 genannten Arbeitsgruppe Kosten und einer sich möglicherweise daraus ergebenden personellen Aufstockung soll zum einen den Anforderungen aufgrund steigender Fallzahlen begegnet und zum anderen die aus der Rechtsentwicklung resultierenden steigenden Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Kosten werden für eine überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgte polizeiliche Maßnahme immer dann erhoben, wenn diese auf das Verhalten eines konkreten Störers zurückzuführen ist. Die Gesamtzahl kostenpflichtiger polizeilicher Maßnahmen, so auch die außerhalb von Großveranstaltungen, liegt für 2016 bei 3 Drucksache 6/5947Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 6.225 Kostenvorgängen, von denen in 5.964 Fällen Kostenbescheide erlassen wurden. Für das Jahr 2017 wurden von 7.733 Kostenvorgängen bereits 7.507 Kostenbescheide erlassen. Eine weitere Aufschlüsselung ist mangels statistischen Datenabgleichs nicht möglich. In Vertretung Höhn Staatssekretär Polizeikosten für Hochrisikospiele und hochrisikoanfällige Großveranstaltungen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: