10.07.2018 Drucksache 6/5948Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Juli 2018 Thüringer Landnutzer im Visier militanter Tierschützer? Die Kleine Anfrage 3055 vom 22. Mai 2018 hat folgenden Wortlaut: Gemäß eines Berichts des Nachrichtenportals Welt-Online vom 18. Mai 2018 zeigt eine Statistik des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dass militante Tierschützer nicht vor Gewalt gegen Menschen zurückschrecken. Besonders Jäger sind hierbei Opfer von Übergriffen geworden. Gemäß der Daten gab es seit dem Jahr 2014 in Nordrhein-Westfalen insgesamt neun Fälle von Brandstiftungen und drei Körperverletzungen . Opfer von Gewalttaten sogenannter Tierschützer wurden vor allem Jäger. Die Täter zündeten zum Beispiel Hochsitze an oder nahmen Manipulationen vor, durch die die Jäger zu Schaden kamen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie hoch schätzt die Landesregierung das Gewaltpotential beziehungsweise die Gewaltbereitschaft von Personen und Organisationen aus dem Bereich militanter Tierschützer ein und wie hat sich die Gewaltbereitschaft dieser Personen und Organisationen aus Sicht der Landesregierung seit dem Jahr 2010 entwickelt? 2. Wie oft wurden bei Personen aus dem Bereich militanter Tierschützer Gesetzesverstöße festgestellt (bitte auflisten nach Verstößen gegen das Waffengesetz, gegen das Sprengstoffgesetz, gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Arzneimittelgesetz)? 3. Wie viele Zwischenfälle seit dem Jahr 2010 sind der Landesregierung bekannt, bei denen Jäger, Tierhalter , Tierzüchter, Metzger, Landwirte, Forstmitarbeiter, Polizeibeamte, Sport- und Berufsfischer und Justizbeamte beziehungsweise deren Einrichtungen Opfer von Straftaten durch militante Tierschützer wurden (bitte nach Jahresscheiben, Straftatbeständen, Berufsgruppen der Opfer sowie Art und Umfang der Straftaten aufschlüsseln)? 4. Wie viele dieser Straftaten wurden nach Kenntnis der Landesregierung mutmaßlich oder nachweislich durch militante Tierschützer begangen und wie viele Personen und welche Organisationen werden nach Kenntnis der Landesregierung seit dem Jahr 2010 zur Szene der militanten Tierschützer zugeordnet und in welchen Thüringer Städten und Gemeinden sind diese aktiv (bitte nach Jahresscheiben, Gemeinden, Organisationen und Personenanzahl aufschlüsseln)? 5. In wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 erfragten Fällen konnten Tatverdächtige ermittelt werden und in wie vielen dieser Fälle kam es zu rechtskräftigen Verurteilungen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Rudy und Herold (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5948 6. Um welche Straftaten handelte es sich hierbei? 7. Werden Personen und Organisationen aus dem Bereich der militanten Tierschützer in Thüringen seit dem Jahr 2010 durch das Amt für Verfassungsschutz beziehungsweise durch den Polizeilichen Staatsschutz beobachtet beziehungsweise ist eine solche Beobachtung beabsichtigt und falls nicht, warum nicht? 8. Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung seit dem Jahr 2010 personelle, finanzielle oder organisatorische Überschneidungen im Bereich der militanten Tierschützer mit der linksextremistischen Szene in Thüringen und falls ja, wie sehen diese Überschneidungen im Detail aus (bitte Strukturen und Personenkonstellationen darstellen)? 9. Gibt es nach Erkenntnissen der Landesregierung seit dem Jahr 2010 personelle, finanzielle oder organisatorische Überschneidungen im Bereich der militanten Tierschützer mit in Thüringen tätigen politischen Parteien und falls ja, wie äußern sich diese Überschneidungen und um welche Parteien handelt es sich (bitte Strukturen und Personenkonstellationen darstellen)? 10. Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen seit dem Jahr 2010 gegen Angehörige und Organisationen der Szene militanter Tierschützer wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung, der üblen Nachrede, der Bedrohung, der Verleumdung und der Beleidigung ermittelt wurde und wie oft kam es hierbei zu rechtskräftigen Verurteilungen (bitte nach Jahresscheiben, Strafmaß und Straftatbestand aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 9. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder wurde bundesweit im Jahr 2001 ein einheitlicher Kriminalpolizeilicher Meldedienst - Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) eingeführt. Straftaten, die aus der Motivation des Tierschutzes heraus begangen wurden oder sich gegen die Halter von Tieren richten, werden im KPMD-PMK im Themenfeld "Tierschutz, Tierrecht, Jagd" erfasst. Demnach ist eine Recherche anhand der Begrifflichkeit "militanter Tierschützer" oder nach Berufsgruppen und Freizeitbeschäftigungen nicht möglich. Eine Ausnahme bilden lediglich Delikte gegen Polizeivollzugsbeamte , die gesondert erhoben werden. Die nachfolgenden Fallzahlen beziehen sich auf bekannt gewordene Straftaten, die der Politisch motivierten Kriminalität zugeordnet werden. Zu 1. und 2.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu militanten Tierschützern vor. Hierzu wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 3.: Im Zeitraum von 2010 bis 2017 wurden insgesamt zehn Straftaten gemeldet, die dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität "Tierschutz, Tierrecht, Jagd" zugeordnet werden. Jahr Delikt 2010 1 x Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch - StGB -) 1 x Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (§ 21 Versammlungsgesetz) 2011 1 x Sachbeschädigung (§ 303 StGB) 2012 2 x Sachbeschädigung (§ 303 StGB) 1 x Beleidigung (§ 185 StGB) 2013 - 2014 1 x Sachbeschädigung (§ 303 StGB) 1 x Volksverhetzung (§ 130 StGB) 2015 - 2016 1 x Diebstahl (§ 242 StGB) 2017 1 x Sachbeschädigung (§ 303 StGB) 3 Drucksache 6/5948Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Es liegt kein Fall mit Bezug auf Polizeibedienstete vor. Zu 4.: Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu 5.: In sieben Fällen konnten Tatverdächtige ermittelt werden. In einem dieser Fälle kam es zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Zu 6.: Es handelt sich um Ermittlungsverfahren wegen: - 1 x Körperverletzung, - 1 x Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, - 2 x Sachbeschädigungen, - 1 x Beleidigung, - 1 x Volksverhetzung, - 1 x Diebstahl. Zu 7.: Personen und Organisationen aus dem Bereich der militanten Tierschützer unterliegen nicht dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des Amtes für Verfassungsschutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVerfSchG). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt. Der Verfassungsschutz beobachtet unter anderem verfassungsfeindliche Bestrebungen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten. Wenngleich politische Extremisten durchaus auch militant agieren, ist das Kriterium der Militanz für sich genommen jedoch keines, das die Beobachtung ansonsten überwiegend unpolitischer Gruppierungen, wie militanter Tierschützer, rechtfertigen könnte. Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz erfolgt nur dann, wenn militante Tierschützer auch extremistisch in Erscheinung treten . In diesen Fällen wird jedoch nicht erfasst, ob es sich zugleich um militante Tierschützer handelt. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass den vom Amt für Verfassungsschutz beobachteten Bestrebungen auch militante Tierschützer angehören. Zu 8.: Der Landesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Zu 9.: Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu 10.: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. In Vertretung Höhn Staatssekretär Thüringer Landnutzer im Visier militanter Tierschützer? Wir fragen die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: