10.07.2018 Drucksache 6/5953Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Juli 2018 Flaschenwürfe auf eine Frau in Jena Lobeda Die Kleine Anfrage 3092 vom 4. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Nach Presseangaben (vergleiche Online-Ausgabe der Thüringischen Landeszeitung vom 27. Mai 2018) wurde eine junge Frau am Samstag, 26. Mai 2018, aus einer Gruppe von 28 Personen heraus am Bolzplatz am Salvador-Allende-Platz in Jena Lobeda angegriffen. Aus dieser Gruppe seien mehrere Glasflaschen auf die Frau geworfen worden. Nachdem die Polizei mit mehreren Streifenwagen angerückt sei, um Ermittlungen einzuleiten, wehrten sich ein Mann und eine Frau gegen die Polizeibeamten, die von einem weiteren Mann beleidigt worden seien. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich nach derzeitigem Ermittlungsstand bei dem oben geschilderten Vorfall ereignet? 2. Wie viele Einsatzkräfte waren im Zusammenhang mit dem oben geschilderten Fall im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Tatverdächtige welchen Alters, welcher Staatsangehörigkeit (bitte auch gegebenenfalls doppelte und vorherige Staatsangehörigkeit angeben) sowie welchem Aufenthaltsstatus eingeleitet? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen, laufende Verfahren) und wenn ja, wegen welcher Delikte? 5. Können Personen der Tätergruppe der Jenaer Jugendbande oder ihrem Umfeld zugerechnet werden, gegen die bereits wegen anderer zahlreicher Delikte ermittelt wird? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als nachstehenden An- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5953 gaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand hat sich am 26. Mai 2018 folgender Sachverhalt zugetragen: Die weibliche Geschädigte mit Kameruner Staatsangehörigkeit befand sich fußläufig am Salvador-Allende -Platz in Jena. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich eine größere Personengruppe auf einem angrenzenden Bolzplatz auf. Als sich die Geschädigte auf Höhe des Bolzplatzes befand, wurden mutmaßlich aus der Gruppe heraus Gegenstände aus Glas in ihre Richtung geworfen. Die Geschädigte wurde nicht verletzt. Bei den sich anschließenden polizeilichen Maßnahmen wurde festgestellt, dass es sich bei den Personen auf dem Bolzplatz um insgesamt 28 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit handelte. Aus der Gruppe heraus wurde Musik abgespielt. Eine Person aus der Gruppe zeigte den "Hitlergruß" und rief zusätzlich die Worte "Sieg Heil". Im Weiteren wurden durch Einzelpersonen aus der Gruppe heraus die vor Ort befindlichen Polizeibeamten beleidigt und es kam zu Widerstandshandlungen. Zu 2.: Es waren 15 Polizeivollzugsbeamte der Thüringer Polizei im Einsatz. Zu 3.: Bezogen auf den Ausgangssachverhalt des Flaschenwurfs auf die oben genannte Geschädigte wurde ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung eingeleitet. Aus der sich anschließenden Personenkontrolle auf dem angrenzenden Bolzplatz resultieren folgende Anzeigen : Delikt Alter der Tatverdächtigen Staatsangehörigkeit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 39 Jahre deutsch Beleidigung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 36 Jahre deutsch Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 37 Jahre deutsch Zu 4.: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 5.: Die Tatverdächtigen sind der Jugendgruppe im Sinne der Fragestellung nicht zuzuordnen. In Vertretung Höhn Staatssekretär Flaschenwürfe auf eine Frau in Jena Lobeda Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: