17.07.2018 Drucksache 6/5969Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. August 2018 Bürgerbeauftragte in den Landkreisen und kreisfreien Städten Die Kleine Anfrage 3017 vom 3. Mai 2018 hat folgenden Wortlaut: Der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags erhält zu Beginn einer jeden Ausschusssitzung eine Unterrichtung durch den Thüringer Bürgerbeauftragten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz . Mit dem Bericht vom 26. April 2018 informierte der Bürgerbeauftragte die Mitglieder des Petitionsausschusses über die geleistete Arbeit im April 2018. Des Weiteren wies der Bürgerbeauftragte auf das Pilotprojekt "Mündliche Erörterung im Widerspruchsverfahren" hin. Dieses startete am 1. Mai 2018 in den Landkreisen Sömmerda und Kyffhäuserkreis. Das Pilotprojekt wird durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität begleitet. Das Pilotprojekt soll in enger Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, dem Thüringer Landesverwaltungsamt und Vertretern der Landkreise erarbeitet worden sein. Dabei handelt es sich um ein moderiertes Gesprächsangebot zwischen dem Bürger und staatlichen Verwaltungen während eines Widerspruchsverfahrens. Bezüglich der Ausweitung des Angebots und der weiteren Vernetzung des Thüringer Bürgerbeauftragten ist es notwendig zu wissen, wie die Struktur in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte haben einen Bürgerbeauftragten? 2. Bezahlen Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte eine Aufwandsentschädigung an den Bürgerbeauftragten , wenn ja, in welcher Höhe (bitte einzeln aufschlüsseln)? 3. Welche Aufgaben umfasst das Arbeitsfeld der Bürgerbeauftragten in den Landkreisen und kreisfreien Städten (bitte einzeln aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 17. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Das Amt des Bürgerbeauftragten ist lediglich im Thüringer Gesetz über den Bürgerbeauftragten (Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz - ThürBüBG -) vom 15. Mai 2007 geregelt. Der Begriff bezeichnet das in diesem Gesetz geregelte öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis zum Land. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Müller (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5969 Für den kommunalen Bereich enthält die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) keine Vorgaben für ein entsprechendes kommunales Amt. Die Gemeinden und Landkreise können daher im Rahmen ihres durch Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 91 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen garantierten Selbstverwaltungsrechts frei entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welchen Inhalten und in welcher Form sie den Aufgabenbereich eines kommunalen Bürgerbeauftragten gestalten wollen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde teilte mit, dass nach den dort vorliegenden Unterlagen zu Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte kommunale Bürgerbeauftragte nicht vorgesehen sind. In Vertretung Höhn Staatssekretär Bürgerbeauftragte in den Landkreisen und kreisfreien Städten Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: