17.07.2018 Drucksache 6/5970Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. August 2018 Erhebung von Verpflegungskosten nach § 29 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz - ThürKitaG) Die Kleine Anfrage 3061 vom 23. Mai 2018 hat folgenden Wortlaut: Der Thüringer Landesgesetzgeber hat in § 29 Abs. 3 ThürKitaG geregelt, dass die Kosten der Verpflegung des Kindes gesondert ermittelt und in Rechnung gestellt werden. Hierzu wird weiter ausgeführt, dass Kosten der Verpflegung alle Kosten sind, die mit der Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung des Essens und der Mahlzeiten verbunden sind, wobei § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 keine Anwendung finden. Aus § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürKitaG folgt somit, dass die Träger von Kindertageseinrichtungen die Kosten der Verpflegung einschließlich Kosten der Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung des Essens in voller Höhe von den Eltern zu verlangen haben. In diesem Zusammenhang hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport den kreisfreien Städten, Städten und Gemeinden im Freistaat Thüringen mit Rundschreiben 2/2018 vom 18. April 2018 mitgeteilt , dass neben der Auswahl und dem Umfang der Verpflegung auch die Erhöhung von Gebühren oder Entgelten für die Verpflegung durch den Träger der Kindertageseinrichtung einer Zustimmung des Elternbeirats bedarf. Selbiges wird auch von Landeselternsprechern den Elternbeiräten von Kindertageseinrichtungen auf Anraten des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport so vermittelt. Die vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgenommene Auslegung des § 29 Abs. 3 ThürKitaG lässt sich meines Erachtens weder dem Gesetz, noch seiner rechtsförmlichen Begründung entnehmen . Ich frage die Landesregierung: 1. Wie begründet die Landesregierung die im oben genannten Rundschreiben vertretene Rechtsauffassung vor dem Hintergrund, dass in der rechtsförmlichen Begründung des Gesetzentwurfs zu § 12 Abs. 3 ThürKitaG (vergleiche Drucksache 6/3906 -korrigierrte Fassung-) niedergelegt ist, dass im Hinblick auf die Verpflegung im Vergleich zur Regelung des bisher geltenden Gesetzes durch eine Ergänzung klargestellt werde, dass die Zustimmungserfordernis sich nur auf die Auswahl des Essens und des Anbieters beziehen solle? 2. Wie begründet die Landesregierung die im oben genannten Rundschreiben vertretene Rechtsauffassung vor dem Hintergrund, dass für Gebührenerhebungen bei öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnissen die Bestimmung des § 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) gilt, wonach verpflich- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5970 tend zu erhebende Benutzungsgebühren nicht von der Zustimmung des Gebührenpflichtigen abhängig gemacht werden können? 3. Wie bewertet die Landesregierung den insofern bestehenden Dissens zwischen der im oben genannten Rundschreiben beschriebenen Rechtsauffassung (Anhörung des Elternbeirats bei Entscheidungen über die Elternbeiträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 ThürKitaG/Zustimmung des Elternbeirats bei der Erhebung von Verpflegungsgebühren nach § 29 Abs. 3 ThürKitaG) und der Regelung des § 12 ThürKAG, wenn im Falle öffentlich-rechtlicher Benutzungsverhältnisse beide Gebührentatbestände (Elternbeiträge /Verpflegungskosten) Benutzungsgebühren nach § 12 ThürKAG sind? 4. Kommt es nach Kenntnis der Landesregierung bei Trägern von Kindertageseinrichtungen, die die Kosten der Verpflegung bislang mit den allgemeinen Betriebskosten den Erziehungsberechtigten (Eltern) über Elternbeiträge (Benutzungsgebühren) auferlegt haben, durch die Neuregelung zur Erhebung von Verpflegungskosten nach § 29 Abs. 3 ThürKitaG, durch Tarifsteigerungen und/oder durch die Erhöhung des Betreuungsschlüssels zur Erhöhung von Elternbeiträgen (Benutzungsgebühren) und wenn ja, wurden die dabei erforderlichen Anhörungen der Elternbeiräte durchgeführt? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 16. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der in der Fragestellung zitierte Teil der Begründung des Entwurfs der Landesregierung bezieht sich ausschließlich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG). Die Nummer 2 ist eines von zwei Regelbeispielen, die den ersten Satz des dritten Absatzes näher konkretisieren sollen. Das heißt im Umkehrschluss, dass der Satz 1 weitere zustimmungsbedürftige Tatbestände kennt, die die Eltern in finanzieller Hinsicht außerhalb der regelmäßigen Elternbeiträge berühren. Zu 2.: § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) schließt spezielle Regelungen für Benutzungsgebühren in anderen Gesetzen, beispielsweise auch über die Zustimmung der Gebührenpflichtigen , nicht grundsätzlich aus. Im Übrigen unterscheiden sich die Regelungen von § 12 Abs. 3, § 29 ThürKitaG in der Fassung vom 18. Dezember 2017 insoweit nicht von denen des § 10 Abs. 3, § 20 ThürKitaG in der Fassung vom 4. Mai 2010, die ebenso neben § 12 ThürKAG Bestand hatten. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: § 29 Abs. 3 ThürKitaG in der Fassung vom 18. Dezember 2017 stellt gegenüber § 20 Abs. 2 Satz 4 Thür- KitaG in der Fassung vom 4. Mai 2010 keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung dar. Insoweit trägt § 29 Abs. 3 ThürKitaG in der Fassung vom 18. Dezember 2017 nicht als Begründung für etwaige Kostensteigerungen. Im Übrigen sieht sich die Landesregierung nicht in der Lage etwaige Erhöhungen der Kosten der Kitabetreuung oder -verpflegung vorherzusagen, da die Erhebung von Benutzungsgebühren für die von den Kommunen erbrachten Leistungen der kommunalen Selbstverantwortung unterliegt. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Erhebung von Verpflegungskosten nach § 29 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kin-dertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thü-ringer Kindertagesbetreuungsgesetz - ThürKitaG) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: