24.07.2018 Drucksache 6/5985Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. August 2018 Überleitung der kommunalen Erzieherinnen und Erzieher der Stadt Erfurt in den Landesdienst des Freistaats Thüringen - Teil I Die Kleine Anfrage 3116 vom 14. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung beschloss am 15. März 2016 das Modellprojekt "Weiterentwicklung der Thüringer Grundschule auf Basis von Erprobungsmodellen" am 31. Juli 2016 zu beenden und die Horterzieherinnen und Horterzieher nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurück in den Landesdienst zu überführen . Während des damaligen Diskussionsprozesses sind insbesondere die Vertreter der regierungstragenden Fraktionen einschließlich des damaligen Landesvorsitzenden der SPD unter anderem auch dafür eingetreten , dass den Beschäftigten beim Wechsel von den Kommunen zum Land keine arbeitsvertraglichen und finanziellen Nachteile entstehen (vergleiche Tagesordnungsordnungspunkt 11 zur Debatte der 41. Sitzung des Thüringer Landtags vom 29. Januar 2016). Dafür hatte sich zum damaligen Zeitpunkt unter anderem auch der Erfurter Stadtrat ausgesprochen und den Erfurter Oberbürgermeister beauftragt, dies mit dem Land so zu verhandeln (vergleiche Online-Artikel auf der Seite der Fraktion der CDU im Erfurter Stadtrat mit dem Titel: "Noch immer keine Einigung für Erfurter Erzieherinnen und Erzieher"). Nach zahlreichen Beschwerden von Erzieherinnen und Erziehern, denen im Ergebnis dennoch finanzielle Nachteile aufgrund von Gehaltskürzungen entstanden, hatte das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ein Beschwerdemanagement eingerichtet. In diesem Zusammenhang hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Betroffenen gegenüber unter anderem die Auskunft erteilt, das aufgrund der Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) es zwar im Hinblick auf die Wertigkeit der Eingruppierung zu keiner Verschlechterung käme, gleichwohl aber das Tabellenentgelt des TV-L, auch bei vergleichbarer Eingruppierung, geringer sei als dasjenige des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und das dies so hinzunehmen sei, da eine Neuregelung der Tabellenentgelte im TV-L nicht im Regelungsbereich der rechtlichen Möglichkeiten des Freistaats Thüringen lägen. Dies führte unter anderem auch zu Kritik aus verschiedenen politischen Lagern an der Informationspolitik der Stadt Erfurt hinsichtlich der finanziellen Abstufungen (vergleiche zum Beispiel Berichterstattung auf thueringen24.de vom 7. Juli 2016 mit dem Titel: "Scharfe Kritik an Gehaltskürzungen der Hortnerinnen in Erfurt"). Ich frage die Landesregierung: 1. Welche positiven und negativen Auswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der Landesregierung nach der Beendigung des Modellprojekts und der Überführung der Kommunalbeschäftigten in den Landesdienst a) für die Beschäftigten, b) für die Kommunen, c) für den Freistaat Thüringen, K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5985 d) für die Schulen und e) für die zu betreuenden Kinder sowie deren Eltern? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Maßnahme der Rückführung der bei den Kommunen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher in den Landesdienst? 3. Welche weiterführenden Ergebnisse liegen bis heute im Hinblick auf den geplanten Ausbau der Ganztagsschule in Thüringen nach der Beendigung des Modellprojekts vor? Mit welchen "Vor-Ort-Partnern" wurden bisher Gespräche mit welchem Ergebnis geführt? 4. Hat sich der Betreuungsschlüssel infolge der Überführung der bei den Kommunen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher in den Landesdienst geändert und wurden die Stellen der abgewanderten Erzieherinnen und Erzieher adäquat ersetzt? Wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 5. Entstanden den kommunalen Erzieherinnen und Erziehern beim Übergang in den Landesdienst finanzielle Nachteile und wenn ja, wie hoch sind die finanziellen Einbußen der Beschäftigten im Durchschnitt und welche monetären Auswirkungen hatte dies auf den Landeshaushalt beziehungsweise die haushälterische Umsetzung? 6. Wurden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB schriftlich ausreichend über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs, insbesondere über die näheren Bestimmungen des TV-L und daraus resultierende mögliche Gehaltseinbußen, unterrichtet und wenn ja, wann und in welcher Weise erfolgte die Unterrichtung? Wenn nein, mit welcher Begründung? 7. Welche Erfahrungen sind der Landesregierung im Hinblick auf die Fragen 5 und 6 aus anderen Thüringer Kommunen bekannt? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 23. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: a) Um für alle Erzieherinnen und Erzieher Sicherheit und eine gute Perspektive zu gewährleisten, ging das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) weit über das hinaus, wozu es gemäß "Vereinbarung nach § 12 des Thüringer Schulgesetzes zur Weiterentwicklung der Thüringer Grundschule auf der Basis von Erprobungsmodellen" verpflichtet war. So wurden im Zuge des Betriebsübergangs alle kommunalen Beschäftigten unabhängig von ihrer Ausbildung unbefristet in den Landesdienst übergeleitet und zwar gegebenenfalls nicht nur mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent, wie es die oben genannte Vereinbarung vorsah, sondern mit den Beschäftigungsumfängen , die sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs beim kommunalen Schulträger hatten. So wurden den Erzieherinnen und Erziehern, die durch die Schulträger befristet erhöhte Beschäftigungsumfänge genehmigt bekommen hatten, diese durch das Land unbefristet weiter gewährt. Des Weiteren blieben die erworbenen Stufenlaufzeiten und Urlaubsansprüche erhalten. Durch die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist die Bezahlung auch nach dem Betriebsübergang wieder tarifvertraglich gesichert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. b) Durch die Überleitung des kommunalen Hortbeschäftigten in den Landesdienst entfällt für die Kommunen die Verwaltung des Erzieherpersonals. Hierdurch freiwerdende Ressourcen in der Personalverwaltung können für andere Aufgaben eingesetzt werden. c) Ziel der Beendigung des Modellvorhabens und der damit verbundenen Überleitung des kommunalen Hortpersonals in den Landesdienst war und ist die Sicherung der pädagogischen und organisatorischen Einheit von Grundschule und Hort. Dieses Ziel wurde erreicht. d) Die Sicherung der pädagogischen und organisatorischen Einheit von Grundschule und Hort sind gewährleistet . Die übergeleiteten Erzieherinnen und Erzieher gehören zum Stammpersonal der Schule. e) Durch die Überleitung der kommunalen Erzieherinnen und Erzieher wurde die Kontinuität der Hortbetreuung durch bekannte "Gesichter" und Vertrauenspersonen erhalten. Zu 2.: Die Maßnahme der Rückführung der bei den Kommunen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher in den Landesdienst im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB war für das Land Thüringen ein bisher 3 Drucksache 6/5985Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode einmaliges Projekt, zu dem es keinerlei Vorerfahrungen gab. Vor diesem Hintergrund und den zu Frage 1 a) bis e) angeführten Gründen wird die Maßnahme durch die Landesregierung als positiv und Erfolg bewertet. Mit der Beendigung des Modellvorhabens "Weiterentwicklung der Thüringer Grundschule auf der Basis von Erprobungsmodellen" zum 31. Juli 2016 hat die Landesregierung entschieden, die Personalverantwortung für die Erzieherinnen und Erzieher der Horte an Thüringer Grundschulen und Gemeinschaftsschulen gem. § 10 ThürSchulG allein wahrzunehmen. Im Zuge des Betriebsübergangs wurden alle kommunalen Beschäftigten nicht nur mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent übergeleitet, wie es die "Vereinbarung nach § 12 des Thüringer Schulgesetzes zur Weiterentwicklung der Thüringer Grundschule auf der Basis von Erprobungsmodellen" vorsah, sondern auch mit den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsumfängen, die sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs beim kommunalen Schulträger hatten. So wurden den Erzieherinnen und Erziehern die befristet erhöhten Beschäftigungsumfänge unbefristet weiter gewährt. Ebenfalls im Sinne einer Gleichbehandlung wurde den landesbediensteten Erzieherinnen und Erziehern, die aufgrund ihrer Ausbildung befristet eingestellt waren, zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 ein einmaliges Angebot zur Entfristung ihrer Arbeitsverhältnisse unterbreitet. 1.094 (679,2 VBE) kommunale Erzieherinnen und Erzieher nahmen das Angebot der Landesregierung an, unbefristet in den Landesdienst übergleitet zu werden. Dies entspricht 94 Prozent der Beschäftigten. Die Landesregierung dankt den Beschäftigten, dass sie ihre Erfahrungen und ihr Engagement nun im Landesdienst einbringen. Im Rahmen des Modellvorhabens wurde eine Reihe von Ansätzen erprobt, die aufgrund ihrer erfolgreichen Wirkung den Schulen auch nach Beendigung des Modellvorhabens zur Verfügung stehen: • An den Staatlichen Schulämtern wurden Stellen dauerhaft geschaffen, die zur Absicherung der Aufgaben der Regionalkoordinatoren dienen. • Den Schulen des Modellvorhabens wird die Möglichkeit zum Abschluss von Honorar- und Kooperationsverträgen auch in Landesträgerschaft eröffnet. Die Möglichkeit wird ab dem Schuljahr 2017/2018 auch denjenigen Schulen eröffnet, deren Schulträger nicht am Modellvorhaben teilgenommen haben. • Auch zukünftig können in den Horten Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr an den Schulen zum Einsatz kommen. Zu diesem Zweck wurden Rahmenverträge mit dem Landesjugendring Thüringen e.V. und dem DRK geschlossen. Die Beendigung des Modellvorhabens eröffnet zudem die Chance, dass Ganztagsangebote mit landesweit gleichen Standards in Verantwortung des Landes konzeptionell weiterentwickelt werden können. Zu 3.: Bereits seit der letzten Änderung des Thüringer Schulgesetzes im Jahre 2010 erfüllen alle staatlichen Grundund Gemeinschaftsschulen mit Grundschulteil gemäß der KMK-Definition die Anforderungen an eine offene Ganztagsschule unabhängig von einer Beteiligung am Modellvorhaben "Weiterentwicklung der Thüringer Grundschule auf der Basis von Erprobungsmodellen". Konkret begründet sich dies in dem zu dieser Zeit verbindlich geregelten Anspruch auf Förderung in einem Hort an einer Grundschule oder Gemeinschaftsschule von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Stets galt es in allen Horten des Landes Thüringen, diese Rahmenbedingungen mit einer professionellen Vernetzung von Unterricht und Freizeit sowie einer qualitativ hochwertigen Nachmittagsbetreuung mit Leben zu erfüllen. Die Schulen waren und sind dabei angehalten, ein am Thüringer Bildungsplan für Kinder bis Zehn Jahre (heute "Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre") und an den Lehrplänen für die Grundschule und für die Förderschule mit dem Bildungsgang Grundschule orientierte Bildungskonzeption zu erarbeiten, welche ebenso die regionalen Besonderheiten und Möglichkeiten mit in den Blick nimmt. Verankert wurde dieser Auftrag ebenso bereits im Jahr 2010 in den Leitgedanken zu den Thüringer Lehrplänen für die Grundschule und für die Förderschule mit dem Bildungsgang Grundschule, in welchen beschrieben wurde, dass "die ganztägigen Bildungs- und Erziehungsangebote in einer gemeinsamen Bildungskonzeption festzuhalten sind. Die Schwerpunkte der schulinternen Lehr- und Lernplanung für den Unterricht 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5985 sind mit denen für die außerunterrichtliche pädagogische Arbeit abzustimmen. Die Verantwortung für diesen Prozess liegt beim Schulleiter." Auch diese Regelung galt und gilt für alle staatlichen Grund- und Gemeinschaftsschulen unabhängig von einer Beteiligung am Modellvorhaben. Aufbauend auf diesen positiven Entwicklungen wurde dies zum Anlass genommen, im Entwurf des neuen Thüringer Schulgesetzes, deren zweiter Kabinettdurchgang sowie die Landtagsbefassung und - verabschiedung derzeit noch ausstehen, die Ausführungen zur Grundschule zu konkretisieren und Möglichkeiten der ganztägigen Bildung und Betreuung für die weiterführenden Schulen vorzuschlagen. Hierzu wurde im § 10 Ganztagsschulen, Außerunterrichtliche Angebote Folgendes formuliert: "(1) Ganztagsschulen verbinden auf der Grundlage eines Ganztagsschulkonzepts Bildung, Betreuung und Förderung zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Für Schüler der Primarstufe besteht ein Anspruch auf Förderung in einem Schulhort von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Für Schüler, die das Ganztagsangebot einer Schule in gebundener Form besuchen, gilt dieser Anspruch mit dem Besuch der Schule als erfüllt; für die Ferienzeiten bleibt der Anspruch nach Satz 2 unberührt. (2) An den Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen zur außerunterrichtlichen Bildung , Betreuung und Förderung der Schüler Schulhorte geführt werden (offene Ganztagsschulen). Diese sind organisatorisch Teil der Schule. Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig. (3) Außerunterrichtliche Angebote werden entsprechend den personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule, den Bedürfnissen der Schüler und dem Wunsch der Eltern ermöglicht. Die Schule öffnet sich außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere solchen der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Unterrichtliche und außerunterrichtliche Inhalte sollen sich dabei sinnvoll ergänzen. Ein Schulförderverein kann Angebote im schulischen Leben unterstützen. Über außerunterrichtliche Angebote der Schule entscheidet die Schulkonferenz; die Durchführung erfolgt im Benehmen mit dem Schulträger. Weiterführende Schulen können auch als offene Ganztagsschulen geführt werden, Satz 1 gilt entsprechend. (4) Schulen können auf Antrag des Schulträgers nach Zustimmung der Schulkonferenz bei Bedarf als Ganztagsschulen in teilgebundener oder gebundener Form geführt werden, soweit die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Über den Antrag entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Dem Antrag ist ein geeignetes Ganztagsschulkonzept der Schule beizufügen, das den tatsächlichen Bedarf an der Einrichtung als Ganztagsschule begründet. (5) In der teilgebundenen Form besteht für Schüler, die für das Ganztagsangebot angemeldet sind, eine Teilnahmeverpflichtung an den Ganztagsangeboten für die Dauer des Schuljahres. In der gebundenen Form ist die Teilnahme an den Ganztagsangeboten für alle Schüler verpflichtend." Die Arbeit mit den Vor-Ort-Partnern zur Ermöglichung zum Beispiel von unterrichtsergänzenden und außerschulischen Angeboten übernehmen die Schulen. Das TMBJS hat dafür Sorge getragen, dass die im Modellprojekt eröffneten Möglichkeiten der Ganztagsschulentwicklung landesweit für alle Grundschulen ab dem Schuljahr 2017/2018 ermöglicht wurden (vergleiche auch Antwort zu Frage 2). Zu 4.: Der Betreuungsschlüssel ergibt sich aus der Erzieher-Kinder-Relation. Gemäß der aktuellen Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres (VVOrgS18/19) ist im Rahmen der Hortbetreuung eine Erzieher -Kinder-Relation von 15 bis 20 Kindern je Erzieher anzustreben. Diese anzustrebende Erzieher-Kinder -Relation war auch in den Verwaltungsvorschriften zur Organisation der Schuljahre in den Zeiten des Modellvorhabens in gleicher Höhe geregelt. Auf der Grundlage des Personalentwicklungskonzeptes 2025 der Landesregierung und nach Inkrafttreten des Doppelhaushaltes 2018/2019 sind im Kalenderjahr 2018 mehr als 150 Stellen im Erzieherbereich zusätzlich zur Verfügung gestellt worden, um den gestiegenen und steigenden Erzieherbedarf zu begegnen. Diese dienen zum einen für die Einstellung zusätzlicher Erzieherinnen und Erzieher, zum anderen ist allen Erzieherinnen und Erziehern, deren Beschäftigungsumfänge weniger als 60 Prozent eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten betrugen, durch die staatlichen Schulämter das Angebot unterbreitet worden, ihre Beschäftigungsumfänge im Jahr 2018 dauerhaft auf 60 Prozent zu erhöhen (befristet eingestellten Beschäftigten längstens für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses). Infolge dessen steigt der Stellenanteil 5 Drucksache 6/5985Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode bei Neueinstellungen ab 2018 ebenfalls auf 60 Prozent. Des Weiteren sind frei werdende Stellen grundsätzlich mit den Stellenumfängen der ausscheidenden Erzieherinnen und Erzieher (höchstens jedoch bis zu einem Beschäftigungsumfang von 80 Prozent) unter Einhaltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nachzubesetzen. Im Kalenderjahr 2017 standen im Haushalt 1.198 Erzieherstellen zur unbefristeten Besetzung und 50 VZB zur befristeten Besetzung im Rahmen der Vertretungsreserve zur Verfügung. Im Kalenderjahr 2018 stehen nunmehr im Haushalt 2.156 Erzieherstellen zur unbefristeten Besetzung und 75 VZB zur befristeten Besetzung im Rahmen der Vertretungsreserve zur Verfügung. Der für das Schuljahr 2017/2018 ermittelte Gesamtbedarf von 2.156 VZB im Erzieherbereich ist bei Anwesenheit aller Erzieherinnen und Erzieher vollumfänglich durch die Schulämter gedeckt. Zu 5.: Die Erzieherinnen und Erzieher waren während des Erprobungsmodells bei der Stadt Erfurt lediglich befristet beschäftigt. Durch eine Einigung zwischen Schulträger und Land konnte die Stadt Erfurt diesen befristet beschäftigten Erzieherinnen und Erziehern das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages unterbreiten, wodurch die Möglichkeit eröffnet wurde, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag zum Freistaat Thüringen zu wechseln. Die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses stellt aus Sicht des Landes keinen finanziellen Nachteil dar. Soweit die Frage auf die Unterschiede im Tarifrecht von TVöD und TV-L abzielt, kann insoweit festgehalten werden, dass individuelle Entgeltunterschiede, die sich bei einer vergleichbaren Eingruppierung ergeben, nicht pauschal anhand einer einzelnen Monatsabrechnung bewertet werden können . Richtig ist, dass der TVöD gegenüber dem TV-L ein höheres Tabellenentgelt aufweist und auch die Beitragssätze in der Zusatzversorgungskasse Thüringen (ZVK) gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geringer sind. Auf der anderen Seite sind im TV-L die Stufenlaufzeiten im Vergleich zum TVöD kürzer und die Jahressonderzahlung prozentual höher. Auch wurden im TV-L mit der Tarifrunde 2017 neben der allgemeinen Erhöhung der Tabellenentgelte neue Entgeltgruppenzulagen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, vereinbart. Im Hinblick auf die haushälterische Umsetzung kann festgehalten werden, dass während des Erprobungsmodells die Ausgaben bei den Personalkosten (Hauptgruppe 4) veranschlagt und mit Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit dem Titel "Zuweisungen an Gemeinden (Kap. 0406, Titel 63301)" zugeführt wurden. Aus diesem Titel erfolgte sodann die Erstattung der Personalkosten an die Kommunen. Nach der Beendigung des Erprobungsmodells werden die Vergütungen der Erzieher aus den Personalausgaben finanziert. Da die Vergütungen für die übergeleiteten Erzieherinnen und Erzieher Bestandteil der Gesamtsumme der Personalausgaben sind, lassen sich mögliche Unterschiede in der Höhe der während des Erprobungsmodells erstatteten Personalkosten und den derzeitigen Ausgaben nicht bestimmen. Einer Vergleichbarkeit stehen auch Faktoren wie Fluktuation oder die bereits benannte Tarifentwicklung entgegen. Zu 6.: Ja, die Beschäftigten wurden den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprechend unterrichtet. Die Unterrichtungen erfolgten in Textform durch ein gemeinsames Informationsschreiben des Schulträgers und des Freistaats Thüringen, welches in der 23. und 24. Kalenderwoche 2016 den Beschäftigten ausgehändigt wurde. Der Erhalt der Informationsschreiben wurde von Seiten der Beschäftigten schriftlich bestätigt. Zu 7.: Der Betriebsübergang vollzog sich bei allen betroffenen Schulträgern nach denselben Grundsätzen. Die Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB waren stets gemeinsame Schreiben von Schulträger und Land. Holter Minister Überleitung der kommunalen Erzieherinnen und Erzieher der Stadt Erfurt in den Landesdienst des Freistaats Thüringen - Teil I Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: