12.05.2015 Drucksache 6/599Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Mai 2015 Bedarfszuweisung für die Gemeinde Oepfershausen - Landkreis SchmalkaldenMeiningen Die Kleine Anfrage 243 vom 26. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Gemeinde Oepfershausen (Landkreis Schmalkalden-Meiningen) wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 das Haushaltssicherungskonzept in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderats vom 4. August 2014 rechtsaufsichtlich genehmigt. Der Bescheid für die Genehmigung enthält als aufschiebende Bedingung die Gewährung der beantragten Bedarfszuweisung durch den Freistaat Thüringen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann wurde die Bedarfszuweisung beantragt? 2. Wann ist mit einer Genehmigung der beantragten Bedarfszuweisung zu rechnen? 3. Wenn Frage 2 mit nein beantwortet wird, was steht einer Genehmigung entgegen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Gemeinde Oepfershausen beantragte mit Schreiben vom 4. August 2014 die Gewährung einer ergänzenden Bedarfszuweisung nach § 4 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz. Zu 2.: Eine abschließende Entscheidung über den Antrag der Gemeinde Oepfershausen kann erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen getroffen werden. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Harzer (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales