24.07.2018 Drucksache 6/5991Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. August 2018 Opferrenten und Entschädigungen als Schonvermögen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch /Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise anderweitig geschütztes Einkommen/Vermögen Die Kleine Anfrage 3111 vom 8. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der Abgeordnetentätigkeit hat die Unterzeichnerin von Betroffenen Sachverhalten erfahren, die sich auf den Umgang von Jobcentern und Sozialämtern in Thüringen mit Fragen der Anerkennung von Opferrenten (zum Beispiel nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz) und persönlichen Entschädigungen (zum Beispiel Schmerzensgeld nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch) als Schonvermögen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehen. Betroffene berichten, dass es in Thüringen Jobcenter und Sozialämter gibt, die solche oben genannten Opferrenten oder persönlichen Entschädigungen nicht als Schonvermögen oder anderweitig geschützte Einkünfte beziehungsweise anderweitig geschütztes Vermögen anerkennen. Vielmehr werden die Betroffenen gezwungen, diese Leistungen zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts voll einzusetzen. Das bedeutet, dass den Betroffenen insoweit die Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise Zwölften Buch Sozialgesetzbuch deutlich gekürzt oder aber gänzlich versagt werden. Soweit ersichtlich, gibt es jedoch Rechtsprechung, die die oben genannten Opferrenten und Entschädigungen als Schonvermögen anerkennen beziehungsweise auch anderweitig unter Verwertungsschutz stellen. Beispielhaft sei hier auf zwei Entscheidungen verwiesen: Zum einen ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2010 (Az.: S 4 SO 1302/09), die Anrechnungsfreiheit von Schmerzensgeld im Rahmen der Sozialhilfe betreffend und ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2014 (Az.: XII ZB 541/13), die Anrechnungsfreiheit einer Opferrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz im Rahmen des Vermögenseinsatzes der unter gesetzlicher Betreuung stehenden Person betreffend. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund und nach welchen Kriterien sind welche persönlichen Entschädigungsleistungen - insbesondere Opferrenten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und Schmerzensgeld - als Schonvermögen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bewerten beziehungsweise anzuerkennen? 2. Welche praktischen Auswirkungen für die Betroffenen hat die Einstufung solcher unter Frage 1 erfragten Leistungen/Zahlungen als Schonvermögen? Welche funktional mit dem Schonvermögen vergleichbaren Regelungen/Mechanismen zum Schutz vor der (erzwungenen) Verwertung (zum Beispiel im Rahmen des Betreuungsrechts) gibt es für diese Leistungen/Zahlungen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5991 3. Inwiefern haben Thüringer Behörden und öffentliche Stellen, insbesondere Jobcenter und Sozialämter, Rechtsprechung von Gerichten - auch anderer Bundesländer beziehungsweise von Bundesebene - zugunsten von Betroffenen zu berücksichtigen oder was können diese zumindest tun? Inwiefern gibt es Handlungsmöglichkeiten des als Aufsichtsbehörde zuständigen Ministeriums, auf die Berücksichtigung zugunsten betroffener Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher mit dem Ziel einer verbindlichen Anwendung/Auslegung zugunsten der Betroffenen hinzuwirken? 4. Wie viele Fälle von Betroffenen mit einem Opferrenten- beziehungsweise Entschädigungsanspruch nach Frage 1 sind der Landesregierung in Thüringen bekannt (bitte nach Art des Entschädigungsanspruchs und nach Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten für die Jahre 2014 bis 2018 in Jahresscheiben auflisten)? Wie viele dieser Personen beziehen Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch? 5. Inwiefern sieht die Landesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen und/oder der Verwaltungspraxis von Behörden in Thüringen (insbesondere Jobcenter und Sozialämter ) hinsichtlich des Umgangs mit Opferrenten und persönlichen Entschädigungen, die Frage des Anrechnungs- beziehungsweise Verwertungsschutzes betreffend? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundsätzlich ist zwischen geschütztem Einkommen und Schonvermögen zu unterscheiden. Nicht verbrauchtes Einkommen wird zu Vermögen. Soziale Transferleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten nur Personen , die hilfebedürftig sind, also entweder über kein oder nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, § 9 Abs. 1 SGB II; § 2 Abs. 1 SGB XII. Grundsätzlich sind dabei alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, § 12 Abs. 1 SGB II; § 90 Abs. 1 SGB XII. Neben ausdrücklich genanntem Schonvermögen ist Vermögen hiervon abweichend immer dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Verwertung von Sachen für den Betroffenen eine unwirtschaftliche Verwertung oder eine besondere Härte bedeuten würde, § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II; § 90 Abs. 3 SGB XII. Eine besondere Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Verwertung ein deutlich größeres Opfer abverlangt werden würde, als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (einfache Härte). Die besondere Härte kann sich dabei sowohl aus den besonderen Lebensumständen als auch aus der Herkunft des Vermögens ergeben und richtet sich damit stets nach allen die Lebensführung berührenden Besonderheiten des Einzelfalls. Sinn und Zweck der Härteklausel ist es, in atypischen, mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache nicht erfassten Fallgestaltungen Lösungen zu ermöglichen, die den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Leitvorstellungen entsprechen. Es sind also nur besondere, regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Diesem Rahmen folgend wird die Verwertung von Vermögen, das nachweislich aus einer Schmerzensgeldzahlung nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stammt, regelmäßig als besondere Härte im Sinne des Gesetzes auszulegen sein. Dieses ist in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe für die Person, die den immateriellen Schaden erlitten hat, zu schonen. Als Grund der Freistellung ist anzuführen, dass Schmerzensgeld für Zwecke bestimmt ist, die nicht Inhalt der Transferleistung sind (angemessener Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens; Genugtuung für erlittenes Unrecht) und dem Berechtigten hierfür nicht mehr zur Verfügung stünde, wenn daraus der Lebensunterhalt bestritten werden müsste. Auch ist wertend zu berücksichtigen, dass Schmerzensgeld im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 11a Abs. 2 SGB II; § 83 Abs. 2 SGB XII) und daher im Rahmen der Vermögensprüfung eine analoge Behandlung sowohl des zugrundeliegenden Stammrechts als auch des aus laufendem Schmerzensgeld erwachsenen Vermögens geboten scheint. 3 Drucksache 6/5991Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Soziale Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) bleiben gemäß § 16 Abs. 4 der Vorschrift als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Einer weiteren Schutzvorschrift im SGB II oder im SGB XII bedarf es nicht. Aufgrund des Verwertungsschutzes für das Einkommen ist auch das hieraus angesparte Vermögen einer Opferrente (Besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG) aus Härtefallgründen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung entsprechend § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II; § 90 Abs. 3 SGB XII nicht als verwertbar anzusehen. Zu 2.: Die Einstufung als Schonvermögen bewirkt, dass solches bei der Gewährung weiterer Sozialleistungen unberücksichtigt bleibt, beziehungsweise den Bedarf an diesen Leistungen nicht mindert. Eine (erzwungene ) Verwertung kann sich immer nur auf nicht geschützte Vermögensbestandteile beziehen und ist rechtlich zulässig. Würde die Verwertung von vorhandenen Sachen zu einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, § 90 Abs. 3 SGB XII führen, sind diese als Schonvermögen zu bewerten, welches im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vollständig von der Berücksichtigung bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII ausgenommen ist. Damit stehen die gesetzlich eingeräumten Absetzungsbeträge (zum Beispiel Freibeträge auf verwertbares Vermögen) vollständig für andere gegebenenfalls vorhandene Vermögensanlagen zur Verfügung. Wie unter Antwort zu Frage 1 ausgeführt sind Schmerzensgeldzahlungen nach § 253 Abs. 2 BGB (aufgrund § 11a Abs. 2 SGB II, § 83 Abs. 2 SGB XII) sowie Opferrenten nach § 17a StrRehaG (aufgrund § 16 Abs. 4 StrRehaG) auch von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Zu 3.: Allgemein entfaltet eine gerichtliche Entscheidung keine Bindungswirkung für nicht am Verfahren beteiligte Behörden. So wirken sich Urteile oder Beschlüsse erstinstanzlicher Sozialgerichte grundsätzlich nur für die jeweiligen Verfahrensbeteiligten aus. Demgegenüber kommt Entscheidungen der 14 Landessozialgerichte schon grundsätzlichere Aussagekraft zu, die Einfluss auf die Verwaltungspraxis haben können. Insbesondere Entscheidungen des Bundessozialgerichts besitzen regelmäßig wegweisende Bedeutung zu grundsätzlichen Fragen der Rechtsauslegung auch über den konkreten Einzelfall hinaus, die von den Aufsichtsbehörden als auch von den Leistungsträgern nach SGB II/SGB XII bei der Anwendung zu beachten sind. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes entfalten laut § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) Bindungswirkung für Bund, Länder, Gerichte und Behörden oder erlangen in den in Absatz 2 der Vorschrift benannten Fällen Gesetzeskraft. Diese werden ebenso wie sonstige Rechtsvorschriften Grundlage des Verwaltungshandelns. Daneben gibt es in einzelnen Rechtsbereichen weitere spezialgesetzliche Regelungen zur Bindungswirkung einer Gerichtsentscheidung. Die Leistungserbringung nach dem SGB II unterliegt einer getrennten Aufsichtszuständigkeit zwischen Bund und Land. Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten bestehen, unterliegen in Fragen der Einkommens- und Vermögensprüfung der Rechtsaufsicht des Bundes. Jobcenter, die durch zugelassene kommunale Träger ohne die Agentur für Arbeit verantwortet werden, unterliegen der alleinigen Rechtsaufsicht des Landes. Hierbei handelt es sich um die Jobcenter der Landkreise Eichsfeld, Greiz und Schmalkalden-Meiningen sowie der kreisfreien Stadt Jena. Das SGB XII wird mit Ausnahme der Leistungen nach dem Vierten Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - von den Landkreisen und kreisfreien Städten im eigenen Wirkungskreis in kommunaler Selbstverwaltung vollzogen. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung wurde dem Thüringer Landesverwaltungsamt als überörtlichem Sozialhilfeträger in § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) die Aufgabe der Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zugewiesen, welche überwiegend in Form von Rundschreiben wahrgenommen wird. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden von den Kommunen in Bundesauftragsverwaltung unter Fachaufsicht des Freistaats Thüringen vollzogen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt durch Weisungen und Erlasse in Form von Rundschreiben Einfluss auf die Verwaltungspraxis. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5991 Ungeachtet der Zuständigkeiten vertreten der Bund und der Freistaat Thüringen zur Frage der Berücksichtigung von Opferrenten und Entschädigungen sowohl im SGB II als auch im SGB XII dieselbe Rechtsauffassung (siehe Antwort zu Frage 1). Diese Auffassung ist den Jobcentern und Sozialhilfeträgern bekannt. Den Aufsichtsbehörden stehen im Falle unzulässiger Rechtsauslegung in ihren jeweiligen Zuständigkeitskompetenzen die normalen aufsichtlichen Befugnisse von Information, Beanstandung oder Weisung zur Verfügung. Zu 4.: Die Zahlen der Anspruchsberechtigten sind nachfolgend aufgeführt: Leistungsgewährung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) Zum 31. Dezember 2014 bezogen 5.098 Anspruchsberechtige laufende Leistungen nach § 17a StrRehaG. Im Jahr 2014 wurden 89 Anträge positiv entschieden. Zum 31. Dezember 2015 bezogen 5.030 Anspruchsberechtige laufende Leistungen nach § 17a StrRehaG. Im Jahr 2015 wurden 113 Anträge positiv entschieden. Zum 31. Dezember 2016 bezogen 4.900 Anspruchsberechtige laufende Leistungen nach § 17a StrRehaG. Im Jahr 2016 wurden 72 Anträge positiv entschieden. Zum 31. Dezember 2017 bezogen 4.772 Anspruchsberechtige laufende Leistungen nach § 17a StrRehaG. Im Jahr 2017 wurden 57 Anträge positiv entschieden. Zum 31. Mai 2018 bezogen 4.691 Anspruchsberechtige laufende Leistungen nach § 17a StrRehaG. Im Jahr 2018 (bis Mai 2018) wurden bislang 33 Anträge positiv entschieden. Leistungsgewährung nach § 17 StrRehaG Im Jahr 2014 wurden 42 Anträge positiv entschieden. Im Jahr 2015 wurden 58 Anträge positiv entschieden. Im Jahr 2016 wurden 34 Anträge positiv entschieden. Im Jahr 2017 wurden 36 Anträge positiv entschieden. Im Jahr 2018 (bis Mai 2018) wurden 20 Anträge positiv entschieden. Leistungsgewährung nach § 8 Berufliches Rehabiltierungsgesetz (BerRehaG) Halbjahr Anzahl der Leistungsempfänger 1. Halbjahr 2014 515 2. Halbjahr 2014 505 1. Halbjahr 2015 498 2. Halbjahr 2015 484 1. Halbjahr 2016 476 2. Halbjahr 2016 461 1. Halbjahr 2017 433 2. Halbjahr 2017 427 1. Halbjahr 2018 393 Eine Aufschlüsselung der antragstellenden Personen beziehungsweise der Leistungsempfänger/-innen nach Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten erfolgt nicht. Auch ist nicht bekannt, wie viele SGB IIund SGB XII-Leistungsberechtigte einen Opferrenten- beziehungsweise Entschädigungsanspruch haben. Zu 5.: Die rechtlichen Regeln sind aus Sicht der Landesregierung unmissverständlich und versetzen die Leistungsträger in Fällen mit Opferrenten und persönlichen Entschädigungen in die Lage, sachgerechte Entscheidungen unter Vermeidung besonderer Härten zu treffen. Handlungsbedarf wird hier nicht gesehen, da bereits eine vollständige Freistellung der Opferrenten und Schmerzensgeldleistungen erfolgt. 5 Drucksache 6/5991Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Nur im FaIle falscher Rechtsanwendung sieht die Landesregierung Bedarf zum rechtsaufsichtlichen Handeln . Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen die Jobcenter oder Sozialämter den Anrechnungs- und Verwertungsschutz von Entschädigungsleistungen missachten. In Vertretung Feierabend Staatssekretärin Opferrenten und Entschädigungen als Schonvermögen nach dem Zweiten Buch So-zialgesetzbuch/Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise anderweitig ge-schütztes Einkommen/Vermögen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: