31.07.2018 Drucksache 6/6003Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. August 2018 Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz (ThürJAVollzG, Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/5827) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3130 vom 20. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6003 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. Juli 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Vollzug des Jugendarrestes steht wegen des Eingriffs in Grundrechte unter Gesetzesvorbehalt. Bisher gibt es nur wenige im Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthaltene Einzelbestimmungen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch die Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO) in der Fassung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), eine Rechtsverordnung des Bundes. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zuletzt unter Berücksichtigung kriminalpolitscher Erwägungen erforderlich , detailliertere Bestimmungen über die Ausgestaltung des Jugendarrests zu schaffen. Die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug des Jugendarrests liegt seit dem 1. September 2006 bei den Ländern. Nach Artikel 70 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung , soweit das Grundgesetz dem Bund keine Befugnisse übertragen hat. Da der Kompetenztitel "Strafvollzug " des Bundes im Rahmen der Föderalismusreform weggefallen ist und dem Bund zur Regelung dieser Materie auch kein weiterer Kompetenztitel zur Seite steht, weil der Vollzug des Jugendarrests weder unter "Strafrecht" noch unter "gerichtliches Verfahren" subsumiert werden kann, haben die Länder die Befugnis zur Regelung des Vollzugs des Jugendarrests. Für das gerichtliche Verfahren hat der Bund gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG weiterhin die Gesetzgebungsbefugnis. Diese umfasst den gerichtlichen Rechtsschutz , der in § 92 JGG geregelt ist. Gleiches gilt für die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen der Jugendarrestvollzugsordnung . Ausgehend hiervon wurde der vorgelegte Entwurf eines in sich geschlossenen Jugendarrestvollzugsgesetzes erarbeitet. Das Gesetz schafft die Grundlage für einen modernen Vollzug des Jugendarrests. Es beschränkt sich nicht auf die Normierung der wesentlichen Eingriffsermächtigungen, sondern regelt die Gestaltung des Vollzugs umfassend. Zu 2.: Die Regelung kann nicht befristet werden. Der Regelungsbedarf besteht dauerhaft, weil ständig gerichtlich angeordnete Jugendarreste zu vollziehen sind. Zu 3.: Ein Änderungsbedürfnis ist derzeit nicht abzusehen. Zu 4.: Wie zu Frage 1 dargelegt, gibt es bisher nur wenige im Jugendgerichtsgesetz enthaltene Einzelbestimmungen und erfolgt die nähere Ausgestaltung des Arrestvollzugs durch die Jugendarrestvollzugsordnung. Zu 5.: Es werden keine Regelungen des bisherigen Rechts vereinfacht. Der gesamte Jugendarrestvollzug wird auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt, die alle Aspekte umfasst. Das vorgelegte Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz ist aus sich heraus verständlich, verzichtet weitgehend auf Verweise und ist daher für die Praxis einfach handhabbar. Zu 6.: Folgende Flächenländer haben Jugendarrest- beziehungsweise Jugendarrestvollzugsgesetze erlassen: Baden-Württemberg: Jugendarrestgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 582) Bayern: Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438) Brandenburg: Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 34) Hessen: Hessisches Jugendarrestvollzugsgesetz vom 27. Mai 2015 (GVBl. S. 223) 3 Drucksache 6/6003Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Mecklenburg-Vorpommern: Jugendarrestvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 302) Niedersachen: Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 38, ber. S. 75) Nordrhein-Westfalen: Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203) Rheinland-Pfalz: Landesjugendarrestvollzugsgesetz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 354) Saarland: Saarländisches Jugendarrestvollzugsgesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 132) Schleswig-Holstein: Jugendarrestvollzugsgesetz vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H S. 356). Zu 7.: In Thüringen soll ein eigenes Regelungsmodell umgesetzt werden. Zu 8.: Die Regelung ist ausgehend von den bisherigen praktischen Erfahrungen ohne weiteres vollzugsgeeignet. Zu 9.: Es entstehen weder zusätzliche Personal- noch zusätzliche Sachkosten. Der Vollzug kann in der bestehenden Einrichtung mit dem vorhandenen Personal in den bisherigen Organisationsstrukturen durchgeführt werden. Zu 10.: Informationspflichten sind in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 6, Abs. 7 Satz 2, § 30 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ThürJAVollz G-Entwurf enthalten. § 3 Abs. 3 Satz 2 ThürJAVollzG-Entwurf sieht vor, dass die Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels den Arrestierten (Bürger) durch die Anstalt zu erläutern sind. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 ThürJAVollzG-Entwurf sind die Personensorgeberechtigten (Bürger) durch die Anstalt über besondere Begebenheiten während des Vollzugs zu informieren. § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürJAVollzG-Entwurf verpflichtet die Anstalt, die Arrestierten (Bürger) über ihre Rechte und Pflichten beim Vollzug des Arrestes in einer für sie verständlichen Form zu unterrichten. Nach § 7 Abs. 3 ThürJAVollzG-Entwurf werden die Personensorgeberechtigten (Bürger) und das Jugendamt (Behörde) von der Aufnahme des Arrestierten unverzüglich durch die Anstalt schriftlich benachrichtigt. Stehen Arrestierte unter Bewährungsaufsicht, ist auch die Bewährungshilfe (Behörde) von der Aufnahme zu unterrichten. § 7 Abs. 5 ThürJAVollzG-Entwurf sieht vor, dass die Anstalt unverzüglich die Vollstreckungsleitung (Behörde ) unterrichtet, wenn bei der Aufnahme oder während des Vollzugs des Arrestes Tatsachen bekannt werden , die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürJAVollzG-Entwurf ist den Arrestierten (Bürger) das Vollzugsziel zu vermitteln. Die sich aus dem Hilfebedarf ergebenden Maßnahmen werden mit den Arrestierten (Bürger) besprochen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ThürJAVollzG-Entwurf). Nach § 8 Abs. 2 S. 3 ThürJAVollzG-Entwurf wird der Erziehungs- und Förderplan schriftlich niedergelegt und den Arrestierten (Bürger) ausgehändigt sowie auf Verlangen auch dem Personensorgeberechtigten (Bürger) übermittelt. § 22 Abs. 4 ThürJAVollzG-Entwurf statuiert für die Arrestierten die Pflicht, Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich an die Anstalt (Behörde) zu melden. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6003 § 26 Abs. 6 ThürJAVollzG-Entwurf bestimmt, dass die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen den Arrestierten (Bürger) mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst wird. § 26 Abs. 7 Satz 2 ThürJAVollzG-Entwurf verpflichtet die Anstalt, in den Fällen des § 26 Abs. 3 ThürJAVollz G-Entwurf unverzüglich der Aufsichtsbehörde (Behörde) zu berichten. Nach § 30 Abs. 2 ThürJAVollzG-Entwurf wird der Inhalt des Schlussberichts vorab mit den Arrestierten (Bürger ) besprochen. § 30 Abs. 3 S. 2 ThürJAVollzG-Entwurf sieht vor, dass eine Ausfertigung des Schlussberichts der Jugendgerichtshilfe (Behörde) und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Arrestierten der Bewährungshilfe (Behörde ), sowie auf Verlangen dem Arrestierten (Bürger) und den Personensorgeberechtigten (Bürger) zuzuleiten ist. Zu 11.: Für die Informationserlangung sind keine Alternativen zu den im Gesetz vorgesehenen Wegen denkbar. Zu 12.: Für den Vollzug des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes ist das Land zuständig. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten für den Vollzug des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Es wurden keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen getroffen. Der Haushalt des Landes wird durch die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen nicht belastet. In Vertretung von Ammon Staatssekretär Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz (ThürJAVollzG, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5827) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: