02.08.2018 Drucksache 6/6015Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. August 2018 Bürgermeisterwahlen am 15. beziehungsweise 29. April 2018 in der Stadt Kölleda Die Kleine Anfrage 3069 vom 25. Mai 2018 hat folgenden Wortlaut: In der Stadt Kölleda fanden am 15. beziehungsweise 29. April 2018 Bürgermeisterwahlen statt. Nach dem Fragesteller vorliegenden Unterlagen hat der Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Köl leda auf eigene Veranlassung die Richtigkeit der eingereichten Wahlunterlagen von mindestens einem Be werber überprüft. Zudem soll der Gemeinschaftsvorsitzende den amtierenden Bürgermeister der Stadt Köl leda telefonisch aufgefordert haben, einen von den Freien Wählern Kölleda eingereichten Wahlvorschlag zurückzunehmen. Desweiteren soll der Gemeinschaftsvorsitzende nach der Stichwahl am 29. April 2018 eine nachträgliche Neuauszählung der Stimmen angeordnet und daran selbst mitgewirkt haben. Die Stadt Kölleda und die Verwaltungsgemeinschaft Kölleda unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer war Gemeindewahlleiter in der Stadt Kölleda zur Bürgermeisterwahl 2018? 2. Welche Funktion hatte der Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda in den städ tischen Gremien der Stadt Kölleda, die mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Bür germeisterwahlen 2018 beauftragt waren? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage war der Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Kölle da ermächtigt, eingereichte Wahlunterlagen für die Bürgermeisterwahl 2018 in der Stadt Kölleda selbst zu überprüfen und wie wird dieser Vorgang rechtlich bewertet? 4. Auf welcher Rechtsgrundlage hat der Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda den Bürgermeister der Stadt Kölleda aufgefordert, einen eingereichten Wahlvorschlag der Freien Wäh ler zurückzunehmen und wie wird dieser Vorgang rechtlich bewertet? 5. Auf welcher Rechtsgrundlage hat der Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda nach der Stichwahl am 29. April 2018 eine Neuauszählung der Stimmen angeordnet und wie wird die ser Vorgang rechtlich bewertet? 6. Welche rechtsaufsichtlichen und rechtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung im Zusammenhang mit den beschriebenen Vorgängen für geboten und wie wird dies begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6015 7. Welche Wahlanfechtungen der Bürgermeisterwahl 2018 in der Stadt Kölleda liegen vor und wie ist de ren Bearbeitungsstand? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 1. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Kölleda am 15. April 2018 hat der Stadtrat der Stadt Kölleda ge mäß § 4 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) Frau Susanna Schwarz zur Stadtwahl leiterin berufen. Zu 2. bis 5.: Nach § 51 der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) führen Verwaltungsgemeinschaften die nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder der Thüringer Kommunalwahlordnung den Gemeinden oblie genden Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Vor schriften aus. Die Beschäftigten der Verwaltungsgemeinschaft einschließlich des Gemeinschaftsvorsitzen den unterstützen die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft und deren Wahlorgane im Hinblick auf die verwaltungsmäßige Vorbereitung und den verwaltungsmäßigen Vollzug ihrer Aufgaben. Hinsichtlich des Vortrags des Abgeordneten in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage sowie bezogen auf die Fragen 2 bis 5 hat das Landratsamt Sömmerda mitgeteilt, dass dort keine Informationen seitens der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda und der Stadt Kölleda vorlägen. Zu 6. und 7.: Ein Tätigwerden der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bei Wahlen ist nur im Rahmen der §§ 31 und 32 ThürKWG möglich. Nach § 31 ThürKWG entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über Wahlanfechtungen. Dem Landratsamt Sömmerda liegen keine Wahlanfechtungen zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kölleda vor. Nach § 32 ThürKWG kann die Rechtsaufsichtsbehörde auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist von Amts wegen prüfen, ob die Wahlvorschriften bei Vorbereitung und Durchführung der Wahlen eingehalten worden sind. Sie darf jedoch die Feststellung des Wahlergebnisses nur binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung (§ 9 Abs. 6) berichtigen. Diese Ausschlussfrist gilt auch für die Ungültigerklärung der Wahl, es sei denn, dass eine Person gewählt wurde, der die Wählbarkeit fehlte. § 31 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Das Landratsamt Sömmerda teilte mit, es werde aufgrund der Ausführungen des Abgeordneten in der Klei nen Anfrage keine Wahlprüfung von Amts wegen durchführen. Nach Ansicht des Landratsamtes ergeben sich aus der Kleinen Anfrage keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei der Bürgermeisterwahl in der Stadt Kölleda gegen Wahlvorschriften in einer Weise verstoßen worden wäre, die geeignet wäre, das Wahl ergebnis wesentlich zu beeinflussen. Die vorgetragenen Handlungen des Gemeinschaftsvorsitzenden seien nach Auffassung des Landratsamtes im Zusammenhang mit der nach § 51 ThürKWO der Verwaltungsge meinschaft obliegenden Unterstützung der Stadtwahlleiterin und ihrer Stellvertreterin bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu bewerten. Selbst wenn der Gemeinschaftsvorsitzende im Einzelfall die Gren zen der zulässigen Unterstützung der Wahlorgane überschritten haben sollte, wäre in keinem der darge stellten Fälle eine Auswirkung auf das Wahlergebnis erkennbar. In Vertretung Höhn Staatssekretär Bürgermeisterwahlen am 15. beziehungsweise 29. April 2018 in der Stadt Kölleda Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. bis 5.: Zu 6. und 7.: