07.08.2018 Drucksache 6/6019Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 17. August 2018 Ungehinderte Ausbreitung des Riesenbärenklaus im ehemaligen Sperrgebiet Die Kleine Anfrage 3142 vom 21. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: Seit Mitte des Jahres 2016 wird in mehreren Schreiben der Abgeordneten Meißner auf das Problem der ungehinderten Ausbreitung dieser gefährlichen Pflanze entlang der Steinach hingewiesen und um einen Lösungsansatz gebeten. Eine nachhaltige Beseitigung der bis zu fünf Meter hoch wachsenden phototoxischen Pflanze wird unter anderem verhindert durch das immer noch vorhandene Zutrittsverbot aufgrund erhöhten Restrisikos durch Sprengmittel entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 hieß es durch Frau Ministerin Siegesmund: "Soweit es in meiner Zuständigkeit liegt, werde ich dafür Sorge tragen, dass über die geplanten Maßnahmen der SNT im Jahr 2018 hinaus eine abgestimmte Aktion zustande kommt, die eine nachhaltige Bestandsregulierung zum Ziel hat." Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Minenrestrisikoflächen eine Kabinettssitzung zu diesem Thema in Vorbereitung sei, in welcher die Ministerin für eine Aufhebung des Betretungsverbots werben wolle. Wie in den vergangenen Jahren blüht und wächst die gefährliche Pflanze im entsprechenden Gebiet derzeit wieder. Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es wie im oben genannten Schreiben angekündigt, eine abgestimmte Aktion mit Behörden und Ämtern , die eine nachhaltige Bestandsregulierung des Riesenbärenklaus zum Ziel hat? 2. Wurden mittels Kabinettsbeschluss mittlerweile Voraussetzungen für das Betreten der Flächen mit geringem Minenrestrisiko geschaffen, um der Verwaltung beziehungsweise von ihr beauftragter Dritter eine Gefahrenabwehr zu ermöglichen? 3. Wie möchte man der seit Jahren bestehenden ungehinderten Ausbreitung des Riesenbärenklaus im Minenrestrisikogebiet , wo der Kampf gegen die Pflanze in angrenzenden frei zugänglichen Gebieten ein "Kampf gegen Windmühlen" ist, nachhaltig entgegentreten? 4. Ist ein wirkungsvoller Einsatz von Herbiziden geplant und wurden dahin gehend Genehmigungen beim zuständigen Landwirtschaftsamt eingeholt? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Meißner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6019 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 6. August 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ein Austausch unter den Behörden findet statt. Eine übergreifende Strategie zur nachhaltigen Bestandsregulierung des Riesenbärenklaus liegt noch nicht vor. Momentan erfolgt die Bekämpfung/Beseitigung des Riesenbärenklaus entlang der Steinach in der Gemarkung Heubisch ausschließlich im Auftrag der Stiftung Naturschutz Thüringen und überwiegend auf deren Eigentumsflächen durch regelmäßiges, monatliches Mulchen. Die Stiftung Naturschutz Thüringen stimmt ihre Maßnahmen mit Nachbareigentümern und der unteren Naturschutzbehörde ab. Wegen des im Jahr 2012 ausgesprochenen Betretungsverbots für Flächen mit geringem Risiko durch Antipersonenminen im Bereich der ehemaligen innerdeutschen Grenze erfolgen die Arbeiten mit geeigneter Technik vom Kolonnenweg aus (Mulcher mit Ausleger). Verfahrensbedingt können so aber nicht alle Bestände erreicht werden. Aktivitäten an der Uferböschung durch die Flussmeisterei sind ohne Betreten nicht möglich und deswegen bislang unterblieben. Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Sonneberg hatte zur Thematik im März 2018 eine Beratung im Nachbarlandkreis Coburg. Im Fokus standen sowohl der Erfahrungsaustausch als auch die nachhaltige Bekämpfung von Riesenbärenklau -Vorkommen, welche auch im Bereich der Stadt Neustadt bei Coburg vorhanden sind. Um hinsichtlich der nachhaltigen Beseitigung des Riesenbärenklaus eine größtmögliche Effektivität zu erzielen, ist es aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft der Landkreise zueinander sinnvoll, gemeinsame Strategien und Vorgehensweisen zu entwickeln. Dies wurde in dieser Beratung signalisiert. Zu 2.: Ein Kabinettbeschluss zur pauschalen Aufhebung des Betretungsverbotes für Bedienstete und beauftragte Dritte durch die Ressorts, die derartiges veranlasst haben, wurde noch nicht gefasst. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, eine ergänzende Minennachsuche zu veranlassen. Hierzu wird auf die Antwort der Landesregierung vom 28. Juni 2018 zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 2993 des Abgeordneten Henke (AfD) verwiesen (Drucksache 6/5908). Zu 3.: Aus naturschutzfachlicher Sicht ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Problematik der Ausbreitung des Riesenbärenklaus besteht nicht nur im Minenrestrisikogebiet. Der Riesenbärenklau ist in Thüringen weit verbreitet und baut zum Teil große Bestände auf. Da der Riesenbärenklau zu den invasiven gebietsfremden Arten nach der IAS-Verordnung der Europäischen Union (VO Nr. 1143/2014) gehört, wird derzeit vom Bundesamt für Naturschutz in Zusammenarbeit mit den Bundesländern ein Managementblatt erarbeitet. Dieses befindet sich in der Endabstimmung und wird voraussichtlich im Spätsommer zur öffentlichen Beteiligung ausgelegt werden. Generell sieht der Entwurf des Bundesamts für Naturschutz zum Managementblatt für etablierte invasive Arten, daher auch für den Riesenbärenklau, keine flächendeckende Bekämpfung vor. Es handelt sich vielmehr um Einzelfallentscheidungen in Abwägung der Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen. Wichtige Kriterien dafür sind, dass die negativen Auswirkungen dieser Art auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit beziehungsweise die Wirtschaft minimiert werden können. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Bekämpfung des Riesenbärenklaus. Welche Methode der Bekämpfung wo angewendet wird beziehungsweise werden kann, muss abschließend durch die Naturschutzbehörden beziehungsweise durch die Ordnungsbehörden in Abstimmung mit dem jeweiligen Eigentümer bestimmt werden. Sofern es erforderlich ist, muss dafür dann auch die Betretung der Gebiete mit geringem Restrisiko an der ehemaligen innerdeutschen Grenze zulässig sein. Zu laufenden Abstimmungen der unteren Naturschutzbehörde wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3 Drucksache 6/6019Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 4.: Ein gezielter Herbizideinsatz durch Bestreichen der oberirdischen Pflanzenteile oder auch ein Eingriff ins Erdreich durch Ausgraben erfolgt aktuell nicht und wird von der gemeinsamen Bekämpfungsstrategie und deren Erfolgsaussichten im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist durch rechtliche Regelungen auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen beschränkt. Diese Mittel dürfen außerdem nicht unmittelbar an Gewässern ausgebracht werden. Auf Nichtkulturland ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörden nach § 12 Pflanzenschutzgesetz erforderlich, die nur an Personen mit Sachkunde im Pflanzenschutz erteilt wird. Siegesmund Ministerin Ungehinderte Ausbreitung des Riesenbärenklaus im ehemaligen Sperrgebiet Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: