13.08.2018 Drucksache 6/6028Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. August 2018 Auswirkungen des Kupierverbotes auf Tierparks und Zoos in Thüringen Die Kleine Anfrage 3156 vom 27. Juni 2018 hat folgenden Wortlaut: In der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/3792) auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE (Bundestagsdrucksache 18/3683) wird dargelegt, dass das Beschneiden von Vogelflügeln in zoologischen Einrichtungen gegen § 6 des Tierschutzgesetzes verstößt. Das Kupierverbot wirkt sich jedoch nachteilig auf die zoologischen Gärten und Tierparks aus, da flugfähige Vögel nicht mehr in der Einrichtung gehalten werden können. So ist beispielsweise der Bestand des Ententeichs im Tierpark Suhl, der sich großer Beliebtheit bei den Besuchern erfreut, gefährdet und muss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen perspektivisch aufgegeben werden, da sich mögliche Alternativen als rar und teuer erweisen. Die Bundesregierung hat in ihrer oben genannten Antwort ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Behörden der Bundesländer für die Kontrolle der Regeln zuständig sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann, wo und in welchem Umfang sind entsprechende Kontrollen in Thüringen seit dem Jahr 2015 erfolgt? 2. Welche Tierparks und zoologischen Einrichtungen in Thüringen sind nach Kenntnis der Landesregierung ebenfalls negativ von der Regelung betroffen? 3. Welche alternativen Maßnahmen werden nach Kenntnis der Landesregierung durch die betroffenen Einrichtungen ergriffen? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. August 2018 wie folgt beantwortet: Aus tierschutzfachlicher Sicht ist die nicht kurative Maßnahme des Flugunfähigmachens mittels Amputation (Kupieren) nicht akzeptabel, um Vögel an die gegebenen Haltungsbedingungen anzupassen. Das Ausüben des Fliegens stellt für Vögel ein elementares ethologisches Verhalten dar. Wie in einer Vielzahl von tiergärtnerischen Einrichtungen in Deutschland und Europa feststellbar, besteht die Möglichkeit der Errichtung von geeigneten Freifluganlagen. Zur Beantwortung der Anfrage wurden die zuständigen Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte beteiligt. Zu den nachstehenden Fragen erfolgten Zuarbeiten zur Situation in den Tierparks und Zoos K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Rosin (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6028 (Tiergärtnerische Einrichtungen) in den Landkreisen Gotha, Sonneberg, Saale-Holzland-Kreis und Wartburgkreis sowie in den Städten Erfurt, Gera und Suhl. Zu 1.: Nach Aussage der zuständigen Veterinärbehörden werden die tiergärtnerischen Einrichtungen jährlich kontrolliert . Seit 2015 war die Einhaltung des Kupierverbots im Zusammenhang mit dem Flugunfähigmachen von Vögeln Teil dieser Kontrolle. Eine Einzeltieruntersuchung findet dabei in der Regel nicht statt. Hinsichtlich der Umsetzung wurden in den verschiedenen Einrichtungen unterschiedliche Lösungswege beschritten , beispielsweise die Abgabe von Tieren in andere Tierparks. Zu 2.: Von den tiergärtnerischen Einrichtungen in Thüringen sind nach Aussage der zuständigen Veterinärämter der Tierpark der Stadt Suhl, der Tierpark in Bad Liebenstein, der Tierpark Gotha und der Zoopark in Erfurt betroffen. Art und Umfang der Betroffenheit hängen von der Anzahl der gehaltenen Vogelarten und der Möglichkeit, entsprechende Freiflugvolieren errichten zu können, ab. Zu 3.: Volierenhaltungen beziehungsweise Freifluganlagen wurden in den tiergärtnerischen Einrichtungen Tiergarten Eisenberg, Tiergarten Neufang, Tierpark Gera vollständig umgesetzt. Im Tierpark Bad Liebenstein (Wartburgkreis) sowie im Zoopark Erfurt wurden für einzelne Vogelarten Volierenhaltungen ermöglicht. Für den Tierpark Suhl und den Tierpark Gotha ist es, trotz intensiver Überlegungen, bisher nicht gelungen, eine tragfähige und gesetzeskonforme Lösung zur weiteren Haltung bestimmter Vogelarten zu finden. Der Bau einer großen beziehungsweise mehrerer kleiner Volieren ist derzeit nicht realisierbar. Daher können diese Tiere nicht mehr gehalten werden und müssen zum Beispiel an andere Einrichtungen abgegeben werden. Werner Ministerin Auswirkungen des Kupierverbotes auf Tierparks und Zoos in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: